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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beruflichen Bildung (Berufsbildungszuständigkeitsverordnung)

Berufsbildungszuständigkeitsverordnung

Veröffentlichungsdatum:24.04.2008 Inkrafttreten01.09.2020 Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 18. August 2020 (Brem.GBl. S. 860)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 76
Gliederungsnummer:712-a-6
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beruflichen Bildung (Berufsbildungszuständigkeitsverordnung) vom 15. April 2008 (Brem.GBl. 2008, S. 76), zuletzt § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 18. August 2020 (Brem.GBl. S. 860)"

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juris-Abkürzung: BBiZustÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 712-a-6
juris-Abkürzung:BBiZustÜtrV BR
Ausfertigungsdatum:15.04.2008
Gültig ab:01.07.2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2008, 76
Gliederungs-Nr:712-a-6
Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten im Bereich der beruflichen Bildung
(Berufsbildungszuständigkeitsverordnung)
Vom 15. April 2008
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 18. August 2020 (Brem.GBl. S. 860)

Aufgrund des § 105 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 S. 2095), die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Die Handwerkskammer Bremen nimmt für die in § 71 Absatz 1 und Absatz 7 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereiche und die Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven nimmt für den in § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Berufsbereich die den nach Landesrecht zuständigen Behörden obliegenden Aufgaben wahr:

1.

die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung,

2.

die Entgegennahme der Mitteilung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 23 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung,

3.

die Untersagung des Einstellens und des Ausbildens von Auszubildenden nach § 33 Absatz 1 und Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Absatz 1 und Absatz 2 der Handwerksordnung,

4.

die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 15. April 2008

Der Senat


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