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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (BPO RSM) vom 25. März 201301.10.2012
Eingangsformel01.10.2012
Inhaltsverzeichnis01.10.2012
Teil 1 - Allgemeines01.10.2012
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2012
Teil 201.10.2012
Abschnitt 1 - Studium01.10.2012
§ 2 - Ziele des Studiums01.10.2012
§ 3 - Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang06.08.2020
§ 4 - Module und praktische Studien01.10.2019 bis 14.07.2022
§ 5 - Praktischer Studienabschnitt und integriertes Auslandsstudium01.10.2012
§ 6 - Studienleistungen01.10.2012
Abschnitt 2 - Prüfung01.10.2012
Unterabschnitt 1 - Zuständigkeiten01.10.2012
§ 7 - Prüfungsamt01.10.2012
§ 8 - Prüfungsausschuss31.08.2019 bis 14.07.2022
§ 9 - Rechtsstellung des Prüfungsausschusses01.10.2012
§ 10 - Prüfende01.10.2012
Unterabschnitt 2 - Durchführung der Prüfung01.10.2012
§ 11 - Zweck der Prüfung01.10.2012
§ 12 - Abfolge der Prüfung07.07.2020 bis 31.03.2021
§ 13 - Arten der Prüfungsleistungen01.10.2019
§ 14 - Teilnahme an Modulprüfungen01.10.2012
§ 15 - Bewertung von Prüfungen07.07.2020 bis 31.03.2021
§ 16 - Wiederholen von Prüfungen01.10.2012
§ 17 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß01.10.2012
§ 18 - Mängel im Prüfungsverfahren01.10.2012
§ 19 - Anrechnung von Prüfungsleistungen01.10.2012
§ 20 - Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit01.10.2012
§ 21 - Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung01.10.2012
§ 22 - Bachelorarbeit01.10.2012
§ 23 - Mündliche Bachelorprüfung07.07.2020 bis 31.03.2021
§ 24 - Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis07.07.2020 bis 31.03.2021
§ 25 - Bachelorgrad01.10.2012
Teil 3 - Schlussbestimmungen01.10.2012
§ 26 - Akteneinsicht, Rechtsbehelfe01.10.2012
§ 27 - Ausführungsbestimmungen01.10.2012
§ 28 - Inkrafttreten01.10.2019

Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (BPO RSM)

Veröffentlichungsdatum:24.09.2013 Inkrafttreten06.08.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.08.2020 bis 31.03.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 16. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 495)
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 903

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juris-Abkürzung: BPO RSM
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BPO RSM
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement
an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung (BPO RSM)
Vom 25. März 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.08.2020 bis 31.03.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 16. Juni 2022 (Brem.ABl. S. 495)

Der Senator für Inneres und Sport hat am 25. März 2013 gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 - 221-c-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 19. September 2006 (Brem.GBl. S. 376) sowie § 110 Absatz 2 Nummer 5 des Bremischen Hochschulgesetzes in der am 28. Oktober 19881 geltenden Fassung, die Bachelorprüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement in der nachstehenden Fassung im Einvernehmen mit den nach § 46 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung zuständigen Behörden genehmigt.

Fußnoten

1

Bekanntgabe der Neufassung des Bremischen Hochschulgesetzes Brem.GBl. 1989 S. 25

Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Teil 2
Abschnitt 1
Studium
§ 2Ziele des Studiums
§ 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang
§ 4Module und praktische Studien
§ 5Praktischer Studienabschnitt und integriertes Auslandsstudium
§ 6Studienleistungen
Abschnitt 2
Prüfung
Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten
§ 7Prüfungsamt
§ 8Prüfungsausschuss
§ 9Rechtsstellung des Prüfungsausschusses
§ 10Prüfende
Unterabschnitt 2
Durchführung der Prüfung
§ 11Zweck der Prüfung
§ 12Abfolge der Prüfung
§ 13Arten der Prüfungsleistungen
§ 14Teilnahme an Modulprüfungen
§ 15Bewertung von Prüfungen
§ 16Wiederholen von Prüfungen
§ 17Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18Mängel im Prüfungsverfahren
§ 19Anrechnung von Prüfungsleistungen
§ 20Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit
§ 21Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung
§ 22Bachelorarbeit
§ 23Mündliche Bachelorprüfung
§ 24Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis
§ 25Bachelorgrad
Teil 3
Schlussbestimmungen
§ 26Akteneinsicht, Rechtsbehelfe
§ 27Ausführungsbestimmungen
§ 28Inkrafttreten, Übergangsregelung

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Bachelorprüfungsordnung gilt für den Studiengang Risiko- und Sicherheitsmanagement (RSM) an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in Bremen.

