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Entwässerungsgebührenortsgesetz (EGebOG)

Veröffentlichungsdatum:29.03.2012 Inkrafttreten01.04.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2020 bis 31.12.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 12.03.2024 (Brem.GBl. S. 100)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 117
Gliederungsnummer:2130-f-5

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juris-Abkürzung: EGebOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-f-5
Amtliche Abkürzung:EGebOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-f-5
Entwässerungsgebührenortsgesetz
(EGebOG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2020 bis 31.12.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 12.03.2024 (Brem.GBl. S. 100)
Inhaltsverzeichnis
§ 1Grundsatz, Begriffsbestimmungen
§ 2Gebührenpflicht
§ 3Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr
§ 3aGebühr für die Entwässerung von Grundstücken mit Schmutzwassersammelgruben
§ 4Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr
§ 5Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr
§ 6Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr
§ 7Erstattung von Entwässerungsgebühren für nicht eingeleitete Wassermengen
§ 8Gebührensätze
§ 9Erhebung durch einen Wasserversorgungsbetrieb
§ 10Berechnungszeitraum und Fälligkeit
§ 11Gebührenschuldner
§ 12Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 13Behörden
§ 14Inkrafttreten

§ 1
Grundsatz, Begriffsbestimmungen

(1) Die Stadtgemeinde Bremen erhebt nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes eine Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen. Entwässerungsgebühren sind die Abwassergebühr, die Schmutzwassergebühr, die Niederschlagswassergebühr und die Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben sowie für die Annahme von Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen sind alle öffentlichen, von der Stadtgemeinde Bremen betriebenen Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern, Aufbringen und Beseitigen von Klärschlamm und anderen Produkten der Abwasserbehandlung. Die Einrichtungen Dritter, derer sich die Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bedient, gelten als öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen in § 2 des Entwässerungsortsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Entwässerungsgebühren werden erhoben für

1.

das Einleiten von Abwasser und anderem Wasser in die öffentlichen Kanäle,

2.

die Leerung der Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6 Absatz 3 des Entwässerungsortsgesetzes sowie

3.

die Annahme von Abwasser aus Abwassersammelbehältern gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes.


§ 2
Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt, das der Stadtgemeinde Bremen zu überlassen ist (§ 3 des Entwässerungsortsgesetzes).

(2) Die Gebührenpflicht nach diesem Ortsgesetz besteht nicht für Abwassermengen, die die Stadtgemeinde Bremen im Einzelfall von der Einleitung oder Abholung wegen Verstoßes gegen Benutzungsvorschriften des Entwässerungsortsgesetzes oder aufgrund des Entwässerungsortsgesetzes ausschließt und die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen (§ 1 Absatz 2) gelangen.

(3) Für Abwasser von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 des Baugesetzbuches und von anderen öffentlichen Zwecken dienenden Flächen der Stadtgemeinde Bremen wird eine Entwässerungsgebühr nicht erhoben.

§ 3
Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr

(1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche nach § 6 Absatz 1 von weniger als 1 000 m2 bemisst sich die Entwässerungsgebühr nach der anfallenden Abwassermenge (Abwassergebühr). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Abwasser. Das von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen zugeführte Niederschlagswasser ist in der Abwassergebühr enthalten, soweit es nicht als Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist (§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Entwässerungsortsgesetzes).

(2) Als Abwassermenge gilt

1.

die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte, für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge,

2.

die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, soweit sie nicht ausschließlich der Gartenbewässerung dient.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge dann nicht als Abwassermenge, wenn die über eine besondere, von dem Wasserversorgungsbetrieb gesetzte Wasseruhr zugeführte Wassermenge ausschließlich zum Bewässern erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen oder zum Tränken von Tieren genutzt wird und somit nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die verbindliche Selbsterklärung des Gebührenschuldners auf einem Vordruck.

(4) Die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge (Absatz 2 Nummer 2) hat der Gebührenschuldner der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bis zum 15. Februar jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Dabei ist gleichzeitig auch die Wassermenge anzuzeigen, die ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurde. Eine spätere Anzeige ist unzulässig. Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengenzähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind; Zapfventilzähler sind nicht zugelassen und werden nicht anerkannt. In Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen als Nachweis zulassen. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schätzt die Wassermengen, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird.

(5) Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb ist als Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über die von ihm gelieferten Wassermengen zu erteilen.

§ 3a
Gebühr für die Entwässerung von Grundstücken mit Schmutzwassersammelgruben

(1) Für die Bemessung der Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben ist § 3 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Gebühr für die Annahme von Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes bemisst sich nach der an der Übergabestelle angelieferten Abwassermenge. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser.

§ 4
Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr
und der Niederschlagswassergebühr

(1) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche nach § 6 Absatz 1 1 000 m2 oder mehr beträgt, ergibt sich die Entwässerungsgebühr aus der Summe der getrennt erhobenen Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr.

