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Verordnung über den Bremer Mortalitätsindex (Mortalitätsindex-Verordnung - BremMIV)

Mortalitätsindex-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:30.04.2015 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 259, 263
Gliederungsnummer:2127-c-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über den Bremer Mortalitätsindex (Mortalitätsindex-Verordnung - BremMIV) vom 7. April 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 259, 263), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: BremMIV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-c-3
Amtliche Abkürzung:BremMIV
Ausfertigungsdatum:07.04.2015
Gültig ab:01.05.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 259, 263
Gliederungs-Nr:2127-c-3
Verordnung über den Bremer Mortalitätsindex
(Mortalitätsindex-Verordnung - BremMIV)
Vom 7. April 2015*
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 5 der Verordnung zur Umsetzung des Krebsregisterrechts vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259)

§ 1
Nutzung von Daten für öffentliche Aufgaben

(1) Zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dürfen Daten aus dem Bremer Mortalitätsindex an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn diese Daten zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch die empfangende Stelle erforderlich sind.

(2) Die Daten sollen, soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen nach den jeweils geltenden Sicherheitsstandards einzuhalten, die geeignet und erforderlich sind, den Zugriff unberechtigter Dritter auf die Übertragungsmedien, an den Eckpunkten der Kommunikation und auf die dahinter liegenden Systeme zu verhindern.

(3) Die Verarbeitung und Nutzung der übermittelten Daten ist nur zu dem Zweck zulässig, zu dem sie übermittelt wurden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist unzulässig.

(4) Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben, für die sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.

§ 2
Nutzung von Daten für Forschungszwecke

(1) Auf Antrag darf die Stelle, die mit der Führung des Bremer Mortalitätsindex beauftragt ist, pseudonymisierte Daten an Einrichtungen mit der Aufgabe wissenschaftlicher Forschung übermitteln, soweit für ein Forschungsvorhaben ein Rückgriff auf diese Daten notwendig ist. Die Übermittlung ist nur aufgrund einer von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erteilten Genehmigung zulässig. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes wissenschaftliches Interesse besteht, die Durchführung des geplanten Vorhabens wissenschaftlichen Standards entspricht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen naher Angehöriger an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Der Übermittlung kann eine Veränderung der Daten durch die Stelle, die mit der Führung des Bremer Mortalitätsindex beauftragt ist, vorausgehen.

(2) Auf Antrag darf die Stelle, die mit der Führung des Bremer Mortalitätsindex beauftragt ist, personenbezogene Daten für wissenschaftliche Zwecke an Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermitteln, soweit für ein Forschungsvorhaben ein Rückgriff auf diese Daten notwendig ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der oder des Verstorbenen oder naher Angehöriger an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung ist nur aufgrund einer von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erteilten Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Ethikkommission der Ärztekammer Bremen zugestimmt hat und ein Datenschutzkonzept vorgelegt wurde. Die Genehmigung hat das Forschungsvorhaben, die Art der zu übermittelnden Daten und den Kreis der Betroffenen eindeutig zu bezeichnen. Ein Bericht über das Forschungsergebnis sowie die Publikationen über das jeweilige Forschungsvorhaben sind der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu übermitteln.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller darf die übermittelten Daten nur für den in der Genehmigung genannten Forschungszweck verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat technische und organisatorische Maßnahmen nach den jeweils geltenden Sicherheitsstandards zu gewährleisten, die geeignet und erforderlich sind, den Zugriff unberechtigter Dritter auf die übermittelten Daten zu verhindern. Jeglicher Personenbezug ist zu löschen, sobald der Forschungszweck es erlaubt.

§ 3
Kosten

Die bei der Stelle, die mit der Führung des Bremer Mortalitätsindex beauftragt ist, für die Übermittlung von Daten zu Forschungszwecken nach § 2 entstehenden Kosten sind von der empfangenden Stelle nach den Vorschriften des Gebührenrechts des Landes Bremen zu erstatten.


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