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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen - RiBTK

Vom 4. Mai 2012

Veröffentlichungsdatum:08.06.2012 Inkrafttreten28.03.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.03.2020 bis 18.10.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 280
Bezug (Rechtsnorm)ArbSchG § 5, ArbSchG § 12, BGB § 823, BGB § 832, BZRG § 30a, BremKTG § 3, BremKTG § 8, IfSG § 34, IfSG § 35, IfSG § 42, SGB 1 § 35, SGB 10 § 67, SGB 10 § 85a, SGB 8 § 43, SGB 8 § 45, SGB 8 § 46, SGB 8 § 47, SGB 8 § 48, SGB 8 § 61, SGB 8 § 72, SGB 8 § 72a, SGB 8 § 85, SGB 8 § 104, SGB 8 § 105, StGB § 171, StGB § 174, StGB § 176, StGB § 181a, StGB § 182, StGB § 225, StGB § 232, StGB § 234, StGB § 235

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:04.05.2012
Fassung vom:19.12.2019
Gültig ab:28.03.2020
Gültig bis:18.10.2022  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 ArbSchG, § 12 ArbSchG, § 823 BGB, § 832 BGB, § 30a BZRG, § 3 BremKTG, § 8 BremKTG, § 34 IfSG, § 35 IfSG, § 42 IfSG, § 35 SGB 1, § 67 SGB 10, § 85a SGB 10, § 43 SGB 8, § 45 SGB 8, § 46 SGB 8, § 47 SGB 8, § 48 SGB 8, § 61 SGB 8, § 72 SGB 8, § 72a SGB 8, § 85 SGB 8, § 104 SGB 8, § 105 SGB 8, § 171 StGB, § 174 StGB, § 176 StGB, § 181a StGB, § 182 StGB, § 225 StGB, § 232 StGB, § 234 StGB, § 235 StGB
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 280
Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen - RiBTK

Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen
für Kinder im Land Bremen – RiBTK

Vom 4. Mai 2012

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19.12.2019 (Brem.ABl. 2020 S. 273)

Abschnitt I
Grundlagen für die Erlaubnis und den Betrieb von
Tageseinrichtungen

1.
Diese Richtlinien dienen der Ausführung der §§ 45 bis 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) bezogen auf Tageseinrichtungen für Kinder bis zu 14 Jahren in Verbindung mit den §§ 10 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) und in Verbindung mit dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetz (BremKTG). Zuständige Behörde ist das Landesjugendamt (LJA).
Die Richtlinien dienen ebenso als Grundlage des Beratungsangebotes des Landesjugendamtes für Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung gem. § 85 Absatz 2 Nummer 7 SGB VIII.
2.
2.1
Eine Betriebserlaubnis des LJA benötigt insbesondere, wer regelmäßig 6 und mehr Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr im Umfang von mindestens 10 Stunden pro Woche gemeinsam bilden, erziehen und betreuen will. Dabei muss es sich um bestimmte, verbindlich aufzunehmende Kinder handeln, die in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten von Fachkräften gebildet, erzogen und betreut werden sollen und deren individueller Betreuungsbedarf in Institutionen 10 Stunden täglich nicht überschreitet.
Eine gemeinsame Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern liegt immer dann vor, wenn sich die Anwesenheitszeiten der aufzunehmenden Kinder überschneiden.
2.2
Das LJA soll bei von Ziffer 2.1 geringfügig abweichenden Merkmalen im Einzelfall entscheiden, ob eine Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII vorliegt. Gegebenfalls soll es mit dem zuständigen Jugendamt abstimmen, ob an Stelle eines Betriebserlaubnisverfahrens ein Pflegeerlaubnisverfahren nach § 43 SGB VIII durchzuführen ist.
3.
Eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung können insbesondere die unter § 8 des BremKTG aufgeführten freien und kommunalen Träger erhalten, aber auch andere juristische Personen und natürliche Personen, sofern sie alle hier festgelegten Voraussetzungen für den Betrieb einer Tageseinrichtung erfüllen.

