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Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV)

eAkten-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:08.05.2019 Inkrafttreten05.08.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.08.2020 bis 03.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 97)
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 248

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juris-Abkürzung: eAktV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:eAktV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur elektronischen Aktenführung
bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen
(eAkten-Verordnung - eAktV)
Vom 2. Mai 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.08.2020 bis 03.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 97)

Es wird verordnet auf Grund von

1.

§ 298a Absatz 1 Satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 13 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),

2.

§ 14 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 445),

3.

§ 46e Absatz 1 Satz 2 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),

4.

§ 55b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 12 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),

5.

§ 65b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 11 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),

6.

§ 52b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),

7.

§ 135 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),

8.

§ 77b Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 sowie Satz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),

9.

§ 11 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),

10.

§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),

11.

§ 89 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 sowie § 94 Absatz 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 8 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),

12.

§ 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 9 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),

13.

§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 10 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445):


§ 1
Anordnung der elektronischen Aktenführung

(1) Bei den in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten ab dem angegebenen Stichtag elektronisch geführt; § 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gerichte und Staatsanwaltschaften führen ihre Akten ab dem angegebenen Zeitpunkt im Ganzen elektronisch.

(3) Die in der Anlage 2 bezeichneten Gerichte und Staatsanwaltschaften führen Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch und Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform vorliegen, auch weiterhin im Ganzen in Papierform. Dies gilt auch für von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebene oder verwiesene Verfahren, soweit die Akten dort bereits in Papierform angelegt wurden.

§ 2
Bildung elektronischer Akten

(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.

(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.

(3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.

§ 3
Übertragung von Papierdokumenten

(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.

(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.

(3) Die in Papierform eingereichten, in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach ihrer Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind, die Aufbewahrung im Einzelfall angeordnet wurde oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergibt.

§ 4
Datenschutz und Informationssicherheit

Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. Hierbei muss insbesondere gewährleistet werden, dass die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) erforderlichen Anforderungen erfüllt sind und die Vorgaben des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131), der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz sowie besondere Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes Bremen, welche auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, eingehalten werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen, welches festlegt, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden.

§ 5
Ersatzmaßnahmen

Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Landesjustizverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle für die von den Störungen betroffenen Gerichte anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

§ 6
Schutz der richterlichen Unabhängigkeit

(1) Die Justizverwaltung darf auf den Inhalt elektronischer Akten nur zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Soweit Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, von einem Mitglied der Richterschaft im Rahmen des elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 4 für die Führung der elektronischen Akte gespeichert werden, ist ein Zugriff nur mit Zustimmung des Mitglieds der Richterschaft zu gewähren. Entsprechendes gilt für Notizen oder Markierungen, die ein Mitglied der Richterschaft in einer elektronischen Akte anbringt. Abweichend hiervon darf ein Zugriff auch ohne Zustimmung des Mitglieds der Richterschaft erfolgen, wenn dies zur Prüfung und Wartung des elektronischen Datenverarbeitungssystems erforderlich ist.

(3) Ein Zugriff auf Protokolldaten, die bei der Arbeit mit der elektronischen Akte zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, ist nur für diese Zwecke und hiermit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zulässig.

§ 7
Geltung der Aktenordnungen

Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 2. Mai 2019

Der Senator für Justiz und Verfassung

Anlage 1

(zu § 1)

Gericht

Verfahren

Datum

Verwaltungsgericht Bremen

Alle Verfahren der 5. Kammer

13. Mai 2019

Verwaltungsgericht Bremen

Alle Verfahren der 4. Kammer

21. Juni 2019

Verwaltungsgericht Bremen

Alle Verfahren der 2. Kammer

1. Juli 2019

Verwaltungsgericht Bremen

Alle Verfahren der 7. Kammer

29. Juli 2019

Verwaltungsgericht Bremen

Alle Verfahren der 6. Kammer

2. September 2019

Verwaltungsgericht Bremen

Alle Verfahren der 3. Kammer, der Fachkammer für Personalvertretungssachen, der Fachkammer für Disziplinarsachen, der Kammer für Sozialgerichtssachen S21 und der Güterichter - Mediationsabteilung

1. Oktober 2019

Berufsgericht für Architekten

Alle Verfahren

1. Oktober 2019

Berufsgericht für Heilberufe

Alle Verfahren

1. Oktober 2019

Berufsgericht für Ingenieure

Alle Verfahren

1. Oktober 2019

Wahlprüfungsgericht

Alle Verfahren

1. Oktober 2019

Verwaltungsgericht Bremen

Alle Verfahren der 1. Kammer

21. Oktober 2019

Oberverwaltungsgericht Bremen

Alle Verfahren

9. Dezember 2019

Berufsgerichtshof für Architekten

Alle Verfahren

9. Dezember 2019

Berufsgerichtshof für Heilberufe

Alle Verfahren

9. Dezember 2019

Berufsgerichtshof für Ingenieure

Alle Verfahren

9. Dezember 2019

Anlage 2

(zu § 1)

Gericht

Verfahren

Datum

Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven

Alle neuen Verfahren der 2., 3. und 9. Kammer

20. April 2020

Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven

Alle neuen Verfahren der 1., 4., 5., 6., 7., 8., 10., 11. und 12. Kammer sowie alle neuen AR-Verfahren mit Ausnahme von Rechts- und Amtshilfeersuchen ohne eigenen Vorgang beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven

16. Juni 2020


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