Teil 2

Abschnitt 1
Studium

§ 2
Ziele des Studiums

(1) Das Studium vermittelt anwendungsbezogen die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die insbesondere zur Erfüllung der Aufgaben im Risiko- und Sicherheitsmanagement erforderlich sind. Die Studierenden lernen problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftspolitischer Fragestellungen zu arbeiten. Dabei werden sie befähigt, Problemlösungen sowohl schriftlich zu erarbeiten als auch in freier Rede vorzutragen.

(2) Das Studium fördert die Entwicklung folgender Kompetenzen:

1.

persönliche Kompetenz, insbesondere durch Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Stress- und Konfliktbewältigung, Belastbarkeit, Entscheidungsfähigkeit, Selbstständigkeit,

2.

soziale Kompetenz durch Stärkung des Verantwortungsbewusstseins, der Kooperationsbereitschaft, der Teamfähigkeit, Toleranz und

3.

fachliche Kompetenz durch Herausbildung von Innovationsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, der Fähigkeit moderne Arbeitstechniken anzuwenden und komplexe Probleme zu lösen.

(3) Das Studium orientiert sich an der Komplexität des beruflichen Tätigkeitsfeldes. Es fördert in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, die die Prüfungen und die Abschlussarbeit einschließen, den praktischen Studienabschnitt und gegebenenfalls ein Auslandsstudium.

(2) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul stellt die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (Credits) versehenen abprüfbaren Einheit dar. Es setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ein Modul wird in der Regel in einem Semester abgeschlossen.

(3) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte. Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand (Workload) von 30 Stunden. Im Durchschnitt sollen 30 Leistungspunkte im Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringenden Prüfungs- oder Studienleistungen erfolgreich abgeschlossen sind.

(4) Das Studium ist so zu gestalten, dass die Bachelorprüfung mit Ablauf der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 4
Module und praktische Studien

(1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinär gegliederten Modulen und praktischen Studien vermittelt.

(2) Die Module des Studiengangs sind:

1.

Modul A
Sicherheit in Staat und Gesellschaft

2.

Modul B
Kriminalität und Recht I

3.

Modul C
Handlungsgrundlagen im Risiko- und Sicherheitsmanagement

4.

Modul D
Professionalisierungsbereich

5.

Modul E
Unternehmen und Administration I

6.

Modul F
Kommunikation und Interaktion I: Kommunikation und Konfliktmanagement

7.

Modul G
Risiko- und Krisenmanagement I: Risiko- und Gefährdungsanalyse

8.

Modul H
Unternehmen und Administration II

9.

Modul I
Kommunikation und Interaktion II: Befragung und investigative Interviews

10.

Modul J
Kriminalität und Recht II: Wirtschaftsdelinquenz

11.

Modul K
Risiko- und Krisenmanagement II: Notfall- und Krisenmanagement

12.

Modul L
Projektmanagement und Sicherheitsstandards

13.

Modul M
Arbeits-, Brand- und Umweltschutz

14.

Modul N
Praktische Studien

15.

Modul O
Prävention und Sicherheitskultur

16.

Modul P
Konzernsicherheit

17.

Modul Q
Supply Chain und kritische Infrastrukturen

18.

Modul R
Digitalisierung und IT-Forensik

19.

Modul S
Qualitätsmanagement

20.

Modul T
Internationalität und Interkulturalität

21.

Modul U
Maritime Security or Aviation Security

22.

Modul V
Bachelor-Thesis.

(3) Die Einzelheiten der Studiengliederung, Studieninhalte, Studienfächer, die jeweiligen Studien- und Prüfungsleistungen (§§ 6 und 13) sowie die Inhalte des Praktikums werden von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in einer Studienordnung festgelegt.

§ 5
Praktischer Studienabschnitt und integriertes Auslandsstudium

(1) Ein praktischer Studienabschnitt ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule geregelter, inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Studienabschnitt, der in der Regel in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis in einem in einer Anlage zur Studienordnung (Praktikumsrichtlinie) zu regelnden Mindestumfang abgeleistet wird. Ein praktischer Studienabschnitt wird durch Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachbereitet.

