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33. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:10.03.2014 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 192
Gliederungsnummer:791-a-48c
Zitiervorschlag: "33. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 4. März 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 192), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: LTSchGebBRVÄndV BR 33
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-48c
juris-Abkürzung:LTSchGebBRVÄndV BR 33
Ausfertigungsdatum:04.03.2014
Gültig ab:11.03.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 192
Gliederungs-Nr:791-a-48c
33. Verordnung zur Änderung der Verordnung zum
Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 4. März 2014*
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen im Ortsteil Aumund-Hammersbeck der Stadtgemeinde Bremen vom 4. März 2014 (Brem.GBl. S. 192)

§ 1

(1) Der Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 2. Juli 1968 (Brem.GBl. S. 125 - 791-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 2012 (Brem.GBl. S. 372) geändert worden ist, wird für den in der Änderungskarte zur Landschaftsschutzkarte dargestellten Landschaftsteil in Aumund-Hammersbeck geändert. Der Geltungsbereich wird um einen schmalen, ca. 0,5 ha großen Streifen im südlichen Teil des Flurstücks 8 der Flur VR 162 erweitert und um einen schmalen ca. 0,045 ha großen Streifen im östlichen Teil des Flurstücks 8 der Flur VR 162 aufgehoben.

(2) Die genaue Abgrenzung des Schutzbereichs ist in der dieser Verordnung beigefügten Änderungskarte, Maßstab 1 : 2 500 (Grundlage: Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5 000), eingetragen. Die Grenze verläuft jeweils an der Außenkante der dargestellten Linien. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2

(1) Diese Verordnung und die beigefügte Karte werden bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(2) Eine Abschrift der Verordnung sowie der zugehörigen Karte wird beim Ortsamt Vegesack aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Abschrift der Verordnung mit der zugehörigen Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.


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