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Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 3. April 1980 (BGBl. I S. 373), sind
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 des Atomgesetzes die Gewerbeaufsichtsämter,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes bei Zuwiderhandlungen gegen Festsetzungen nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, soweit er für die Festsetzung zuständig ist, im Übrigen die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,
in den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 5 des Atomgesetzes die Gewerbeaufsichtsämter.