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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang European / Asian Management (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:21.04.2020 Inkrafttreten01.09.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2020 bis 30.09.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 905

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juris-Abkürzung: EurEAMMAfPO BR 2020
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EurEAMMAfPO BR 2020
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den weiterbildenden Studiengang European / Asian Management (Fachspezifischer Teil)
Vom 21. April 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2020 bis 30.09.2023

aufgeh. durch § 7 Absatz 2 der Ordnung vom 2. Mai 2023 (Brem.ABl. S. 421)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 18. August 2020 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang European / Asian Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 19. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 539) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester und die Prüfungen einschließlich der Masterthesis. Der für den erfolgreichen Abschluss erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte, im Falle der Durchführung des praktischen Studiensemesters gemäß § 2 beträgt der Umfang des Studiums 120 Leistungspunkte.

§ 2
Praktisches Studiensemester

Ein praktisches Studiensemester kann im Anschluss an die theoretischen Studiensemester absolviert werden; es dauert mindestens 22 Wochen. Soweit ein praktisches Studiensemester durchgeführt wird, ist dieses integraler Bestandteil des Studiums. Das praktische Studiensemester ist mit einem Bericht abzuschließen. Es hat einen Umfang von 30 Leistungspunkten.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Modulprüfungen der Module 1201 bis 1210 werden in Form von Portfolios (PF) durchgeführt. Die Portfolio-Prüfung lässt eine individuelle, an die didaktischen Erfordernisse des Moduls angepasste Kombination aus mehreren semesterbegleitenden Teilprüfungen in durch die Prüferin oder den Prüfer zu Beginn einer Veranstaltung bekannt zu gebenden Formen nach § 7 Absatz 2 AT-MPO zu. Der Umfang der Einzelprüfungen ist dem Workload des Moduls entsprechend anzupassen.

(2) Die Prüfungsleistung zum praktischen Studiensemester wird in Form eines unbenoteten Berichts erbracht.

§ 4
Masterthesis und Kolloquium

(1) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis (MT = Master Thesis) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn mindestens 80 Prozent der bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erbringenden Leistungspunkte erworben wurde

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis (Master Thesis) beträgt 22 Wochen.

(3) Die Masterthesis ist einem Kolloquium (Oral Defense) zu verteidigen.

§ 5
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Masterthesis (Master Thesis), zu 10 % aus der Note des Kolloquiums (Oral Defense und zu 70 % aus dem Durchschnitt der Noten der übrigen nach Anlage 1.

§ 6
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Business Administration“ („MBA“).

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang European / Asian Management (Fachspezifischer Teil) vom 19. April 2016 (Brem.ABl. S. 235) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, welche das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, können die Masterprüfung bis zum 30. September 2021 nach der Prüfungsordnung des weiterbildenden Studiengangs European / Asian Management (Fachspezifischer Teil) vom 19. April 2016 (Brem.ABl. S. 235) abschließen. Danach gilt diese Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Genehmigt, Bremen, den 18. August 2020

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

Module

SWS1

Credits2

Prüfungsleistungen

1201

International Communication Skills

 

6

 

1201-1

Culture and Cross-cultural Management

2

 

PF

1201-2

Communication & Presentation

2

 

 

1202

People and Management

 

6

 

1202-1

Human Resources and Diversity Management

2

 

PF

1202-2

Business Ethics / Sustainable Development

2

 

1203

European/Asian Management I

 

6

 

1203-1

Institutions and Policy-making in the EU/Asia

2

 

PF

1203-2

European/Asian Economics and Business

2

 

1204

Global Business Knowledge

4

6

 

1204-1

Business Analytics

 

 

PF

1204-2

Strategic Management

 

 

1204-3

Business Economics

 

 

1205

International Business Law and Taxation

 

6

 

1205-1

International Taxation

2

 

PF

1205-2

International Business Law

2

 

1206

European/Asian Management II

 

6

 

1206-1

The EU/Asia in the Global Economy

2

 

PF

1206-2

Business Study Tour

2

 

1207

International Project Management

4

6

 

1208

Finance and Accounting

 

6

 

1208-1

Global Finance

2

 

PF

1208-2

International Accounting

2

 

1209

Topical Specialization I3(Wahlpflichtmodul)

4

6

 

1210

Topical Specialization II3(Wahlpflichtmodul)

4

6

 

1211

Master Thesis

 

30

MT + Kolloquium

1211-1

Master Thesis Seminar

2

 

1212

Optional Internship

 

(30)

 

 

Total

 

90
(120)

 

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Die konkret studierten Module werden bescheinigt.

3

Die konkret studierten Module werden bescheinigt.


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