(2) Ein integriertes Auslandsstudium ist ein in das Studium integrierter Studienabschnitt, der aus mindestens einem theoretischen und/oder einem praktischen Studiensemester im Ausland besteht. Es wird in der Regel nicht vor dem vierten Semester durchgeführt. Ein integriertes Auslandsstudium wird vor- und nachbereitet.

(3) Für die im Rahmen eines theoretischen Studiensemesters im Ausland zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten vorbehaltlich der Regelungen der Studienordnung bzw. der zwischen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und der jeweiligen Partnerhochschule getroffenen Kooperationsvereinbarung die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Sofern eine Partnerhochschule nicht an das ECTS angeschlossen ist, wird in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung eine Regelung zur Umrechnung der dort erbrachten Leistungen in das ECTS getroffen.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einem praktischen Studienabschnitt oder am integrierten Auslandsstudium wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt und bescheinigt.

§ 6
Studienleistungen

Studienleistungen sind individuelle Leistungen, deren Form in den jeweiligen den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen, Praxisabschnitten oder Praxisphasen festgelegt wird. Sie werden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Auch wenn eine Studienleistung benotet wird, geht diese Note nicht in die Modulnote ein.

Abschnitt 2
Prüfung

Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten
§ 7
Prüfungsamt

(1) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung unterhält ein Prüfungsamt, das für die Vorbereitung und Durchführung der Modulprüfungen zuständig ist.

(2) Das Prüfungsamt entscheidet vorbehaltlich der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses in allen Prüfungsangelegenheiten und führt die Prüfungsakten der Studierenden. Diese sind für die Dauer von mindestens 5 Jahren nach Exmatrikulation aufzubewahren.

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfungen wird von dem Fachbereich, der für den Studiengang RSM zuständig ist, mindestens ein Prüfungsausschuss berufen.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus

1.

drei Lehrenden an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung im Studiengang RSM mit Stimmrecht, davon mindestens zwei Professorinnen oder Professoren oder deren Vertreterinnen oder Vertreter

2.

einer oder eines Studierenden des Studiengangs RSM oder deren Vertreterin oder dessen Vertreters mit beratender Stimme.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter werden für die Dauer von 3 Jahren, das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 2 sowie dessen Vertreterin oder Vertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils am 1. März.

(4) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Fachbereich oder aus der Studentenschaft der Hochschule aus, endet damit auch seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. An Stelle des ausscheidenden Mitglieds ist für dessen verbleibende Amtszeit unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt jeweils ein Mitglied nach Absatz 2 Nummer 1 zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und zu deren Vertreterin oder dessen Vertreter. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Sie oder er wird hierbei von der Vertreterin oder dem Vertreter unterstützt.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Vertreterin oder der Vertreter, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der Vertreterin oder des Vertreters. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen. Er ist dann bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Vertreterin oder des Vertreters ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Duldet eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub, entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden.

(7) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.

§ 9
Rechtsstellung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Prüfungen und stellt die Gesamtnote der Bachelorprüfung fest. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere, nicht nur einzelne Personen betreffende Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Aushang am Sitz des Prüfungsamtes bekannt. Sie oder er kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auf das Prüfungsamt übertragen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen einschließlich der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Vertreterinnen oder Vertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 10
Prüfende

(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt Prüfende für die Bachelorarbeit und die mündliche Bachelorprüfung sowie eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden im Falle des § 16 Absatz 5. Prüfende bei Modulprüfungen und deren Wiederholungen sind im Übrigen in der Regel die Lehrenden, in deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Bei der mündlichen Bachelorprüfung ist in der Regel eine Lehrkraft, die die schriftliche Bachelorarbeit geprüft hat, Mitglied der Prüfungskommission. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Für die Betreuung und Begutachtung von Bachelorarbeiten können in Ausnahmefällen auch Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler herangezogen werden, die außerhalb der bremischen Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen fachlich einschlägig tätig sind und die für die Betreuung und Begutachtung erforderliche Qualifikation nachweisen. Die erforderliche Qualifikation bedingt mindestens

1.

einen vergleichbaren Abschluss eines Bachelorstudiengangs verbunden mit einer fünfjährigen einschlägigen Berufspraxis sowie einer aktuellen einschlägigen Tätigkeit in einer Führungsposition oder

2.

einen vergleichbaren Abschluss eines Masterstudiengangs verbunden mit einer dreijährigen einschlägigen Berufspraxis im Anschluss an das Hochschulstudium.

