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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Pflegeberufegesetz

Veröffentlichungsdatum:27.12.2018 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2018, S. 1221
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Pflegeberufegesetz vom 18. Dezember 2018 (Brem.ABl. 2018, S. 1221), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: PflBGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PflBGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:18.12.2018
Gültig ab:01.01.2019
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2018, 1221
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden und Stellen
nach dem Pflegeberufegesetz
Vom 18. Dezember 2018
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständige Landesbehörde nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes.

§ 2

(1) Das Statistische Landesamt Bremen ist zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes.

(2) Das Statistische Landesamt Bremen ist zuständige Stelle nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 6 Satz 2, § 35 Absatz 1 sowie nach § 55 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Pflegeberufegesetzes.

(3) Beim Statistischen Landesamt Bremen wird die Ombudsstelle nach § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eingerichtet.

§ 3

Das Statistische Landesamt Bremen unterliegt nach § 26 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes der Rechtsaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 4

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständig für die

1.

Übermittlung von statistisch aufbereiteten Aufstellungen über getroffene Entscheidungen nach § 50 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes und

2.

Unterrichtung der zuständigen Behörden nach § 51 Absatz 1, 3 und 4 des Pflegeberufegesetzes.


§ 5

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. Dezember 2018

Der Senat


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