(2) Ist die versiegelte Fläche im Sinne von § 6 Absatz 1 kleiner als 1 000 m2, wird eine nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser getrennte Gebühr nur auf Antrag erhoben. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte. Der Antragsteller hat die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (bebaute und befestigte Fläche, Versiegelungsart, Art der Niederschlagswasserbeseitigung) mitzuteilen. Der Antrag ist auf einem gesonderten Vordruck bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zu stellen. Die getrennte Gebührenveranlagung gilt ab Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.

(3) Soweit erforderlich, kann die Behörde in den Fällen des Absatzes 1 und 2 vom Gebührenpflichtigen auf dessen Kosten die Vorlage eines Lageplans im Maßstab 1:500 mit den bebauten, überbauten und befestigten Flächen verlangen.

(4) Diejenigen Gebührenschuldner, die nach § 5 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses Ortsgesetzes wegen Nichteinleitung von Niederschlagswasser zu verminderten Entwässerungsgebühren herangezogen wurden, müssen keinen Antrag zur getrennten Veranlagung stellen. Sie werden nur zur Schmutzwassergebühr herangezogen.

§ 5
Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr

Für die Bemessung der Schmutzwassergebühr findet § 3 entsprechend Anwendung.

§ 6
Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen versiegelten Fläche. Grundlage für die Berechnung der Fläche ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Werden Grundstücke betroffen, die örtlich und wirtschaftlich zusammenhängen und demselben Eigentümer oder demselben dinglich Nutzungsberechtigten gehören, kann zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse vom formellen Grundstücksbegriff abgewichen und können wirtschaftliche Grundstückseinheiten gebildet werden. Die versiegelte Fläche ist der bebaute, überbaute und befestigte Teil des Grundstücks, von dem aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt, multipliziert mit den jeweils geltenden in Absatz 2 aufgeführten Abflussfaktoren.

(2) Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Abflussfaktoren (Versiegelungsfaktoren) werden unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt:

1.

Dachflächen

 

a)

Standarddach (flach oder geneigt)

1,0

 

b)

Gründach

0,3

2.

Befestigte Flächen

 

a)

Asphalt, Beton, Pflaster, Platten

1,0

 

b)

Rasengittersteine, Porenpflaster, Rasenfugen- oder Splittfugenpflaster Schotterrasen, Schotter, Kies

0,3.

Für andere Versiegelungsarten gilt derjenige der vorgenannten Faktoren, der dem Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Als Gründächer gelten fachgerecht angelegte Intensiv- oder Extensivbegrünungen ab einer Substratschicht mit 5 cm Stärke, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sind.

(3) Für teilweise angeschlossene Flächen gilt folgendes:

1.

Bei Zisternen (Regenwassernutzungsanlagen) mit Überlauf oder Notüberlauf und Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen werden je Kubikmeter Speichervolumen 20 m2 von der an die Zisterne angeschlossenen versiegelten Fläche abgezogen. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindestspeichervolumen von 2,0 m3 berücksichtigt.

2.

Bei ober- und unterirdischen Versickerungsanlagen, die durch einen Überlauf an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind und die über ein nachgewiesenes Mindeststauraumvolumen von 1,5 m3 je 100 m2 reduzierter Abflussfläche verfügen, wird die angeschlossene versiegelte Fläche mit dem Abflussfaktor 0,3 berechnet.

Voraussetzung ist, dass die Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(4) Wird die Größe der versiegelten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Die veränderte Größe der versiegelten Fläche wird zum nächsten turnusmäßigen Abrechnungszeitraum berücksichtigt, wenn die Änderungsmitteilung durch den Gebührenpflichtigen der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zugegangen ist.

§ 7
Erstattung von Entwässerungsgebühren
für nicht eingeleitete Wassermengen

(1) Wenn von einem Grundstück erhebliche Anteile der aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführten Wassermengen ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurden, wird auf Antrag die anteilig erhobene Gebühr erstattet. Diese Erstattungsanträge sind vom Gebührenschuldner spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Bescheides durch den Wasserversorgungsbetrieb (§ 9) für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde einzureichen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig. Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengenzähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind; Zapfventilzähler sind nicht zugelassen und werden nicht anerkannt. In Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen als Nachweis zulassen. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schätzt die Wassermenge, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird.

(2) Eine Anrechnung nicht eingeleiteter Mengen nach § 3 Absatz 4 oder eine Erstattung nach Absatz 1 erfolgt nur für solche Wassermengen, die nicht hauswirtschaftlich genutzt werden und nicht bei der Speisung von Warmwasser-, Heizungs- oder Sprinkleranlagen verbraucht wurden und wenn die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete Wassermenge

1.

bei privat genutzten Grundstücken mehr als 10 m3,

2.

bei gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mehr als 20 m3

im Abrechnungszeitraum beträgt.