Abschnitt II
Allgemeine Anforderungen an Tageseinrichtungen

4.
Eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung kann erhalten, wer unter Berücksichtigung der vorgesehenen Tageseinrichtungsart und -große sowie der Ausgangssituation der zu bildenden, erziehenden und zu betreuenden Kinder dem LJA eine Konzeption vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Tageseinrichtung in der Lage sein wird, unter strukturellen, zeitlichen, inhaltlichen und methodisch-didaktischen Gesichtspunkten eine pädagogische Arbeit zu leisten, die dem Auftrag der Tageseinrichtung nach § 3 BremKTG zum Wohle der Kinder gerecht wird.
Der Träger einer geplanten Tageseinrichtung muss glaubwürdig darlegen, dass er die Wahrung der Grundrechte der Kinder gewährleisten wird und insbesondere die Vermeidung von körperlich oder seelisch verletzenden Erziehungsmethoden sicherstellen wird.
Das LJA soll darauf achten, dass Tageseinrichtungen, die Kinder mit speziellem Förderbedarf aufnehmen, konzeptionell, räumlich und von ihrer personellen Grundausstattung her in der Lage sind, die notwendige Bildung, Erziehung und Betreuung aller Kinder in integrativer Form zu gewährleisten.
Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder in einer Tageseinrichtung eines Elternvereins oder in einer privatgewerblichen Tageseinrichtung gebildet, erzogen und betreut werden können, ist vom LJA im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens auf Antrag des Trägers einer Tageseinrichtung festzustellen.
5.
Eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung kann erhalten, wer dem LJA nachweist, dass die Finanzierung der Tageseinrichtung unter Berücksichtigung der notwendigen Ausgaben zur Erfüllung des Auftrages der Tageseinrichtung nach dem BremKTG und bzw. oder zur Realisierung der hier aufgeführten Rahmenbedingungen der Tageseinrichtung gesichert werden kann und dass eine geordnete Wirtschaftsführung gewährleistet wird.
6.
6.1
Es gilt das Fachkräftegebot nach § 72 SGB VIII.
Tageseinrichtungen und kombinierte Tageseinrichtungen müssen von sozialpädagogischen Fachkräften geleitet werden. Das sind in der Regel Erzieherinnen/Erzieher oder Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, jeweils mit staatlicher Anerkennung.
Geeignete, berufserfahrene Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sind vorzusehen für die Leitung:
von Kindergärten, Horten und kombinierten Tageseinrichtungen mit insgesamt mindestens 80 Kindern,
von Krippen, Tageseinrichtungen für Kleinkinder und von kombinierten Tageseinrichtungen mit insgesamt mindestens 32 Kindern unter 3 Jahren.
Für die Leitung von Tageseinrichtungen mit weniger Kindern sind geeignete, berufserfahrene Erzieherinnen/Erzieher vorzusehen; das gilt auch für eingruppige Tageseinrichtungen.
Für die Leitung der einzelnen Kindergruppen in mehrgruppigen Tageseinrichtungen sind geeignete Erzieherinnen/Erzieher vorzusehen.
6.2
Das LJA kann im Wege einer Ausnahmeentscheidung für die Leitung einer Tageseinrichtung/einer Tageseinrichtungsgruppe eine bestimmte andere Fachkraft (z.B. eine pädagogische, heilpädagogische, pädagogisch-pflegerische) befristet oder unbefristet als gleichwertig anerkennen, wenn der Träger der Tageseinrichtung zusammen mit der betreffenden Fachkraft nachweisen kann, dass letztere theoretisch, fachpraktisch und persönlich genau so qualifiziert ist für eine bestimmte Tätigkeit wie eine für diese Tätigkeit regulär vorgesehene sozialpädagogische Fachkraft. Im Falle nicht nur vorübergehender arbeitsmarktbedingter Schwierigkeiten für die Träger von Tageseinrichtungen im Land Bremen bei der Akquise von Fachkräften kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Abstimmung mit dem LJA zur Vermeidung bürokratischen Aufwandes anstelle der nach Satz 1 zu treffenden Ausnahmeentscheidungen mit den Trägern auf maximal 3 Jahre befristete Vereinbarungen über generelle Einsatzmöglichkeiten von anderen als in Nummer 6.1 genannten Fachkräften in Tageseinrichtung für die Arbeit mit Kindern treffen.
7.
7.1
Der Träger einer Tageseinrichtung muss dem LJA nachweisen, dass für den Neubau, den Änderungsbau oder die beabsichtigte Nutzungsänderung von Gebäudeteilen zum Zwecke des Betriebes einer Tageseinrichtung vom Bauherrn/Eigentümer des Gebäudes ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet worden ist. Vor Inbetriebnahme der Tageseinrichtung hat der Träger dem LJA eine Bescheinigung über die erfolgte Bauabnahme vorzulegen oder selbst den Nachweis zu erbringen, dass alle im Baugenehmigungsverfahren erteilten Auflagen erfüllt worden sind (§§ 64 und 68 der Bremischen Landesbauordnung).
7.2
Tageseinrichtungen sollen weder an stark befahrenen, unübersichtlichen und besonders lärmintensiven Straßen liegen, noch in der Nähe von Anlagen, in denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe, Dauerlärm, störende Gerüche und Stäube entstehen.
Tageseinrichtungen in Mehrzweckgebäuden müssen von anderen Gebäudenutzern ungestört betrieben werden können; sie sollen einen eigenen Eingang haben, und sie dürfen von Unbefugten nicht unbemerkt betreten werden können.
Tageseinrichtungen dürfen nicht in Gebäuden eingerichtet werden, in denen sich Betriebe befinden, die nach dem Jugendschutzgesetz von Kindern bis zu 14 Jahren gar nicht oder nur in Begleitung von Erwachsenen betreten werden dürfen.
7.3