(3) Die Prüfenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Unterabschnitt 2
Durchführung der Prüfung
§ 11
Zweck der Prüfung

Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Fähigkeit zu wissenschaftlich begründeter, problemorientierter und fächerübergreifender Arbeit sowie die erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die für einen Übergang in die Berufspraxis erforderlich sind.

§ 12
Abfolge der Prüfung

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und, sofern die oder der Studierende die Zulassung hierzu beantragt, einer mündlichen Bachelorprüfung, in der die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Die Studienordnung kann das Weiterstudium in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums, des praktischen Studienabschnitts oder des Auslandsstudiums vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses bestimmter Module abhängig machen.

(3) Bei der Festsetzung von Prüfungsfristen und Prüfungsterminen ist zu gewährleisten, dass im Einzelfall die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglicht wird.

(4) Überschreiten Studierende die Regelstudienzeit um 4 Semester, ohne sich zur Bachelorarbeit angemeldet zu haben, werden sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen. Studierende, welche der Aufforderung nicht nachkommen, können von Amts wegen exmatrikuliert werden.

§ 13
Arten der Prüfungsleistungen

(1) Alle Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einer ausgewählten Fachrichtung oder einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Mehrere Prüfungsleistungen liegen vor, wenn Teilprüfungen zeitlich und räumlich getrennt voneinander stattfinden. Bestandteil der Modulprüfungen können auch benotete Leistungsnachweise über berufspraktische Studien sein.

(2) Prüfungsleistungen sind individuelle Leistungen, deren Bewertungen in die Abschlussnote eines Moduls eingehen. Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Referaten, Übungen oder Portfolioprüfungen durchgeführt.

(3) Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 60 und 240 Minuten. Die zugelassenen Hilfsmittel sind von den Prüfenden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben.

(4) Projektarbeiten sind die schriftliche Aufbereitung fachspezifischer oder fachübergreifender Themen nach wissenschaftlichen Methoden und, soweit der zeitliche Rahmen der Lehrveranstaltung es zulässt, die mündliche Präsentation der wesentlichen Inhalte. Sie sollen einen eigenständigen Anteil haben und auf Erkenntniszuwachs ausgerichtet sein. Projekte sind als Gruppenarbeit mit einer individuellen Bearbeitungszeit von mindestens 4 Wochen zu vergeben. Die mündliche Präsentation der Arbeit soll insgesamt 60 Minuten nicht übersteigen. Projektarbeiten schließen mit einer Gesamtbewertung der Gruppenleistung ab. Hierbei muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar und gesondert bewertbar sein.

(5) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden. Die Hausarbeit kann auch als Gruppenarbeit erstellt werden. Hierbei muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar und gesondert bewertbar sein.

(6) Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Stoff des betreffenden Moduls im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes dar. Studierende sollen nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können. Eine mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für eine Studierende oder einen Studierenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis soll der oder dem Studierenden jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben werden.

(7) Ein Referat umfasst die eigenständige und vertiefte Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang eines Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und soweit der zeitliche Rahmen der Lehrveranstaltung es zulässt, in Absprache zwischen Lehrenden und Studierenden die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag und der schriftlichen Ausarbeitung. Das Thema ist so zu stellen, dass die Bearbeitung innerhalb von 2 bis 4 Wochen erfolgen kann. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben.

(8) Eine Übung besteht aus der Planung und Durchführung simulierter Fälle aus der Praxis, in der wissenschaftliche und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten möglichst fächerübergreifend angewendet werden. Durch die Erarbeitung konkreter Lösungen soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bewältigung von Einzelproblemen und zum Erbringen eigenständiger (Führungs-)Leistungen nachgewiesen werden. Die Bewertung der Ausführung und die schriftliche Dokumentation der Übung erfolgt durch die jeweiligen Lehrenden.

