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  • Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960

Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Veröffentlichungsdatum:18.03.1960 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1960, S. 25
Gliederungsnummer:34-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960 (Brem.GBl. 1960, S. 25), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: VwGOAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 34-a-1
juris-Abkürzung:VwGOAG BR
Ausfertigungsdatum:15.03.1960
Gültig ab:01.04.1960
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1960, 25
Gliederungs-Nr:34-a-1
Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Vom 15. März 1960
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

I. Abschnitt

Artikel 1

(zu § 3 VwGO)

Im Lande Bremen bestehen ein Verwaltungsgericht und ein Oberverwaltungsgericht. Sie haben ihren Sitz in Bremen. Ihr Gerichtsbezirk ist das Land Bremen.

Artikel 2

(zu § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 3 VwGO)

(1) Die Zahl der Kammern bei dem Verwaltungsgericht wird vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberverwaltungsgericht wird vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nach Anhörung des jeweils zuständigen Präsidiums und im Rahmen des Stellenplans bestimmt. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts kann dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts hierfür Weisungen erteilen.

(2) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Artikel 2a

(zu § 13 VwGO)

(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Rechtspflege und Strafvollzug bestimmten Beamten.

(2) Beamte auf Widerruf des gehobenen und mittleren Dienstes können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(3) Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(4) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug und die von ihm bestimmten Stellen.

Artikel 3

(Zu§§ 16 und 17 VwGO)

(1) Richtern des Oberverwaltungsgerichts kann ein Richteramt beim Finanzgericht übertragen werden.

(2) Die Ernennung nach § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung nimmt der Senat vor.

Artikel 4

(zu §§ 26 und 34 VwGO)

(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter des Verwaltungsgerichts (§ 26 VwGO) und ihre Vertreter werden von der Bürgerschaft (Landtag) für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode.

(2) Mindestens ein Vertrauensmann und ein Vertreter müssen in der Stadtgemeinde Bremerhaven wohnhaft sein.

(3) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und Stellvertreter im Amt.

(4) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts sind zugleich Vertrauensleute und Vertreter im Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts.

Artikel 5

(zu § 38 VwGO)

Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören zum Geschäftsbereich des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug.

Artikel 6

(zu § 40 VwGO)

Soweit in bisherigen Landesgesetzen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiete des Landesrechts ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen worden sind, verbleibt es dabei.

Artikel 7

(zu § 47 VwGO)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift.

(2) Antragsgegner ist der Staat oder die Körperschaft, die die bestrittene Rechtsvorschrift erlassen hat.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kann auf den Entscheidungssatz beschränkt werden.

Artikel 8

(zu § 68 VwGO)

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten auf den Gebieten

1.

des Gewerbe-, Gaststätten- und Spielhallenrechts sowie des Handwerksrechts,

1a.

des Glücksspielrechts,

2.

des Landwirtschaftsrechts,

3.

des Staatsangehörigkeitsrechts,

4.

des Melderechts,

5.

des Namensrechts,

6.

des Pass- und Ausweisrechts,

7.

des Versammlungsrechts,

8.

des Fahrerlaubnisrechts,

9.

des Naturschutzrechts und

10.

des Rechts der Zuwendungen nach dem Städtebauförderungsrecht.

(2) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten, die ein Senator oder der Senat erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat. Abweichend hiervon bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten

1.

auf dem Gebiet des Beamtenrechts einschließlich des Disziplinarrechts; § 102 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes bleibt unberührt,

2.

auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts,

3.

über Zuweisungen an Schulen,

4.

auf dem Gebiet des Krankenhausplanungs- und Krankenhausförderungsrechts,

5.

auf dem Gebiet des Tierschutzes,

6.

auf dem Gebiet der Heimaufsicht,

7.

auf dem Gebiet der Finanzierung der Altenpflegeausbildung,

8.

auf dem Gebiet des Rundfunkrechts.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedürfen Verwaltungsakte, die der Senator für Kultur oder die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat, einer Nachprüfung in einem Vorverfahren; Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten nicht für den Erlass oder die Ablehnung von Verwaltungsakten, für die Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben oder denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt.

(5) Bedarf es nach den Absätzen 1 oder 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften des Landesrechts keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, so gilt dies auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu solchen Verwaltungsakten.

Artikel 9

(zu §§ 73 und 185 Abs. 2 VwGO)

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erläßt den Widerspruchsbescheid der zuständige Senator, sofern nicht eine andere Stelle die nächsthöhere Behörde ist.

(2) Entsprechendes gilt abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremen.*

Fußnoten

*

Beachte die nicht umsetzbare Änderung in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14.10.2003 (Brem.GBl. S. 364):
”In Artikel 9 Abs. 1 und 2 wird die Angabe "§ 73 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.”

Artikel 10

(zu § 187 Abs. 1 und 2 VwGO)

(1) Den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind die Berufsgerichte für die Heilberufe angegliedert. Für die Besetzung und das Verfahren dieser Gerichte gelten die Vorschriften des Bremischen Gesetzes über die Berufsvertretung und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vom 9. Juni 1959 (Brem. Ges.-Bl. S. 95) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz gelten für die Besetzung und für das Verfahren des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts die §§ 69 Abs. 2 und 70 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 161) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Bei Entscheidungen der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz gelten für die Besetzung und für das Verfahren des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts § 70 Abs. 2 und § 71 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 - 2044-a-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Artikel 11

(zu § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO)

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung zur Beitreibung von Geldbeträgen nach Bundesrecht richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 und § 80 b der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung.

II. Abschnitt

Artikel 12
(Änderungsanweisungen)

III. Abschnitt

Artikel 13
Überleitung früherer Zuständigkeiten

(1) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen der Senat oder der Regierende Bürgermeister zur Entscheidung über Beschwerden für zuständig erklärt worden ist, erläßt an ihrer Stelle der zuständige Senator den Widerspruchsbescheid.

(2) Soweit in anderen bremischen Gesetzen oder Verordnungen noch die Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof erscheint, gilt sie künftig für das Oberverwaltungsgericht.

Artikel 13 a
Amtstracht

Der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug kann bestimmen, daß Richter, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht tragen. Vor einer Regelung über die Amtstracht der Rechtsanwälte ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.

Artikel 13 b
Übergangsregelung

(1) Für Verwaltungsakte, die bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 abgelehnt worden ist, gilt Artikel 8 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung.

(2) Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung auf Vorverfahren, die am 1. Januar 2008 anhängig waren.

Artikel 14
Inkrafttreten und aufgehobene Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

(3) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungszwang vom 11. April 1934 in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung mit dem Datum der Veröffentlichung neu bekanntzumachen und dabei eine durchlaufende Numerierung der Paragraphen vorzunehmen.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 15. März 1960.


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