Die für den Betrieb von Tageseinrichtungen vorgesehenen Räumlichkeiten dürfen in der Regel nicht fremdgenutzt werden. Eine teilweise Mitnutzung für andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ist zulässig, sofern dies den Betrieb der Tageseinrichtung nicht einschränkt oder stört. Bei gelegentlicher Nutzung der Räumlichkeiten einer Tageseinrichtung außerhalb ihrer regulären Öffnungszeiten für andere kulturelle oder soziale Zwecke soll zur Sicherung des störungsfreien und uneingeschränkten Betriebes vom Träger mehrerer betroffener Tageseinrichtungen eine Nutzungsregelung erlassen werden, und/oder es sollen für die einzelnen Tageseinrichtungen Nutzungsverträge abgeschlossen werden.
7.4
Innerhalb der Tageseinrichtungen ist für Kinder im Krippenalter eine gesamte Spiel-, Funktions- und Ruhefläche von mindestens 5 m2 je Kind, für Kinder im Kindergarten- oder Schulkindalter von mindestens 3 m2 vorzusehen. Flur- und Sanitärflächen, sowie zweite Spielebenen sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Für jede Gruppe muss jeweils ein Raum zur Verfügung stehen, der aufgrund seiner Größe geeignet ist, mit der Gesamtgruppe Aktivitäten durchzuführen und Rückzugsmöglichkeiten für sie bietet.
Um dem Bewegungsbedürfnis der Kinder Raum zu geben, soll zusätzlich ausreichend Fläche vorhanden sein.
Der Sanitärbereich für je 10 Kinder muss mindestens enthalten: 1 Waschbecken, 1 Kindertoilette, sowie ausreichend Wandfläche für kindgerecht anzubringende Handtuchhaken. Für Kinder im Krippenalter ist 1 Abbrausemöglichkeit, 1 Wickelkommode und Fächer für individuelle Pflegemittel und Ersatzwäsche der Kinder vorzuhalten. Für Schulkinder sollen die Kindertoiletten jeweils für Mädchen und Jungen getrennt sein. In mehrgruppigen Tageseinrichtungen soll eine Duschmöglichkeit zur Verfügung stehen.
Die Kindergarderobe muss für jedes Kind Aufhängevorrichtungen und Ablagen für Straßenkleidung und Schuhe enthalten.
7.5
Als Spiel- und Funktionsräume für Kinder dürfen keine Durchgangs- oder gefangenen Räume vorgesehen werden.
Für Kinder im Alter von unter drei Jahren sollen ebenerdige Räume genutzt werden.
Bei der Planung aller Räumlichkeiten für Kinder ist insbesondere zu achten auf:
dem jeweiligen Zweck entsprechende Netto-Grundflächen und lichte Höhen von mindestens 2,4 m,
ausreichende Durchlüftungsmöglichkeiten, ausreichendes Tageslicht und ausreichenden Sonnenschutz,
ausreichende Schallisolierung (Akustikdecken in Neu- und Umbauten),
trittsichere, splitterfreie, fugenlose, fußwarme und leicht zu reinigende Fußböden,
Vermeidung von scharfen Kanten an Heizkörpern, Fensterbänken, Türen und Gebrauchsgegenständen,
Sicherung von elektrischen und mit Gas betriebenen Anlagen sowie von Heizungen,
Sicherheitsglas oder Materialien mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften bei vorgesehenen Verglasungen (nach den Vorgaben der Unfallkasse),
gefahrlose Konstruktionen von Geländern an Treppen, Balkonen und Umwehrungen von 2. Spielebenen;
beidseitige Handläufe an Treppen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Größe der Kinder,
freie Durchgänge in notwendigen Fluren in ausreichender Breite,
Wassertemperatur von höchstens 43 Grad an Wasserentnahmestellen,
Verzicht auf Dreh- oder Schwingtüren.
(Siehe: Abschnitte 4 – 8 der Bremischen Landesbauordnung; außerdem: Unfallkasse Freien Hansestadt Bremen: Richtlinien für Kindergärten – Bau und Ausrüstung -).
Alle von den Kindern regelmäßig zu nutzenden Räume sollen in einer zweckentsprechenden Zuordnung zueinander geplant werden, so dass sie leicht erreichbar sind, ohne ständige Aufsicht von den Kindern genutzt werden können und ohne unnötige gegenseitige Störung vielfältige Spiel-, Bewegungs- und Lernaktivitäten zulassen. Bei der Innenausstattung der Räume für Kinder sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersgruppen bzw. Altersmischungen Einrichtungsgegenstände so zu wählen und zu arrangieren, sowie Spiel-, Gestaltungs-, Lern- und Bewegungsmaterialien nach Art und Vielfalt so vorzusehen, dass eine umfassende und möglichst optimale Förderung aller Kinder im Sinne des § 3 BremKTG im Rahmen von freien und gebundenen Aktivitäten sowie bei alltäglichen Verrichtungen ermöglicht wird.
Für Kindergartenkinder sind ausreichende Ruhemöglichkeiten in lärmgeschützten Räumen vorzusehen. Für Kinder im Krippen- und Kleinkindalter sind entsprechende Ruhemöglichkeiten jederzeit verfügbar zu halten.
7.6
In Abhängigkeit von der Zahl der für eine Tageseinrichtung oder eine kombinierte Tageseinrichtung vorgesehenen Kinder, der täglichen Betreuungszeiten der Kinder und des erforderlichen sozialpädagogischen und sonstigen Personals sind in ausreichender Größe vorzusehen:
ein Leitungsbüro, ausgestattet unter anderem mit einem verschließbaren Schrank für Unterlagen, die dem Datenschutz oder der Wahrung des Sozialgeheimnisses unterliegen,
ein Mitarbeiterraum,
ein für die jeweilige Zahl der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ausreichender Sanitärbereich und eine Garderobe,
eine Küche, die der Art und Zahl der täglich zu erstellenden Essensportionen entspricht und deren Ausgestaltung die Einhaltung der Vorschriften zur Lebensmittelhygiene ermöglicht,
ein Vorratsraum für die Lagerung von notwendigen Lebensmitteln,
Ausreichende Abstellräume bzw. Schränke für diverse Materialien, Gebrauchsgegenstände und Spielgeräte.
