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Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufnahmegesetz

Veröffentlichungsdatum:20.12.2004 Inkrafttreten11.11.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.11.2019 bis 20.03.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 206)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 592
Gliederungsnummer:26-a-4

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juris-Abkürzung: AufnGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-a-4
juris-Abkürzung:AufnGZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:26-a-4
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufnahmegesetz
Vom 14. Dezember 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.11.2019 bis 20.03.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 206)

Auf Grund des § 4 des Aufnahmegesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591) verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörde für die Aufnahme, Verteilung und Zuweisung von Asylbewerbern, ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern nach § 3 des Aufnahmegesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2005 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Dezember 2004

Der Senat


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