(9) Eine Portfolioprüfung setzt sich aus mehreren studienbegleitenden Prüfungselementen unterschiedlicher Form zusammen. Es kommen hierbei insbesondere die schriftliche Ausarbeitung, der Multiple-Choice-Test, das Impulsreferat oder das Poster in Betracht. Eine Portfolioprüfung besteht in der Regel aus zwei Prüfungselementen. Als Bestandteile der Portfolioprüfung sind Prüfungselemente, die dem inhaltlichen und/oder zeitlichen Umfang einer Klausur (Absatz 3) oder einer mündlichen Prüfung (Absatz 6) entsprechen oder diese überschreiten, unzulässig.

§ 14
Teilnahme an Modulprüfungen

(1) Die Studierenden wählen innerhalb der ersten beiden Wochen der Lehrveranstaltungszeit jedes Semesters die Module, an welchen sie teilnehmen wollen, und melden ihre Teilnahme verbindlich an. Das Prüfungsamt regelt die Anmeldefrist und das Anmeldeverfahren. Der Wechsel eines gewählten Moduls ist nur innerhalb einer Frist von 5 Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt möglich. Die Anmeldung zu einem Modul kann nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.

(2) Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet die verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung. Eine Prüfungsleistung kann erstmalig nur nach Anmeldung für das betreffende Modul abgelegt werden.

(3) In besonders begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einen Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche bis spätestens 3 Wochen vor dem (ersten) Prüfungstermin zulassen. Ein Rücktritt gemäß Satz 1 bei Prüfungsleistungen, die während der Lehrveranstaltungszeit abzulegen sind, ist nur bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich.

§ 15
Bewertung von Prüfungen

(1) Zur Bewertung von Prüfungsleistungen dienen folgende Notenpunkte und Noten:

15 bis 14 Punkte = Note 1 sehr gut,

eine hervorragende Leistung.

13 bis 11 Punkte = Note 2 gut,

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.

10 bis 8 Punkte = Note 3 befriedigend,

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte = Note 4 ausreichend,

eine Leistung, die trotz Mängel noch den Anforderungen genügt.

4 bis 0 Punkte = Note 5 nicht ausreichend,

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.

(2) Durchschnitts- und Endnotenpunkte sind jeweils auf 2 Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 14 bis 15 Punkte = sehr gut,

von 11 bis 13,99 Punkte = gut,

von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend,

von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend,

von 0 bis 4,99 Punkte = nicht ausreichend.

(3) Zum Bestehen einer Prüfung muss die Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erfolgt sein. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen im Sinne des § 13 Absatz 1, so errechnet sich die Modulnote aus den jeweiligen Notenpunkten der Teilprüfungen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen.

(4) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem gewichteten Mittel der Modulnoten, der Note der Bachelorarbeit und, sofern deren Durchführung beantragt wurde, der Note der mündlichen Bachelorprüfung gebildet. Die Modulprüfungen gehen in die Gesamtnote dabei mit einem Anteil von 85 % ein. Die Note der Bachelorarbeit geht mit einem Anteil von 15 % in die Gesamtnote ein, sofern die Zulassung zur mündlichen Bachelorprüfung nicht beantragt wurde, anderenfalls mit einem Anteil von 10 % und die mündliche Bachelorprüfung mit einem Anteil von 5 %. Die Bachelorprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn jeder nach den vorstehenden Regelungen erforderliche Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

(5) Aus den in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 21 genannten Modulen setzt sich die Gesamtnote der Module als Teil der Abschlussnote der Bachelorprüfung zusammen. Sie ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der einzelnen Modulnoten.

(6) Ergänzend vergebene Abschlussnoten entsprechend der nachfolgenden ECTS-Bewertungsskala lauten:

A für die besten 10 Prozent

B für die nächsten 25 Prozent

C für die nächsten 30 Prozent

D für die nächsten 25 Prozent

E für die nächsten 10 Prozent

der erfolgreichen Prüflinge der statistischen Bezugsgruppe.

F/FX für nicht bestandene Prüfungsleistungen.

Die ECTS-Note kann auch für einzelne Module ausgewiesen werden.

§ 16
Wiederholen von Prüfungen

(1) Wird eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder die mündliche Bachelorprüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet, wird die oder der Studierende durch das Prüfungsamt schriftlich und unter Bekanntgabe der Wiederholungsmöglichkeit darauf hingewiesen.

(2) Nicht bestandene Modulprüfungen können in der Regel im auf den Prüfungstermin folgenden Semester wiederholt werden. Weitere Wiederholungsprüfungen finden zum Termin der nächsten regulären Prüfung in dem betreffenden Modul statt. Über Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt im Einvernehmen mit den Prüfenden.