Funktions-, Aufenthalts- und Arbeitsräume des Personals sollen unter Berücksichtigung von § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung, des Gesetzes über technische Arbeitsmittel sowie der Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkassen eingerichtet werden.
7.7
Zu einer Tageseinrichtung/einer kombinierten Tageseinrichtung gehört ein bespielbares und eingefriedetes Außengelände in ausreichender Größe und mit barrierefreien Zugängen. Ca. 10 m2 pro Kind sollen angestrebt werden.
Für unterschiedliche Aktivitäten sind verschiedene Bodenbeschaffenheiten erforderlich: bespielbare Rasenflächen, andere Naturböden und teilweise gepflasterte Flächen.
Bepflanzungen sollen dem Sichtschutz, dem Schutz vor Zugluft und vor intensiven Sonneneinstrahlungen sowie der Förderung der Naturerfahrung, -kenntnis und -verbundenheit dienen. Bei der Auswahl von Bepflanzungen müssen mögliche Gesundheitsgefährdungen beachtet werden.
Außenspielgeräte müssen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechend beschafft und nach der Gebrauchsanleitung des Herstellers aufgebaut, instandgehalten und geprüft werden.
Außenspielgelände sollen in vielfältiger Weise fein- und grobmotorische Geschicklichkeit, die Koordination von Wahrnehmung und Bewegung sowie den spielerischen Umgang mit natürlichen Gegebenheiten ermöglichen.
Ein Teil des Außengeländes soll für die Bepflanzung und sonstige Gestaltung durch die Kinder abgegrenzt werden.
Bei fehlenden Flächen kann für ein- oder zweigruppige Tageseinrichtungen ausnahmsweise auf ein eigenes Außengelände verzichtet werden, wenn durch ein großzügiges Raumangebot und durch in der Nähe der Tageseinrichtung befindliche Grünanlagen oder Spielplätze vergleichbare Zwecke erreicht werden können.
8.
8.1
Alle in eine Tageseinrichtung aufgenommenen Kinder sind in eine Datei aufzunehmen. Diese muss die vollständigen Personalangaben des Kindes, die Namen, Anschriften und Telefonnummern der Erziehungsberechtigten, bei denen das Kind ständig lebt, sowie der Personensorgeberechtigten des Kindes enthalten. Außerdem sind der Name und die Telefonnummer des betreuenden Kinderarztes zu vermerken.
Ferner ist zu vermerken, wenn eine Person durch Willenserklärung der Personensorgeberechtigten oder durch Gerichtsbeschluss vom Kontakt mit einem Kind ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
8.2
Die Träger von Tageseinrichtungen haben alle neuen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter auf den erforderlichen Datenschutz und die notwendige Wahrung des Sozialgeheimnisses hinzuweisen (§§ 67 bis 85a des Zehnten Sozialgesetzbuches in Verbindung mit § 61 Absatz 4 SGB VIII; § 35 des Ersten Sozialgesetzbuches).
Dateien und Akten mit persönlichen Angaben von Kindern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind in Schränken mit Sicherheitsschlössern aufzubewahren. Elektronisch erfasste Daten und persönliche Angaben von Kindern sind vor unbefugter Einsicht oder Nutzung zu sichern.
8.3
Träger und Leitungen von Tageseinrichtungen haben sicherzustellen, dass Kinder eine Tageseinrichtung nicht besuchen dürfen und dass pädagogische und andere Mitarbeiter in einer Tageseinrichtung nicht tätig sein dürfen, wenn sie an einer unter § 34 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Krankheit leiden, einer dieser Erkrankungen verdächtig sind oder wenn sie mit Kopfläusen befallen sind.
Neue Mitarbeiter in Tageseinrichtungen sind nach § 35 des Infektionsschutzgesetzes vom Arbeitgeber vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 34 zu belehren.
Neue Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter dürfen im Küchenbereich einer Tageseinrichtung erst beschäftigt werden, wenn sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes – bei Aufnahme der Ersttätigkeit nicht älter als 3 Monate – darüber vorgelegt haben, dass eine Belehrung über Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bei Erkrankungen nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes erfolgt ist.
Bei der Lagerung von und dem Umgang mit Lebensmitteln ist die Lebensmittelhygieneverordnung zu beachten.
Für jede Tageseinrichtung ist die notwendige ärztliche Beratung in Gesundheitsangelegenheiten sicherzustellen.
8.4
Die Träger von Tageseinrichtungen haben alle neuen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über die Aufsichtspflicht (§ 832 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), die laufende Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB), die notwendige Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 12 Arbeitsschutzgesetz) sowie den notwendigen Brandschutz zu informieren.
Sie haben für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse der Freien Hansestadt Bremen während des laufenden Betriebes und insbesondere für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzeinrichtungen und aller technischen Geräte zu sorgen.
In jedem Gebäude einer Tageseinrichtung ist ein nach DIN 13517 ausgestatteter und gekennzeichneter, jeder Zeit erreichbarer Verbandskasten vorzusehen; für Ausflüge, Ausreisen ist eine Sanitätstasche vorzusehen.
Alle pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einer Tageseinrichtung müssen als Ersthelfer bei einer von der Unfallkasse anerkannten Organisation ausgebildet sein. Eine regelmäßige Fortbildung ist sicherzustellen.