(3) Kann bei Wasserrohrbrüchen ein Nachweis nach § 3 Absatz 4 oder nach Absatz 1 nicht erbracht werden, kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen verlangen und die Wassermenge schätzen. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Rohrbruchs oder spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides durch den Wasserversorgungsbetrieb (§ 9) für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist unzulässig. Eine Erstattung ist für den laufenden Abrechnungszeitraum zu gewähren und kann in Einzelfällen für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum gewährt werden. Weiter davor liegende Zeiträume werden nicht mehr berücksichtigt.

§ 8
Gebührensätze

Die Gebührensätze für das Einleiten von Abwasser und Niederschlagswasser in öffentliche Abwasseranlagen sowie für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben werden wie folgt festgesetzt:

1.

Abwassergebühr

2,54 Euro/m3

2.

Schmutzwassergebühr (gilt auch für verschmutztes Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser)

2,21 Euro/m3

3.

Niederschlagswassergebühr (volle Quadratmeter der versiegelten Fläche)

0,79 Euro/m2

4.

Gebühr für die Leerung der Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6 Absatz 3 des Entwässerungsortsgesetzes

12,02 Euro/m3

5.

Gebühr für die Annahme von Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes

2,21 Euro/m3.

§ 9
Erhebung durch einen Wasserversorgungsbetrieb

Die Gebühren nach § 8 einschließlich Mahnkosten und Säumniszuschläge kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde durch den zuständigen Wasserversorgungsbetrieb berechnen und einziehen lassen. Die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens und des Verwaltungszwangsverfahrens obliegt der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde.

§ 10
Berechnungszeitraum und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird grundsätzlich für das Kalenderjahr durch schriftlichen Bescheid festgesetzt; sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann Vorauszahlungen erheben.

(2) Soweit die Gebühr gemäß § 8 durch einen Wasserversorgungsbetrieb berechnet und erhoben wird, wird sie für den jeweils für das Wassergeld geltenden Berechnungszeitraum festgesetzt. Als Festsetzung gilt die Berechnung der Gebühr durch den Wasserversorgungsbetrieb. Die Gebühr wird in diesem Fall mit dem Wassergeld fällig.

§ 11
Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist

1.

soweit die Gebühr nach dem Wassergeld erhoben wird, der Bezieher des Wassers sowie der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte,

2.

im Übrigen der Eigentümer des Grundstücks, der Erbbauberechtigte oder der zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte.

Abweichend von Nummer 1 ist bei Wassergemeinschaften Gebührenschuldner, wer das Wasser tatsächlich bezieht und bei dem das Abwasser anfällt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist Gebührenschuldner im Falle der Abwasserbeseitigung nach § 6a Absatz 2 und 7 des Entwässerungsortsgesetzes der Unternehmer, der das Abwasser an einer Übergabestelle der öffentlichen Abwasserbeseitigung übergibt.

(2) Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie Personen, die ein auf fremden Boden befindliches Gebäude im Besitz haben, haften neben dem Gebührenschuldner.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1) Der Gebührenschuldner, seine gesetzlichen oder anderen Vertreter sowie Haftende haben der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde jede für die Festsetzung und Erhebung der Entwässerungsgebühren erforderliche Auskunft zu erteilen. Bei Wassergemeinschaften ist der gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter auskunftspflichtig. Die Wassergemeinschaften übermitteln die Menge des dem einzelnen Gemeinschaftsmitglied zugeführten Wassers der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zwecks Gebührenberechnung und -erhebung.

(2) Zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr hat der Eigentümer des Grundstücks oder der dinglich Berechtigte auf dem ihm übersandten Erfassungsbogen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen innerhalb eines Monats der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde mitzuteilen. Gegebenenfalls sind dazu prüffähige Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel Lagepläne, in denen die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen gekennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendige Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen eingetragen sind. Kommt der Grundstückseigentümer oder dinglich Berechtigte trotz schriftlicher Erinnerung seiner Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nur teilweise nach, wird die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde die bebauten, überbauten und befestigten und an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen anhand der ihr vorliegenden Flächendaten schätzen und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung festlegen.

(3) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann zur Erfüllung ihrer nach diesem Ortsgesetz zu erfüllenden Aufgaben Ermittlungen an Ort und Stelle treffen. Die nach Absatz 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen haben diese Feststellungen zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang Hilfe zu leisten.

§ 13
Behörden

Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde nach diesem Ortsgesetz ist der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständig für die Beleihung Dritter aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes beliehen sind, ist der Beliehene zuständige Behörde nach diesem Ortsgesetz.

§ 14
(Inkrafttreten)


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