Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates und der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, im Justizvollzug sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 2020; geändert durch Nummer 1 des Gesetzes vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 967).