Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG) vom 22. September 2020

Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen (InvErlG)

Veröffentlichungsdatum:22.09.2020 Inkrafttreten03.10.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.10.2020 bis 31.12.2021Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 960
Gliederungsnummer:63-h-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: InvErlG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-h-4
Amtliche Abkürzung:InvErlG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-h-4
Bremisches Gesetz zur Erleichterung von Investitionen
(InvErlG)
Vom 22. September 2020*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.10.2020 bis 31.12.2021

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung vorübergehender vergaberechtlicher Erleichterungen vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 960).
Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Zweck; Anwendungsvorrang

Dieses Gesetz dient der Verbesserung der konjunkturellen Lage nach Auftreten der SARS-Covid-19-Pandemie, indem es eine zügige und kontinuierliche Beauftragung von Wirtschaftsunternehmen durch eine formell erleichterte Vergabe öffentlicher Aufträge ermöglicht. Den erhöhten Wertgrenzen entgegenstehende vergaberechtliche Bestimmungen auf landesgesetzlicher Ebene finden für die Geltungsdauer dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn von der Möglichkeit eines erleichterten Verfahrens nach § 2 Gebrauch gemacht wird.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Erleichterte Verfahren

(1) Landesrechtliche Bestimmungen, welche die Beachtung der Unterschwellenvergabeordnung oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anordnen, werden mit der Maßgabe angewendet, dass öffentliche Auftraggeber ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes öffentliche Aufträge

1.

über Bauleistungen

a)

mit einem Auftragswert von bis zu 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb,

b)

mit einem Auftragswert von bis zu 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege der freihändigen Vergabe,

2.

über Liefer- und Dienstleistungen, mit Ausnahme der freiberuflichen Leistungen,

a)

mit einem Auftragswert bis zu 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb,

b)

mit einem Auftragswert bis zu 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer im Wege eines Direktauftrages

vergeben dürfen, wenn die Vergabeverfahren während des Geltungszeitraumes dieses Gesetzes begonnen wurden. Bei der Vergabe von Bauaufträgen nach Satz 1 Nummer 1 sind die einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Abschnitts 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden. Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen nach Satz 1 Nummer 2 richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, wechseln.

(2) Ein öffentlicher Auftrag zur Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen kann ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege eines Direktauftrags vergeben werden, wenn die Leistung besonders dringlich ist, da sie zur Eindämmung der Corona-Pandemie erforderlich ist und der EU-Schwellenwert nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschritten wird.

(3) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu eröffnen. Für die Auftragswertschätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Zuwendungsempfänger, die nach den Vorgaben des Zuwendungsbescheides das Tariftreue- und Vergabegesetz, die Unterschwellenvergabeverordnung oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anzuwenden haben.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.