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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz

Veröffentlichungsdatum:20.10.1981 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 163
Gliederungsnummer:45-c-91
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz vom 5. Oktober 1981 (Brem.GBl. 1981, S. 163), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: AtomGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-91
juris-Abkürzung:AtomGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:05.10.1981
Gültig ab:21.10.1981
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1981, 163
Gliederungs-Nr:45-c-91
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz
Vom 5. Oktober 1981
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 3. April 1980 (BGBl. I S. 373), sind

1.

in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 des Atomgesetzes die Gewerbeaufsichtsämter,

2.

in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,

3.

in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bei Zuwiderhandlungen gegen Festsetzungen nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, soweit er für die Festsetzung zuständig ist, im Übrigen die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,

4.

in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,

5.

in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 5 des Atomgesetzes die Gewerbeaufsichtsämter.


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 5. Oktober 1981

Der Senat


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