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Bekanntmachung der nach dem Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:29.04.2003 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 297
Gliederungsnummer:7103-g-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der nach dem Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden vom 29. April 2003 (Brem.ABl. 2003, S. 297), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: MPGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7103-g-1
juris-Abkürzung:MPGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:29.04.2003
Gültig ab:10.05.2003
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 297
Gliederungs-Nr:7103-g-1
Bekanntmachung der nach dem Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden
Vom 29. April 2003
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 6 und 7, § 29 Abs. 3, § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Zuständig für alle sonstigen behördlichen Aufgaben auf Grund des Medizinproduktegesetzes nach § 1 ist

1.

für Medizinprodukte, deren Betrieb von Energiequellen wie zum Beispiel Elektrizität, Gas, kinetische Energie, thermische Energie abhängig sind, mit Ausnahme der implantierbaren Medizinprodukte, die Gewerbeaufsichtsämter,

2.

für implantierbare und alle übrigen Medizinprodukte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Medizinprodukten mit Messfunktion für die Überwachung im Sinne von § 26 Abs. 1 und für Überprüfungen im Sinne von § 26 Abs. 2 und für das Verlangen eines Nachweises der Sachkunde im Sinne von § 31 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes nach § 1 auch die Eichämter zuständig.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach dem Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden vom 25. Februar 1997 (Brem.ABl. S. 151 - 7103-g-1), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. April 1999 (Brem.ABl. S. 265) geändert wurde, außer Kraft.


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