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Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (BPO RSM) vom 25. März 2013

Amtliche Abkürzung:BPO RSM
Ausfertigungsdatum:25.03.2013
Gültig ab:01.10.2012
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 903
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement
an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (BPO RSM)
Vom 25. März 2013

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§§ 8 und 13 geändert durch Ordnung vom 2. August 2019 (Brem.ABl. S. 1092)*)

2.

§§ 4, 13 und 15 geändert, sowie § 28 neu gefasst durch Ordnung vom 8. Oktober 2019 (Brem.ABl. S. 1205)**)

3.

§§ 12, 15, 23 und 24 geändert durch Ordnung vom 30. Juni 2020 (Brem.ABl. S. 546)***)

4.

§ 3 geändert durch Ordnung vom 29. Juli 2020 (Brem.ABl. S. 837)

5.

§§ 4 und 8 geändert durch Ordnung vom 16. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 495)

Fußnoten

*)

[Red.Anm.: Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 2. August 2019 (Brem.ABl. S. 1092) gilt:
”Artikel 2
Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss endet für Mitglieder, die bei den auf das Inkrafttreten dieser Ordnung folgenden Wahlen gewählt werden, am 28. Februar des letzten Jahres der nach § 8 Absatz 3 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement vom 25. März 2013 (Brem.ABl. S. 903) vorgesehenen Amtszeit.”]

**)

[Red.Anm.: Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 8. Oktober 2019 (Brem.ABl. S. 1205, 1207) gilt:
”(2) Für Studierende des Studiengangs RSM, welche ihr Studium vor dem 1. September 2019 aufgenommen haben, gelten §§ 4 und 15 der Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in der Fassung vom 25. März 2013 (Brem.ABl. S. 903) sowie die hierzu nach § 4 Absatz 3 erlassenen Regelungen der Studienordnung im Rahmen des Studienplans und der Regelstudienzeit fort.
(3) Für Studierende im Sinne des Absatz 2 gelten bei Abweichung vom Studienplan, insbesondere bei Überschreitung der Regelstudienzeit die Bestimmungen des Artikel 1 und der nach § 4 Absatz 3 hierzu erlassenen Regelungen der Studienordnung für Module, die angeboten werden
- im ersten Studienjahr: ab dem Wintersemester 2019/2020
- im zweiten Studienjahr: ab dem Wintersemester 2020/2021
- im dritten Studienjahr: ab dem Wintersemester 2021/2022.
(4) Nach den in Absatz 2 genannten Bestimmungen erworbene Leistungspunkte und erzielte Prüfungsergebnisse werden mit den vorgesehenen Notenfaktoren vollständig auf die Bachelorprüfung angerechnet. Die nach den in Absatz 3 genannten Bestimmungen erzielten Prüfungsergebnisse werden bei der Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtheit der Prüfungen berücksichtigt.1)”]

***)

Gemäß Einleitungsformel und Artikel 2 der Ordnung vom 30. Juni 2020 (Brem.ABl. S. 546, 547) gilt:
”Zur Sicherstellung der Einhaltung der Regelstudienzeit im Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement angesichts der Verzögerungen, welche infolge der Coronavirus-Pandemie entstanden sind, gelten für Studierende, welche im Sommersemester 2020 eine schriftliche Bachelorarbeit im Modul Bachelor-Thesis nach § 4 Absatz 2 Nummer 19 eingereicht haben, folgende Sonderregelungen der Bachelorprüfungsordnung:”
[Red.Anm.: Die Änderungen betreffen §§ 12, 15, 23 und 24. Sie treten mit Ablauf des Wintersemesters 2020/21 außer Kraft.]

1)

Der Anteil (x) wird nach der Formel berechnet:
x = (100 - ΣNF alt) / ΣNF neu; dabei bedeuten

ΣNF alt

Summe der nach Absatz 4 Satz 1 anzurechnenden Notenfaktoren

ΣNF neu

Summe der nach Absatz 4 Satz 2 anzurechnenden Notenfaktoren.



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