Abschnitt III:
Tageseinrichtungsarten und ihre Mindeststandards

9.
Vom LJA werden insbesondere die unter den §§ 4 – 7 des BremKTG aufgeführten, nachfolgend beschriebenen Tageseinrichtungsarten erlaubt. Die benannten Altersgrenzen beziehen sich auf das Alter zu Beginn des Kindergartenjahres.
10.
10.1
Für Gruppen mit Kindern unter 3 Jahren sollen nicht mehr als 8, in Ausnahmefällen nicht mehr als 10 Kinder zugelassen werden, die dort bis zum Ablauf des Kindergartenjahres gebildet, erzogen und betreut werden können, in dem sie das 3. Lebensjahr vollendet haben.
Pro Krippengruppe und Kleinkindgruppe sollen höchstens bis zu 3 Kinder im Alter von 8 Wochen bis zum vollendeten 12. Lebensmonat zugelassen werden.
Für sozialpädagogische Spielkreise sollen nur Kinder vom vollendeten 12. Lebensmonat an zugelassen werden.
10.2
Für die Leitung dieser Gruppen soll in der Regel nur eine Erzieherin/ein Erzieher zugelassen werden, die/der ständig von einer zweiten Fachkraft unterstützt wird, in der Regel einer Kinderpflegerin/einem Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder einer Sozialassistentin/einem Sozialassistenten. Bei Bedarf kann eine der Fachkraftstellen mit einer staatlich anerkannten Kinderkrankenpflegerin/Kinderkrankenpfleger besetzt werden.
Der Zeitumfang des Arbeitsvertrages der Gruppenleiterin/des Gruppenleiters soll mindestens der regulären Betreuungszeit der Kindergruppe entsprechen, soweit der jeweils anzuwendende Tarifvertrag dem nicht entgegensteht.
Für Kleinkindgruppen der Elternvereine und für Spielkreise kann das LJA im Einzelfall erlauben, dass die zweite Fachkraft durch einen geeigneten Elterndienst oder durch eine andere geeignete volljährige Hilfskraft ersetzt wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn aufgrund des Bedarfes, der räumlichen und konzeptionellen Gegebenheiten mehr als 8 Kinder pro Bezugsgruppe zugelassen werden sollen.
Im Falle eines Ausfalls der Gruppenleitung kann eine Gruppe dieser Art nur kurzfristig von 2 Elternteilen weitergeführt werden.
10.3
Zu den gesundheitlichen Aspekten der Förderung und Betreuung von Kindern im Alter von unter einem Jahr ist eine Beratung, insbesondere zu Impfschutz und Hygiene, verbindlich beim zuständigen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Gesundheitsamtes einzuholen.
11.
11.1
In Kindergartengruppen und vergleichbaren Spielkreisen werden Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt gebildet, erzogen und betreut. Einer Fachkraft sollen nicht mehr als 20 Kinder als Bezugsgruppe zugeordnet werden.
Ortsgesetzliche Regelungen zur möglichen Herabsetzung der unteren Altersgrenze um höchstens 5 Monate für die Aufnahme von Kindern am 1. August verändern die Mindestanforderungen an die Rahmenbedingungen nicht.
Ob und wie viele Kinder eine Kindergartengruppe eines Elternvereins aufnehmen kann, die erst im Laufe des Kindergartenjahres das 3. Lebensjahr vollenden, wird im Rahmen der jeweiligen Betriebserlaubnis unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Kinder einer Gruppe und der jeweiligen Personalausstattung festgelegt.
11.2
Für die Leitung einer Kindergartengruppe ist eine Erzieherin/ein Erzieher vorzusehen. Notwendige Vertretungen sind in der Regel auch durch Erzieherinnen/Erzieher zu gewährleisten.
Für Kindergärten der Elternvereine und für Spielkreise kann das Landesjugendamt im Einzelfall erlauben, dass die regulären, kurzfristig notwendigen Vertretungen von einer Kinderpflegerin/Kinderpfleger, 2 Elternteilen oder 2 anderen geeigneten volljährigen Personen gewährleistet werden.
Für Tageseinrichtungen, die nur aus einer einzelnen Kindergartengruppe bestehen, muss eine zweite geeignete erwachsene Person in ständiger Rufbereitschaft im Gebäude der Kindergruppe zur Verfügung stehen. Sie muss sich ständig in der Kindergruppe aufhalten, wenn in die Gruppe regulär mehr als 14 Kinder aufgenommen werden sollen.
12.
12.1
In alterserweiterten Gruppen sollen zwei Fachkräften insgesamt nicht mehr als 15 Kinder als Bezugsgruppe zugeordnet werden, von denen mindesten 10 Kinder älter als 2 Jahre und 7 Monate sein sollen.
12.2
