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Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung

Veröffentlichungsdatum:07.12.1961 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1961, S. 221
Gliederungsnummer:7100-c-4
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 28. November 1961 (Brem.GBl. 1961, S. 221), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: TÜOV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7100-c-4
juris-Abkürzung:TÜOV BR
Ausfertigungsdatum:28.11.1961
Gültig ab:01.01.1962
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1961, 221
Gliederungs-Nr:7100-c-4
Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung
Vom 28. November 1961
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 24 c Abs. 4 der Gewerbeordnung (Gewo) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung vom 29. September 1953 (BGBl. I S. 1459) verordnet der Senat:

Abschnitt I
Amtlich anerkannte Sachverständige

§ 1

(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 3 GewO werden, soweit in den nach § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von Sachverständigen vorgenommen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung durch die Aufsichtsbehörden anerkannt worden sind. Die besondere Regelung für Getränkeschankanlagen bleibt unberührt.

(2) Als Sachverständiger darf nur anerkannt werden, wer

a)

zuverlässig ist; insbesondere, wer die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Sachverständigen erfüllt und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;

b)

den vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 24 c Abs. 3 GewO bestimmten Anforderungen genügt; bis zu deren Festsetzung, wer Ingenieur ist und auf Grund beruflicher Ausbildung und Erfahrung zur Vornahme der Prüfungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4 GewO geeignet ist;

c)

von einer nach § 6 dieser Verordnung anerkannten technischen Überwachungsorganisation angestellt ist.

(3) Der Sachverständige ist für die Prüfung bestimmter, in § 24 Abs. 3 GewO bezeichneter Arten von Anlagen anzuerkennen.

§ 2

(1) Der Sachverständige ist von der Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte und uneigennützige Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

(2) Nach seiner Verpflichtung erhält der Sachverständige eine Urkunde über seine Anerkennung und einen amtlichen Ausweis. Bei Prüfungen nach den Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen hat er den Ausweis bei sich zu führen.

(3) Der Verlust der Urkunde oder des Ausweises ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

(1) Der Sachverständige darf Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihm bei der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.

(2) Der Sachverständige darf Aufgaben nicht übernehmen, bei deren Erledigung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen können.

§ 4

Der Sachverständige führt zur Beurkundung der Prüfungen Siegel und Stempel der technischen Überwachungsorganisation, der er angehört.

§ 5

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß

a)

die in § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind, insbesondere die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten nicht mehr gewährleistet ist oder

b)

die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist.

(2) Die Anerkennung kann außerdem widerrufen werden, wenn der Sachverständige für dauernd nicht mehr zur Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen verwendet wird.

(3) Der Widerruf ist durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid auszusprechen, der dem Betroffenen zuzustellen ist.

(4) Der Sachverständige hat im Falle des Widerrufs den amtlichen Ausweis, in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a und b auch die Urkunde zurückzugeben.

Abschnitt II
Technische Überwachungsorganisation

§ 6

(1) Eine technische Überwachungsorganisation, die im Sinne des § 24 c Abs. 1 GewO tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die technische Überwachungsorganisation darf nur anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung

a)

rechtsfähig ist,

b)

keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führt,

c)

sich zum überwiegenden Teil aus Mitgliedern zusammensetzt, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 Abs. 3 GewO oder andere Anlagen, deren Überwachung der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragen worden ist, betreiben,

d)

Vorsorge dafür getroffen hat, daß ein Beschluß über ihre Auflösung frühestens 6 Monate nach der Anzeige an die Aufsichtsbehörde wirksam wird und die in den Absätzen 3 bis 11 genannten Verpflichtungen erfüllt werden.

(3) Die technische Überwachungsorganisation hat eine gleichmäßige, technisch-zweckdienliche, den Sicherheitsbelangen und den Vorschriften entsprechende Durchführung der Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen zu gewährleisten. Sie hat der Aufsichtsbehörde über die Durchführung der technischen Überwachung Auskunft zu geben und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die technische Überwachungsorganisation hat Sachverständige und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl anzustellen und die notwendigen Mittel und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie darf Sachverständige nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Verwendet die Überwachungsorganisation einen Sachverständigen für dauernd nicht mehr zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Der Geschäftsführer der technischen Überwachungsorganisation und sein Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne dieser Verordnung oder für andere, der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgaben sein.

(6) Die technische Überwachungsorganisation hat den Sachverständigen eine der Besoldung der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes Bremen oder der Bundesrepublik Deutschland angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren und für die Sachverständigen eine Dienstunfallversicherung in angemessener Höhe abzuschließen.

