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Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

Veröffentlichungsdatum:15.01.1979 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1979, S. 29
Gliederungsnummer:2122-d-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 15. Januar 1979 (Brem.ABl. 1979, S. 29), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: ApoAnwRstGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2122-d-1
juris-Abkürzung:ApoAnwRstGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:15.01.1979
Gültig ab:15.01.1979
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1979, 29
Gliederungs-Nr:2122-d-1
Bekanntmachung über die zuständige Behörde nach
dem Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter
Apothekeranwärter
Vom 15. Januar 1979
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Behörde für die Untersagung der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Apothekerassistent“ oder „Apothekerassistentin“ und zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813) sowie zur Aufhebung dieser Untersagung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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