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Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) vom 19. November 2002

Amtliche Abkürzung:BremHSLG
Ausfertigungsdatum:19.11.2002
Gültig ab:01.01.2003
Gültig bis:31.12.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 565; 2003, 365
Gliederungs-Nr:9511-a-5
Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen
für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
(BremHSLG)
Vom 19. November 2002

Änderungshistorie

Änderungen

Berichtigung (Brem.GBl. 2003 S. 365)

1.

§§ 2, 6, 9, 13, 14 und Anlage 2 geändert durch Gesetz vom 10.06.2008 (Brem.GBl. 149)

2.

§ 6a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.04.2011 (Brem.GBl. 287)

3.

§§ 14 und 16 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

4.

§§ 2 und 11 geändert durch Gesetz vom 28.01.2014 (Brem.GBl. S. 60)

5.

§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.04.2015 (Brem.GBl. S. 269)

6.

§ 9 geändert durch Gesetz vom 01.03.2016 (Brem.GBl. S. 93)

7.

§ 14 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

8.

Anlage 2 geändert durch Gesetz vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 165)

9.

§§ 14 und 16 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

10.

§ 14 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

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