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Bekanntmachung der nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:29.04.2003 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 298
Gliederungsnummer:7103-g-3
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zuständigen Behörden vom 29. April 2003 (Brem.ABl. 2003, S. 298), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: MPSVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7103-g-3
juris-Abkürzung:MPSVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:29.04.2003
Gültig ab:10.05.2003
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 298
Gliederungs-Nr:7103-g-3
Bekanntmachung der nach der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung zuständigen Behörden
Vom 29. April 2003
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 10, 13, 18, 20 und 21 Abs. 2 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Alle sonstigen behördlichen Aufgaben auf Grund der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung nach § 1 obliegen

1.

für Medizinprodukte, deren Betrieb von Energiequellen wie zum Beispiel Elektrizität, Gas, kinetische Energie, thermische Energie abhängig sind, mit Ausnahme der implantierbaren Medizinprodukte, den Gewerbeaufsichtsämtern,

2.

für implantierbare und alle übrigen Medizinprodukte der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Medizinprodukten mit Messfunktion für die Produktprüfungen und Überprüfungen von Produktionsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung nach § 1 auch die Eichämter zuständig.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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