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Sechste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechste Coronaverordnung)

Sechste Coronaverordnung

Veröffentlichungsdatum:02.06.2020 Inkrafttreten10.06.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2020 bis 21.06.2020Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 374

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juris-Abkürzung: CoronaV7V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:CoronaV7V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Sechste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Sechste Coronaverordnung)
Vom 2. Juni 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2020 bis 21.06.2020

aufg. durch § 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 9. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 405, 430) mit Ablauf des 09. Juni 2020. § 17 tritt für öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs mit Ablauf des 14. Juni 2020 und für Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft.

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§ 17*)
Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz,
Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem
Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz

(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs dürfen für den Unterrichts- und Betreuungsbetrieb vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen nicht geöffnet werden. Sie dürfen, einschließlich Arbeitsgemeinschaften, Unterweisungen, schulischer Gremienarbeit, Zeugniskonferenzen, Elterngesprächen und ähnlichen schulische Veranstaltungen, stufenweise geöffnet werden, sofern ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 2 vorliegt und die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln gewährleistet ist.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 bieten Notbetreuung für Kinder gemäß der Anlage an. Die Notbetreuung ist auch offen für die Aufnahme von Kindern zur Abwehr einer Gefährdung im Sinne des § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie in besonderen Härtefällen auf Antrag.

(3) In den öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege werden Kinder mit besonderem Förderungsbedarf schrittweise in die Notbetreuung aufgenommen. Unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens können weitere von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegte Zielgruppen an der Notbetreuung teilnehmen. In den öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft werden für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf Unterstützungsangebote auch außerhalb der Notbetreuung konzipiert. Die Namen sowie die Berufe der Sorgeberechtigten der im Rahmen der Notbetreuung betreuten Kinder sind in Listenform zu erfassen.

(4) Die Betreuung oder der Unterricht soll in kleinen Gruppen stattfinden. In öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung findet die Betreuung der Gruppen in getrennten Räumen statt. In den öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft ist durch die Anordnung im Raum ein Sitzabstand zwischen den Schülerinnen und Schülern von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten.

(5) Für Gesangsunterricht oder vergleichbare Angebote, die eine intensive Atmung bedingen, muss pro Person mindestens eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Für sportliche oder ähnliche, auf Bewegung abzielende Angebote gelten §§ 9e und 9f entsprechend.

(6) Angebote Dritter oder Anlagen, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelegen sind, etwa Museen, Spielplätze oder Botanische Gärten, können in kleinen Gruppen wahrgenommen oder genutzt werden, sofern größere Ansammlungen vermieden werden können. Hierfür gelten die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln. Sofern das Angebot in einer Einrichtung stattfindet, hat die Einrichtung ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 11 Absatz 2 aufzustellen. Angebote Dritter in öffentlichen und privaten Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege können stattfinden, sofern dafür separate Räume vorgesehen sind. Angebote Dritter in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sind unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln gestattet.

Fußnoten

*)

Gemäß § 21 Absatz 1b der Verordnung vom 9. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 405, 430) gilt folgende Regelung:
”§ 17 der Sechsten Coronaverordnung tritt für öffentliche und private Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Kindertagespflege sowie Spielhaus-Treffs mit Ablauf des 14. Juni 2020 und für Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft.”

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