(3) In besonders begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine weitere Wiederholung zulassen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu Auflagen erteilen und eine Frist festsetzen, innerhalb derer der Wiederholungsversuch zu absolvieren ist. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung bei dem Prüfungsamt zu stellen.

(4) Mit „ausreichend“ (Note 4) oder besser beurteilte Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

(5) Bei der Wiederholung einer Modulprüfung sind alle zu erbringenden Prüfungsteile von 2 Prüfenden zu bewerten. Die Wiederholungsprüfung ist in diesem Fall bestanden, wenn der Durchschnitt beider Bewertungen (arithmetisches Mittel) die Note „ausreichend“ ergibt.

(6) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (§ 14 Absatz 1 Satz 2), so sind nur die nicht bestandenen Prüfungsleistungen zu wiederholen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Wird eine Modulprüfung, die Bachelorarbeit oder die mündliche Bachelorprüfung auch im Falle der Wiederholung endgültig nicht bestanden, gilt die Bachelorprüfung als insgesamt nicht bestanden. In diesem Fall erhält die oder der Studierende darüber einen schriftlichen Bescheid. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über ihre oder seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.

§ 17
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet, wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er bereits angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Wird eine Prüfung krankheitsbedingt nicht angetreten oder abgebrochen, ist unverzüglich ein ärztliches Attest beim Prüfungsamt einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Eine Krankmeldung nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistung ist nicht möglich. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des Studierenden die Krankheit einer Person gleich, für die eine rechtliche Betreuungspflicht der oder des Studierenden besteht, sofern eine persönliche Betreuung erforderlich ist.

(3) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die oder der Studierende während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.

(4) Nach Vorlage eines gültigen Attests gibt das Prüfungsamt einen Ersatztermin für die Ablegung der versäumten Prüfung bekannt; § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden angerechnet.

(5) Versucht eine Studierende oder ein Studierender das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Der oder die Studierende darf die Prüfung fortsetzen. Der Vermerk ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.

(6) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die aufsichtsführende Person von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung fortgesetzt wird. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (0 Punkte) benotet. Andernfalls ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.

(7) Stellt sich innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorgelegen haben, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung im Nachhinein für nicht bestanden erklären.

§ 18
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Person, die an der Prüfung teilgenommen hat oder von Amts wegen anordnen, dass die Prüfung oder einzelne Teile derselben von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern zu wiederholen ist.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels beim Prüfungsamt zu stellen. Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, 1 Monat verstrichen ist.

(3) 3 Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 19
Anrechnung von Prüfungsleistungen

(1) Anderweitig erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule oder einer Universität werden angerechnet, soweit nach Inhalt und Umfang keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen und den zu erwerbenden Kompetenzen zum Studiengang RSM bestehen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in multimedialen oder vernetzten Studiengängen, in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Einschlägige praktische Studienabschnitte oder integrierte Auslandsstudien (§ 5) werden angerechnet.

(4) Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den im Studiengang RSM zu erwerbenden Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang RSM vorgegebenen Leistungspunkte anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Andernfalls werden die Noten durch Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel2 übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Über die Anrechnung entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertretern, der Prüfungsausschuss.

Fußnoten

2

Umrechnung nach der modifizierten Bayerischen Formel: Sie lautet: x = 1 + 3*(Nmax - Nd) / (Nmax - Nmin); dabei bedeuten:

x

gesuchte deutsche Note

Nmax

beste erreichbare Note im ausländischen Notensystem

Nmin

Mindestnote zum Bestehen im ausländischen Notensystem

Nd

in das deutsche Notensystem zu transformierende Note

§ 20
Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelorarbeit

Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer

1.

die in der Studienordnung festgelegte Anzahl an Leistungspunkten, mindestens aber 120 von 180 Leistungspunkten erworben hat und

2.

für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester und auch im vorhergehenden Semester in diesem Studiengang an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung immatrikuliert ist bzw. war.


§ 21
Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit und Genehmigung des Themas der Bachelorarbeit ist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten.

(2) Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der in § 20 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.