Für die Leitung einer alterserweiterten Kindergartengruppe ist eine Erzieherin/ein Erzieher vorzusehen, die ständig von einer zweiten Fachkraft unterstützt wird, in der Regel von einer Kinderpflegerin/einem Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder einer Sozialassistentin/einem Sozialassistenten. Bei Ausfällen der Erst- oder Zweitkräfte sind Vertretungen mit der gleichen Qualifikation vorzusehen.
13.
13.1
In Gruppen mit Grundschulkindern sollen einer Fachkraft nicht mehr als 20 Kinder als Bezugsgruppe zugeordnet werden
13.2
Die Personalausstattung ist wie für Kindergartengruppen vorzusehen (Ziffer 11.2).
14.
14.1
In alterserweiterten Tageseinrichtungsgruppen mit Kindergarten- und Grundschulkindern sollen einer Fachkraft nicht mehr als 20 Kinder als Bezugsgruppe zugeordnet werden.
14.2
Für die Leitung einer alterserweiterten Tageseinrichtungsgruppe ist eine Erzieherin/ein Erzieher vorzusehen. Notwendige Vertretungen sind auch durch Erzieherinnen/Erzieher zu gewährleisten.
Bei mindestens 10 aufgenommenen Kindergartenkindern, die ganztags betreut und gefördert werden müssen, ist ab 13 Uhr eine zweite Fachkraft erforderlich.
15.
15.1
In alterserweiterte Tageseinrichtungsgruppen für Kleinkinder, Kindergartenkinder und Schulkinder sollen einer Fachkraft nicht mehr als 16 Kinder als Bezugsgruppe zugeordnet werden, davon sollen höchstens 5 Kinder jünger als 2 Jahre und 7 Monate sein.
15.2
Für die Leitung einer alterserweiterten Tageseinrichtungsgruppe dieser Art ist eine Erzieherin/ein Erzieher vorzusehen. Notwendige Vertretungen sind durch Erzieherinnen/Erzieher zu gewährleisten. Während der regulären täglichen Betreuungszeit der Kleinkinder muss eine zweite Fachkraft ständig in der Gruppe anwesend sein.
16.
16.1
In Gruppen mit älteren Schulkindern sind einer Fachkraft nicht mehr als 20 Kinder als Bezugsgruppe zuzuordnen.
16.2
Für die Leitung der Gruppen mit älteren Schulkindern ist eine Erzieherin/ein Erzieher vorzusehen. Notwendige Vertretungen sind durch Erzieherinnen/Erzieher zu gewährleisten.
Sofern sich diese Gruppen nicht in Gebäuden der Tageseinrichtungen für Kinder befinden, muss eine zweite geeignete erwachsene Person in ständiger Rufbereitschaft innerhalb des Gebäudes zur Verfügung stehen.
16.3
Bei einer Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen in Mehrzweckgebäuden ist sicherzustellen, dass ein ausreichender Sanitärbereich getrennt für Mädchen und Jungen zur Verfügung steht und das ausreichende Möglichkeiten in Mehrzweck- und Funktionsräumen zu altersentsprechenden, verschiedenartigen Tätigkeiten gegeben sind.
17.
17.1
Je nach Alter der Kinder, nach Größe der Tageseinrichtung und je nach dem Zeitpunkt im Ablauf des Kindergarten- und Hortjahres ist es erforderlich, die Erfahrungs- und Aktivitätsräume der Kinder über die Möglichkeiten einer einzelnen Gruppe und einer Tageseinrichtung hinaus zu erweitern. Das gilt insbesondere für den Schulkinderbereich.
In diesen Zusammenhängen sind die unter Ziffer 10 bis 16 aufgeführten Kriterien vom LJA als Kinder-Personal-Raum-Relationen zu begreifen und nicht als isoliert zu betrachtende Standards und nicht als unabdingbare Gruppengrenzen.
Je jünger und je unsicherer die einzelnen Kinder einer Tageseinrichtung sind, um so mehr ist strukturell und konzeptionell sicherzustellen, dass trotz Öffnung der Gruppen innerhalb der Tageseinrichtung eine für jedes Kind erkennbare Bezugsgruppe erhalten bleibt, außerdem eine vertraute erwachsene Hauptbezugsperson, die unter anderem für die Beobachtung und Begleitung der Gesamtentwicklung des Kindes verantwortlich ist.
17.2
Die in diesen Richtlinien festgelegten Mindestanforderungen werden vom LJA für jede einzelne Tageseinrichtung bzw. kombinierte Tageseinrichtung im Gesamtzusammenhang gewürdigt. Das LJA kann Ausnahmen von einzelnen Mindestanforderungen zulassen, soweit dadurch die angemessene Förderung und Betreuung der Kinder nicht beeinträchtigt wird.
Ist ein Träger/eine Tageseinrichtung nicht oder noch nicht in der Lage, bestimmte unabdingbare Mindestanforderungen zu erfüllen, kann das LJA zum Ausgleich einzelne andere Anforderungen befristet oder unbefristet erhöhen, z.B. durch Senkung der Höchstkinderzahlen, durch quantitativ oder qualitativ erhöhte Anforderungen an die Personalausstattung, durch Begrenzung der täglich möglichen Höchstbetreuungszeit oder durch Begrenzung der Altersspanne der aufzunehmenden Kinder.