(7) Die Änderung der Satzung, die Ernennung und die Abberufung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn gegen die Änderung, Ernennung oder Abberufung berechtigte Bedenken hinsichtlich der einwandfreien Durchführung der Prüftätigkeit oder der ordnungsmäßigen Leitung der Überwachungsorganisation bestehen.

(8) Über die eingehenden Gebühren für die Prüfung ist, aufgegliedert nach den Arten der in § 24 Abs. 3 genannten Anlagen, Buch zu führen; die Aufwendungen für die Prüfungen sind entsprechend aufzuschlüsseln. Eine Jahresabrechnung sowie ein Voranschlag für das neue Geschäftsjahr sind aufzustellen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der Aufsichtsbehörde die Jahresabrechnung mit dem Prüfvermerk eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers und der Voranschlag vorzulegen.

(9) Soweit die Prüfungsgebühren nicht zur Deckung der Kosten der technischen Überwachung dienen sollen, bedarf ihre Verwendung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(10) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Vorstandssitzungen, soweit sie die technische Überwachung im Sinne der §§ 24 ff. GewO betreffen, und zu den Mitgliederversammlungen der Überwachungsorganisation Vertreter entsenden. Sie ist rechtzeitig von der Einberufung unter Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen zu unterrichten.

(11) Die technische Überwachungsorganisation gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 7

(1) Technische Überwachungsorganisationen dürfen nur anerkannt werden, soweit es zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich ist.

(2) Bei der Anerkennung ist der örtliche Zuständigkeitsbereich der technischen Überwachungsorganisation festzulegen. Für denselben Bereich soll nur eine Überwachungsorganisation anerkannt werden.

§ 8

Die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt,

a)

daß die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden oder nicht mehr gegeben sind, oder

b)

daß die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist, oder

c)

daß die in § 6 Abs. 3 bis 11 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.


§ 9

Die Aufsichtsbehörde bestimmt bei der Anerkennung Siegel und Stempel, die die technische Überwachungsorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Sachverständigen bei ihren Prüfungen zu führen haben.

§ 10

Die Anerkennung ist zusammen mit dem Abdruck der Siegel und Stempel im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. In gleicher Weise ist der Widerruf der Anerkennung bekanntzumachen.

§ 11

Die in den Rechtsverordnungen nach § 24 Abs. 1 Ziffer 5 GewO bestimmten Gebühren sind an die zuständige technische Überwachungsorganisation zu entrichten.

Abschnitt III
Aufsicht

§ 12

Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

Abschnitt IV
Schlußbestimmungen

§ 13

(1) Sachverständige einer nach § 6 anerkannten technischen Überwachungsorganisation sind unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen Sachverständige im Sinne des § 1, wenn sie nach den bisher geltenden Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen bereits als solche anerkannt waren. Einer nochmaligen Anerkennung bedarf es nicht.

(2) Soweit bestimmten Personen vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften die Befugnisse von amtlich anerkannten Sachverständigen übertragen worden sind, bleibt diese Befugnis unberührt.

§ 14

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt treten bisher geltende Vorschriften über die Organisation der technischen Überwachung und über die Anerkennung von Sachverständigen außer Kraft, insbesondere

a)

die Verordnung über die technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen überwachungspflichtigen Anlagen vom 19. März 1938 (RGBl. I S. 297) in der Fassung der Verordnungen vom 12. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1418), vom 27. Oktober 1939 (RGBl. I S. 2238) und vom 19. März 1940 (RGBl. I S. 543);

b)

die Bekanntmachung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers vom 19. März 1938 zu der unter a) genannten Verordnung (MBIWi S. 72);

c)

die Anordnung des Reichswirtschaftsministers über Zusammenschlüsse für die technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen überwachungspflichtigen Anlagen vom 22. November 1938 (MBlWi S. 282) in der Fassung der Anordnung vom 5. Oktober 1939 (RWMBl. S. 482);

d)

die allgemeine Geschäftsanweisung für die Technischen Überwachungs-Vereine vom 15. Februar 1940 (RWMBl. S. 94);

e)

der Runderlaß des Reichswirtschaftsministers vom 15. Februar 1940 (RWMBl. S. 96);

f)

die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 9. September 1940 über die Beaufsichtigung der Sachverständigen für die technische Überwachung außerhalb der Technischen Überwachungs-Vereine (RWMBl. S. 451).

(3) Technische Überwachungsorganisationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Sinne des § 24 c Abs. 1 GewO tätig sind, gelten bis zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung als anerkannte Organisationen, wenn sie bis zum 1. Februar 1962 einen Antrag auf Anerkennung stellen.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 28. November und bekanntgemacht am 7. Dezember 1961.


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