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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lesumniederung und Burg-Grambke“ in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:16.12.2010 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 597
Gliederungsnummer:791-a-55
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Lesumniederung und Burg-Grambke“ in der Stadtgemeinde Bremen vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 597), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: LesumLSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-55
juris-Abkürzung:LesumLSchGebV BR
Ausfertigungsdatum:14.12.2010
Gültig ab:17.12.2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 597
Gliederungs-Nr:791-a-55
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Lesumniederung und Burg-Grambke“ in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 14. Dezember 2010*
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 4 der Verordnung über Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen in den Stadtteilen Burglesum, Häfen und Vegesack der Stadtgemeinde Bremen vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 597)

§ 1
Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wird im Stadtteil Burglesum, Ortsteile Werderland, Burg-Grambke, Lesum und Burgdamm, der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil unter Landschaftsschutz gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet ist bei der obersten Naturschutzbehörde im Naturschutzbuch eingetragen und führt die Bezeichnung „Lesumniederung und Burg-Grambke“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus fünf Gebietsteilen, die in den Ortsteilen Werderland, Burg-Grambke, Lesum und Burgdamm liegen.

(2) Ausgenommen sind Wohnhäuser mit dazu gehörenden Gärten, landwirtschaftliche Hofstellen sowie in deren unmittelbarer Nähe liegende Betriebsgebäude. Ebenfalls ausgenommen ist für die vertraglich festgelegte Dauer die Fläche im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen, die der Bürgerinitiative Grüner Weidedamm e. V. durch Vertrag zur Nutzung überlassen ist; Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde.

(3) Der genaue Grenzverlauf des Landschaftsschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden Karte (Deutsche Grundkarte 1 : 5 000) eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt.

(4) Ausfertigungen der Verordnung werden mit Karte bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - und beim Ortsamt Burglesum aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine weitere Ausfertigung der Verordnung nebst Karte wird beim Staatsarchiv Bremen hinterlegt.

(5) Das Landschaftsschutzschutzgebiet hat eine Größe von ca. 228 ha.

§ 3
Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in diesem Teilbereich der Lesumniederung, im parkartigen Bereich Burg-Grambkes mit seinem ortstypischen Landschaftsbild sowie im Bereich des Nachtweidesees, in Verbindung mit weiteren bestehenden Landschafts- und Naturschutzgebieten in der Lesum- und Wümmeniederung und im Werderland.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die insbesondere dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen oder die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

(2) Verboten ist insbesondere:

1.

Abfälle, Müll oder Schutt abzulagern oder wegzuwerfen;

2.

bauliche Anlagen aller Art, Wochenend- und Gartenhäuser, Fischerhütten, Buden, Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Schießstände zu errichten oder zu verändern, auch wenn sie keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind;

3.

Zelte, Wohnwagen oder Fahrzeuge auf- oder abzustellen;

4.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz, den Verkehr, unterirdische Leitungen oder vor Ort ausgeübtes Gewerbe beziehen, sowie Werbeeinrichtungen aufzustellen oder zu betreiben;

5.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben;

6.

Masten und Drahtleitungen zu errichten;

7.

Kies-, Sand-, Lehm- oder Tongruben anzulegen;

8.

Bäume, Hecken und Gehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen, ausgenommen aus forstwirtschaftlichen Gründen;

9.

vorhandene Wasserläufe, Tümpel, Teiche und Braken zu beseitigen, zu verunreinigen, zu beschädigen oder sonst zu ändern;

10.

Zelt- oder Campingplätze einzurichten;

11.

Wege, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verändern;

12.

Bodenaufhöhungen vorzunehmen, die dem Charakter des Landschaftsraumes fremd sind;

13.

Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung.


§ 5
Zulässige Handlungen

Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

die landwirtschaftliche Nutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4;

2.

die Errichtung landwirtschaftlicher Gebäude, die nach § 35 des Baugesetzbuches zulässig sind und die in direktem räumlichen Zusammenhang zur Hofstelle liegen, sowie die Errichtung von Fangeinrichtungen für landwirtschaftliche Nutztiere und von Zäunen sowie von Unterständen bis zu siebzig Quadratmetern und bis zu vier Metern Höhe

3.

Maßnahmen, die der Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes dienen und mit Zustimmung der Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

4.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Straßen, Wege und Überfahrten auf landwirtschaftliche Flächen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht; außer in Bagatellfällen ist die oberste Naturschutzbehörde vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

5.

die ordnungsgemäße Unterhaltung und Erneuerung der vorhandenen Leitungen für Kommunikation und Steuerung sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung im Rahmen der vorhandenen Trassen unter Beachtung des Schutzzweckes nach § 3; die oberste Naturschutzbehörde ist vor Durchführung dieser Maßnahmen zu unterrichten;

6.

die Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben, soweit sie im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen;

7.

die Nutzung und Unterhaltung der Lesum als Bundeswasserstraße nach Maßgabe des Bundeswasserstraßengesetzes unter Berücksichtigung der Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes;

8.

die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;

9.

die Nutzung zum Golfsport auf bereits vorhandenen Anlagen unter Beachtung der Verbote nach § 4.


§ 6
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 33 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege Befreiungen erteilen.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 7
Verkehrssicherungspflicht und Gefahrenabwehr

Die Verpflichtung der Eigentümer oder sonst Berechtigten, den nach § 1 geschützten Landschaftsteil und seine Bestandteile in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, bleibt unberührt. Erforderliche Maßnahmen können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden. Notwendige Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen oder Sachen sind zulässig. Die zuständige Polizeidienststelle und die oberste Naturschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 8
Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand des geschützten Landschaftsteils und seiner Bestandteile beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.

(2) Wenn eine solche Maßnahme nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, kann ihm gegenüber eine Duldungsverfügung ergehen.

§ 9
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der nach § 4 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung der Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 41 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot nach § 4 zuwiderhandelt oder gegen §§ 5 oder 7 verstößt;

2.

einer Nebenbestimmung nach § 6 Absatz 2 zuwiderhandelt;

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach §§ 8 oder 9 nicht nachkommt oder zuwiderhandelt.


§ 11
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

Anlage

§ 2 Absatz 2

Link auf Abbildung

§ 2 Absatz 3 - 4

Link auf Abbildung

[Gemäß der Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) geht die Zuständigkeit auf die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau über.]

Link auf Abbildung


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