Abschnitt IV:
Betriebserlaubnisse

18.
Die an der Gründung, Erweiterung oder Umwidmung einer Tageseinrichtung Interessierten werden vom LJA auf Nachfrage durch Herausgabe geeigneter Informationsmaterialien, der gesetzlichen Grundlagen und dieser Richtlinien informiert. Bei Bedarf sollen sie unter Berücksichtigung der Angebotsplanungen der Jugendämter und der vorgesehenen Altersgruppe und Größe einer geplanten Tageseinrichtung hinsichtlich der räumlichen, materiellen und personellen Ausstattung beraten werden.
19.
19.1
Nach Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens ist vom Träger beim LJA ein schriftlicher Antrag auf eine Betriebserlaubnis für die Tageseinrichtung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
Satzung des Trägers und Nachweis der Gemeinnützigkeit (soweit nicht vorliegend),
Beschreibung der vorgesehenen Tageseinrichtungsart (Altersgruppen und Platzzahlen),
aktuelle Bauzeichnung mit Maßangaben für das Gebäude/Teilgebäude,
Name und genaue Anschrift der Tageseinrichtung,
Skizze für das Außengelände mit vorgesehener Ausstattung,
aktuelle sozialpädagogische Konzeption für die Tageseinrichtung,
Darstellung der vorgesehenen Finanzierung der Tageseinrichtung,
Bescheinigung über die Bauabnahme bzw. Nachweis der Erfüllung aller Auflagen aus dem Baugenehmigungsverfahren.
Vor der Erteilung einer Betriebserlaubnis ist dem LJA die Leitung der Einrichtung, alle sozialpädagogischen und anderen, für die Arbeit mit den Kindern vorgesehenen Fachkräfte und Personen (jeweils mit vollständigem Namen und mit der Art des Berufsabschlusses bzw. der staatlichen Anerkennung) mitzuteilen. Der Träger bestätigt dem LJA die Überprüfung und positive Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung des vorgesehenen Personals.
Falls keine Vereinbarung nach § 72a Satz 3 SGB VIII zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger einer Einrichtung besteht, hat sich der Träger bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von spätestens 5 Jahren von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.
19.2
Vor der Erteilung oder Änderung einer Betriebserlaubnis durch das LJA findet ein Gespräch mit dem Träger und der vorgesehenen Leitung der Tageseinrichtung sowie eine örtliche Prüfung statt.
Die örtliche Prüfung des Gebäudes/Gebäudeteiles und des Außengeländes ist den Vertreterinnen/Vertretern des LJA, die sich ausgewiesen haben, ungehindert zu gestatten, und es sind ihnen alle für die Prüfung erforderlichen Informationen zu geben (§ 46 SGB VIII).
Im Rahmen der Prüfung des LJA werden gegebenenfalls Auflagen erteilt, die vor Erteilung der Betriebserlaubnis bzw. vor der Aufnahme der Arbeit mit den Kindern zu erfüllen sind.
Die örtliche Prüfung wird vom LJA den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend wiederholt. Das gilt insbesondere bei entsprechenden Anfragen und Anträgen des Trägers, bei noch nicht ausreichend erprobten pädagogischen Konzeptionen, bei nachträglich aufgetretenen Mängeln und bei Beschwerden von Eltern über räumliche und personelle Gegebenheiten sowie über das Verhalten von einzelnen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder über die pädagogische Arbeit der Tageseinrichtung.
Behörden, die auf der Basis anderer gesetzlicher Bestimmungen für Tageseinrichtungen relevante Aufsichtsfunktionen ausüben, werden vom LJA über die Termine für die örtlichen Prüfungen informiert.
19.3
Nach Vorlage und Prüfung aller Unterlagen und nach Erfüllung der Auflagen wird vom LJA die Betriebserlaubnis erteilt.
Sie muss insbesondere enthalten:
Bezeichnung des Trägers der Tageseinrichtung,
Bezeichnung des Gebäudes/des Gebäudeteiles, in dem die Tageseinrichtung geführt wird,
Einrichtungsart, Zahl der genehmigten Plätze und Altersmischung bzw. Altersgrenzen,
Sozialpädagogische Leitung und pädagogisches Personal nach erforderlicher Zahl und Qualifikation,
andere erforderliche Nebenbestimmungen wie z.B. die notwendige Begrenzung von Betreuungszeiten, die Befristung, der Widerrufsvorbehalt, die Auflagen für den Betrieb,
Rechtsbehelfsbelehrung.
19.4
Vor Erhalt der Betriebserlaubnis und vor Aufnahme des Kinderbetriebes sind dem LJA zu melden:
Name und Anschrift des Trägers (soweit geändert),
Name der Tageseinrichtung (soweit geändert),
Genauer Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme,
Zahl und Alter der für die Aufnahme verbindlich vorgesehenen Kinder sowie Gruppen,
