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Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

Veröffentlichungsdatum:12.07.1993 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 234
Gliederungsnummer:2130-a-1
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. 1993, S. 234), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: BauGBDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-a-1
juris-Abkürzung:BauGBDV BR
Ausfertigungsdatum:22.06.1993
Gültig ab:13.07.1993
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1993, 234
Gliederungs-Nr:2130-a-1
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Vom 22. Juni 1993
Zum 16.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 104 Abs. 2, des § 203 Abs. 3 und des § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Enteignungsbehörde im Sinne des § 104 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches ist die Enteignungsbehörde.

(3) Entscheidungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen müssen, trifft die Enteignungsbehörde in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Sie entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Stimmen; im übrigen gelten die §§ 192 bis 195, 196 Abs. 2 und § 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(4) Der Vorsitzende ist ein von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bestimmter Beamter seiner Dienststelle; er muß die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 2

(1) Die Beisitzer werden auf die Dauer von vier Jahren vom Senat bestimmt.

(2) Die Beisitzer müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen. Die §§ 21, 22 und 24 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(3) Die Beisitzer werden wie die ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 6. Mai 1986 (Brem.GBl. S. 103 - 2130-a-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 22. Juni 1993

Der Senat


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