(3) Der Antrag muss ferner enthalten

-

die Beschreibung des Themas der Bachelorarbeit,

-

die schriftliche Zustimmung der Lehrperson, die das Thema gestellt hat,

-

den vorgesehenen Bearbeitungsbeginn,

-

die vorgesehene Bearbeitungsdauer,

-

die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden soll; die anderen Mitglieder sind zu nennen.

(4) Der Antrag muss spätestens 14 Tage nach Beginn des Semesters, in dem die Bearbeitung erfolgen soll, sowie mindestens 2 Wochen vor dem vorgesehenen Bearbeitungsbeginn bei dem Prüfungsamt gestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann eine spätere Antragstellung genehmigen.

(5) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben.

(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 20 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann versagt bzw. unter Auflagen erteilt werden, wenn die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig sind.

(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach Absätzen 1 bis 4 und nach § 20 erfüllt sind.

(8) Mit der Genehmigung des Themas bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Lehrkraft, die das Thema gestellt hat, zur oder zum ersten Prüfenden sowie eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, kann auf Vorschlag der oder des ersten Prüfenden oder der Gruppe eine weitere Prüfende oder ein weiterer Prüfender bestellt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin des Bearbeitungsbeginns und legt die Bearbeitungsfrist nach Maßgabe des § 22 Absatz 4 fest. Die Entscheidung wird der oder dem Studierenden zugestellt. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

§ 22
Bachelorarbeit

(1) Mit der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, ein Problem selbstständig wissenschaftlich und methodisch innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. Die Bachelorarbeit kann auch als Arbeit einer Gruppe mit bis zu 3 Studierenden angefertigt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes Mitglieds der Gruppe klar erkennbar und abgrenzbar sein.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jeder Lehrkraft im Studiengang RSM gestellt werden. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Soll die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt werden, steht das Recht, Vorschläge zu machen, der Gruppe gemeinsam zu. Thema und tatsächlich insgesamt erforderlicher Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit müssen über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen. Die Bachelorarbeit wird von der oder dem ersten Prüfenden betreut.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(4) Der Bearbeitungsumfang beträgt 10 Leistungspunkte. Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorarbeit beträgt in der Regel 3 Monate, mindestens jedoch 8 Wochen. Sie wird in Abhängigkeit von der Zahl der Leistungspunkte bestimmt, die in den von der oder dem zu Prüfenden zusätzlich belegten Module erworben werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der oder des Studierenden die Bearbeitungsfrist aus Gründen, welche die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, um in der Regel 2 Wochen verlängern. Vor der Entscheidung kann die schriftliche Stellungnahme der oder des ersten Prüfenden eingeholt werden.

(5) Die Bachelorarbeit ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Ablauf der Bearbeitungsfrist vorzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist eingeht. Der Beginn der Bearbeitungszeit ist aktenkundig zu machen. Wird eine Bachelorarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ benotet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich glaubhaft gemacht, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung.

(6) Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine andere Regelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Bachelorarbeit gewährleistet ist. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit, bei einer Gruppenarbeit den von ihr oder ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teil der Arbeit, selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist in mindestens 3 maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren abzuliefern. Zusätzlich ist ein elektronischer Datenträger (CD-ROM, DVD) abzugeben, auf dem die Bachelorarbeit als Datei gespeichert ist.

(7) Die Bachelorarbeit wird von den Prüfenden getrennt bewertet. Die Note der Arbeit oder des von der oder dem einzelnen Studierenden zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der beiden Prüfenden. Beträgt die Differenz zwischen beiden Prüfenden 6 oder mehr Notenpunkte (§ 15 Absatz 1), bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine oder einen dritten Prüfenden. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der 3 Prüfenden.

(8) Wird die Bachelorarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist der oder dem betreffenden Studierenden auf Antrag ein neues Thema zu stellen; die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 23
Mündliche Bachelorprüfung

(1) Die mündliche Bachelorprüfung wird auf Antrag der oder des Studierenden zum Zweck der Verbesserung der Gesamtnote der Bachelorprüfung (§ 15 Absatz 4) als interdisziplinäre Prüfung vor einer Prüfungskommission nach Absatz 2 an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung abgelegt. Zur mündlichen Bachelorprüfung werden Studierende zugelassen, welche alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit mit mindestens „ausreichend“ bestanden haben.

