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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters

Veröffentlichungsdatum:30.04.2015 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 259
Gliederungsnummer:2127-a-4
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters vom 7. April 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 259), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: KrebsRegVtrStAÜV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-a-4
juris-Abkürzung:KrebsRegVtrStAÜV BR
Ausfertigungsdatum:07.04.2015
Gültig ab:01.05.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 259
Gliederungs-Nr:2127-a-4
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben
der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters
Vom 7. April 2015*
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung des Krebsregisterrechts vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259)

§ 1

Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen nimmt die Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters nach dem Krebsregistergesetz wahr. Sie trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben.

§ 2

Vertragliche Nebenabsprachen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz sind zulässig, sofern sie nicht gegen geltendes Recht oder gesetzliche Vorschriften verstoßen.


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