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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2020 - Hinweise im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zur Beschäftigung und zum Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Risikogruppen zuzuordnen sind

Veröffentlichungsdatum:08.05.2020 Inkrafttreten08.05.2020 Zitiervorschlag: "Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2020 - Hinweise im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zur Beschäftigung und zum Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Risikogruppen zuzuordnen sind"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:08.05.2020
Fassung vom:08.05.2020
Gültig ab:08.05.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2020 - Hinweise im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zur Beschäftigung und zum Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Risikogruppen zuzuordnen sind

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 09/2020 - Hinweise im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zur Beschäftigung und zum Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Risikogruppen zuzuordnen sind

Verteiler: Funktionspostfächer Dienststellenleitung und Personal

Die Ressorts werden gebeten das Rundschreiben an die jeweils zuständigen Bereiche weiterzuleiten.

Bezug (Rechtsnormen/Beschluss):

Auf Bitte des Krisenstabs hat eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertreter*innen des Krisenstabs, des Senators für Finanzen/Abt. 3, des Arbeitsmedizinischen Diensts und des Gesundheitsamts, die vom RKI beschriebenen Risikogruppen konkretisiert und Empfehlungen zum Umgang mit den betroffenen Mitarbeiter*innen formuliert. Weitere Grundlage ist das Informationsschreiben (1a) des Zentrums für gesunde Arbeit in der Fassung vom 06.05.2020.

Vorbemerkung

Die aktuelle Ausnahmesituation durch die Pandemie verlangt von der Freien Hansestadt Bremen, neben der Gewährung der Daseinsfürsorge für Bürgerinnen und Bürger, in Ihrer Rolle als Arbeitgeberin v. a. eine große Verantwortungsbereitschaft für die Gesundheit und die Schaffung von angemessenen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten.

Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den sogenannten Risikogruppen. Neben den allgemeinen Empfehlungen, die sich an alle Mitarbeiter*innen richten, haben die Mediziner*innen insbesondere Aussagen zu den Merkmalen getroffen, die besonders häufig schwere Infektionsverläufe aufweisen.

Abstands- und Hygieneregeln

Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sind nach Aussage der Fachexperten nach wie vor die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen, um den Schutz vor einer Infektion sicher zu stellen. Werden diese Regeln eingehalten, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass alle Beschäftigten in Corona-Zeiten in Präsenz arbeiten können und dürfen. Mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe, mit der Schwerbehinderteneigenschaft oder dem Vorliegen einer Schwangerschaft ist per se ein Arbeitseinsatz auch mit Kundenkontakt nicht ausgeschlossen.

Da bestimmte Tätigkeiten, insbesondere wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 m im Kundenkontakt nicht immer eingehalten werden kann, mit einem erhöhten Ansteckungsrisiko verbunden sind, sollen für Beschäftigte, die folgende Risikofaktoren aufweisen, besondere Regelungen beachtet werden.

Risikogruppen

Zu den Risikogruppen gehören:

1.
Beschäftigte mit
-
schweren Atemwegserkrankungen (z. B. COPD: (chronic obstructive pulmonary disease))
-
schweren Herz-/Kreislauferkrankungen (z. B. Koronare Herzkrankheit)
-
schwere Erkrankungen der Leber und der Niere
-
Diabetes mellitus
-
Erkrankungen, die mit einer Immunschwäche einhergehen (Krebs, Medikamente mit Unterdrückung der Immunabwehr)
2.
Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und unter einer relevanten Grunderkrankung leiden.