(1a) Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Bachelorprüfung kann innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung der Bachelorarbeit schriftlich oder zur Niederschrift beim Prüfungsamt gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist ist der oder dem Studierenden Gelegenheit zur Einsicht in die Prüfungsakte, insbesondere in die Gutachten zu geben, welche der Bewertung der schriftlichen Bachelorarbeit zugrunde liegen.

(1b) Der Antrag nach Absatz 1a kann ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Wurde der oder dem Studierenden ein Termin für die mündliche Bachelorprüfung mitgeteilt, kann der Antrag nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme des Antrags ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Prüfungsamt zu erklären. Ein wirksam zurückgenommener Antrag gilt als nicht gestellt. Die sonstigen Vorschriften zum Rücktritt von und zum Versäumen einer Modulprüfung oder einer Prüfungsleistung bleiben unberührt.

(1c) Die mündliche Bachelorprüfung wird im Wintersemester 2020/21 durchgeführt. Der Termin wird durch das Prüfungsamt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bestimmt.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter der Leitung der oder des Vorsitzenden sowie in der Regel einer oder eines der gemäß § 21 Absatz 8 bestellten Prüfenden.

(3) An der mündlichen Prüfung können mit Zustimmung der zu Prüfenden Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gestört oder gefährdet ist, kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Von der anschließenden Beratung sind Zuhörerinnen und Zuhörer in der Regel auszuschließen.

(4) In der mündlichen interdisziplinären Bachelorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig, fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten können. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der von den Mitgliedern der Prüfungskommission (Absatz 2) abgegebenen Einzelbewertungen der gesamten mündlichen Bachelorprüfung gebildet.

(5) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Prüfungsdauer der oder des zu Prüfenden soll 30 Minuten nicht unterschreiten und nicht länger als 45 Minuten dauern. Über die Prüfung ist für jede zu Prüfende oder jeden zu Prüfenden eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie soll Angaben über die Mitglieder der Prüfungskommission, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilte Prüfungsnote enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während der Prüfung erwähnen. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(6) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission wird der oder dem Studierenden das Ergebnis der mündlichen Bachelorprüfung bekannt gegeben. Zugleich kann das Gesamtergebnis der Bachelorprüfung bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist nicht öffentlich.

§ 24
Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Voraussetzungen gemäß § 15 Absatz 4 vorliegen.

(2) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben

1.

1) die Note der Bachelorarbeit und der mündlichen Bachelorprüfung,

2.

das Thema der Bachelorarbeit,

3.

die in den Modulprüfungen erzielten Noten und Leistungspunkte,

4.

gegebenenfalls die Noten der studierten Wahlfächer,

5.

die erreichten Leistungspunkte,

6.

die Gesamtnote der Bachelorprüfung,

7.

gegebenenfalls absolvierte Praxisphasen, praktische Studienabschnitte oder Auslandssemester.

Das Zeugnis sowie die Bachelorurkunde werden auf Wunsch der oder des Studierenden auch in englischer Sprache ausgestellt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Bachelorurkunde wird von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung unterzeichnet.

(3) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektoren-Konferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Fußnoten

1)

[Gemäß Artikel 1 Nummer 4 der Änderungsordnung vom 30. Juni 2020 (Brem.ABl. S. 546, 547) gilt:
”Wird ein Antrag auf Zulassung zur mündlichen Bachelorprüfung nicht gestellt, enthält ein Zeugnis über die bestandene Bachelorprüfung abweichend von § 24 Absatz 1 Nummer 1 nur die Note der Bachelorarbeit.”]

§ 25
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Bachelor of Arts, abgekürzt B.A.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 26
Akteneinsicht, Rechtsbehelfe

(1) Das Prüfungsamt gewährt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte oder schriftliche Prüfungsarbeit, soweit diese nicht an sie oder ihn herausgegeben wurde. Der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Exmatrikulation zulässig.

(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche liegt bei der Hochschule für Öffentliche Verwaltung.

(3) Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen sind, sofern eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde, innerhalb eines Monats, sonst innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe schriftlich beim Prüfungsamt einzulegen. Hilft das Prüfungsamt dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen gilt § 73 Absatz 3 VwGO.

§ 27
Ausführungsbestimmungen

Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung kann in einer Studienordnung Einzelheiten über den Ablauf des Studiums regeln.

§ 28
Inkrafttreten

Diese Bachelorprüfungsordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2012 in Kraft.


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