Bestätigung der Erfüllung aller im voraus vom LJA erteilten Auflagen (Anlage 2).
Während des laufenden Betriebes hat der Träger nach § 47 Absatz 1 unaufgefordert und unverzüglich dem LJA grundlegende Änderungen der Konzeptionen, sowie grundlegende Änderungen der Angebotsarten oder -formen seiner Tageseinrichtungen zu melden. Alle angestrebten Veränderungen, die der bisherigen Betriebserlaubnis widersprechen oder durch sie noch nicht erfasst sind, sind rechtzeitig im voraus zu beantragen (Anlage 1).
Alle Änderungen in der Einrichtungsleitung und bei den sonstigen Fachkräften sind mit vollständigem Namen und mit der Art des Berufsabschlusses bzw. der staatlichen Anerkennung und der Bestätigung der Überprüfung und positiven Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung vor der beabsichtigten Änderung dem LJA mitzuteilen.
Für die jährlich zum 1. März vom LJA durchzuführende Befragung aller Tageseinrichtungen gilt § 47 Absatz 1 Nummer 2 SGB VIII in Verbindung mit § 11 Absatz 3 BremAGKJHG.
Die beabsichtigte Schließung einer Tageseinrichtung hat der Träger dem Landesjugendamt unverzüglich mitzuteilen. Mit dem Tag der tatsächlichen Schließung wird die Betriebserlaubnis gegenstandslos.
20.
Werden dem LJA nach Erteilung einer Betriebserlaubnis rechtswidrige Tatbestände bekannt, die bei rechtzeitiger Kenntnis zu einer Versagung der Betriebserlaubnis geführt hätten, hat das LJA die Betriebserlaubnis zurückzunehmen.
21.
Das LJA soll dem Träger einer Tageseinrichtung die weitere Beschäftigung einer Leiterin/eines Leiters oder einer sonstigen Beschäftigten/eines Beschäftigten oder einer ehrenamtlichen Hilfskraft untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass sie/er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Dabei kann es sich vor allem handeln: um den fehlenden Ausbildungsabschluss, um für eine bestimmte Tätigkeit nicht ausreichend vorhandene Berufserfahrungen, um Minderjährige in verantwortlicher Tätigkeit, um von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern wiederholt praktizierte verletzende Erziehungsmethoden, oder zum Beispiel auch um rechtskräftige Verurteilungen einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit anderer Menschen.
22.
Nach § 72a SGB VIII ist durch den Träger einer Tageseinrichtung sicherzustellen, dass er keine Personen beschäftigt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.
23.
23.1
Führt eine natürliche oder juristische Person trotz Information oder Aufforderung und Erinnerung des LJA eine Tageseinrichtung für Kinder, ohne eine Erlaubnis beantragt zu haben oder ohne die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis zu schaffen, hat das LJA die Schließung der unerlaubten Tageseinrichtung zu veranlassen und zu prüfen, ob Verfahren nach den §§ 104 oder 105 SGB VIII einzuleiten sind.
23.2
Werden von einem Träger für das Wohl der in eine Tageseinrichtung aufgenommenen Kinder wesentliche Bestimmungen der Betriebserlaubnis trotz Aufforderung des LJA nicht eingehalten, oder treten in einer erlaubten Tageseinrichtung nachträglich wesentliche Mängel auf, durch die das Wohl der Kinder gefährdet ist und die der Träger trotz Aufforderung nicht beseitigt oder nicht beseitigen kann, hat das LJA bei Gefahr im Verzuge sofort, und ansonsten mit einer angemessenen Fristsetzung die Betriebserlaubnis zu widerrufen und für die Einstellung des Betriebes zu sorgen.
24.
Die Gebühr für ein Betriebserlaubnisverfahren, für die Erteilung, Änderung, Rücknahme oder den Widerruf einer Betriebserlaubnis richtet sich nach der „Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung – ArbJugSoz-KostV“.

Abschnitt V:
Übergangs- und Schlussbestimmungen

25.
In Abweichung zu den in diesen Richtlinien definierten Standards kann die in der jeweiligen Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes bestimmte maximale Anzahl von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt, die in der bezeichneten Kindertageseinrichtung des Trägers gefördert werden, zum Zwecke der dringlichen Erweiterung des Platzangebotes im Land Bremen in der Zeit vom 1.8.2017 bis zum 31.7.2020 um 5% überschritten werden.
26.
Diese Richtlinien treten am 5. Mai 2012 in Kraft.
Die Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Lande Bremen vom 4. November 2008 treten am 4. Mai 2012 außer Kraft.

Bremen, den 4. Mai 2012

Die Senatorin für Soziales,
Kinder, Jugend und Frauen

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