Soweit es dem Arbeitgeber bekannt ist, dass Beschäftigte aufgrund von Vorerkrankungen/Immun-Schwäche zu einer der o.g. Risikogruppen gehören und ein höheres Risiko eines schwereren Krankheitsverlaufes haben, oder dies per Attest/ärztliche Bescheinigung dargelegt wird, sollte dies Anlass sein, um mit dem/der Beschäftigten ein Gespräch zu führen. Darin sollten Absprachen über zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden (z.B. keine direkte Arbeit mit Publikumskontakt, Einzelbüro oder ggf. Arbeit im Home-Office, wenn sich andere Maßnahmen in der Dienststelle nicht realisieren lassen). Damit wird das Infektionsrisiko auf das auch im Alltag/öffentlichen Leben vorhandene Maß reduziert. Aus dem ärztlichen Attest muss zweifelsfrei die Begründung für einen Einsatz in alternativen Arbeitsbereichen hervorgehen. Die ärztliche Bescheinigung ist zurückzugeben und nicht aufzubewahren.

Beschäftigte, die aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko haben, können auf eigenen Wunsch in Absprache mit dem Arbeitgeber am bisherigen Dienstort eingesetzt werden. In besonderen Fällen kann den Beschäftigen ein arbeitsmedizinisches Gespräch ermöglicht werden, um ggf. das individuelle Risiko besser abschätzen zu können.

Schwangere scheinen nach bisherigen Erkenntnissen kein erhöhtes Risiko gegenüber nicht schwangeren Frauen mit gleichem Gesundheitsstatus zu haben. Bei Vorliegen der entsprechenden mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung mit Sicherstellung der geeigneten Schutzmaßnahmen (Mindestabstand, Händehygiene, etc.) kann für werdende und stillende Mütter die Weiterbeschäftigung in bürgernahen Servicebereichen ermöglicht werden.

Beschäftigte mit Atemwegssymptomen sollen nicht in Publikumsbereichen arbeiten. Sofern es sich um eine ärztlich abgeklärte Erkrankung handelt und eine Arbeitsfähigkeit trotz Atemwegssymptomatik gegeben ist (wie z. B. bei einer leichten Erkältung), soll zum Schutz der anderen Beschäftigten die Nutzung eines Einzelbüros oder – sofern es der Aufgabenbereich und technische Ausstattung zulässt – vorübergehend die mobile Arbeit von zu Hause organisiert werden.

Für Beschäftigte, die mit Angehörigen in einem Haushalt zusammenleben, die zu einer Risikogruppe gehören, sollen ebenfalls nach Vorlage einer zurückzugebenden ärztlichen Bescheinigung in Abstimmung mit der Dienststellenleitung Einsatzmöglichkeiten geschaffen werden, die im Einzelfall dem erhöhten Schutzbedarf Rechnung tragen.

Pflegebedürftige Angehörige

Bei pflegebedürftigen Angehörigen und weiteren Fragen zum Personaleinsatz gelten ebenfalls die allgemeinen arbeits- und dienstrechtlichen Hinweise, die im Rundschreiben des Senators für Finanzen, Nummer 05f/2020 vom 30.04.2020

„Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus“ veröffentlicht sind und regelmäßig aktualisiert werden.

Personalumsteuerung

Das bereits etablierte Verfahren zur Personalumsteuerung bei SF -33 soll auch für den Personaleinsatz von Beschäftigten mit Risikofaktoren genutzt werden. Risikopersonen, für die zur Gewährleistung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in der eigenen Dienststelle kein alternativer Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann und für die keine angemessene Möglichkeit für Home-Office besteht, können über das bekannte Verfahren bei SF -33- zur Unterstützung an andere Dienststellen mit Personalbedarf vermittelt werden, wenn passende Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind.

Hinweis

Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können nicht alle Fragen beantworten, die sich im Arbeitsalltag stellen. Sie sollen Orientierung bieten und Anhaltspunkte geben, um auf dieser Grundlage miteinander ins Gespräch zu kommen und im Einzelfall gemeinsam nach Lösungen zu suchen, die den Bedürfnissen und Notwendigkeiten beider Seiten – Beschäftigten und Dienststelle – gerecht werden. Bei neueren medizinischen Erkenntnissen werden wir diese Hinweise fortschreiben.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 33 (für Personalumsteuerung)

referat33@finanzen.bremen.de

Zentrum für Gesunde Arbeit

Arbeitsmedizinischer Dienst

arbeitsmedizin@performanord.bremen.de


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