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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ruschdahlmoor (Lesumer Moor)“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:07.10.1991 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 342
Gliederungsnummer:791-a-25
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ruschdahlmoor (Lesumer Moor)“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen vom 7. Oktober 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 342), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: RuschdNatSchGebV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 791-a-25
juris-Abkürzung:RuschdNatSchGebV BR
Ausfertigungsdatum:07.10.1991
Gültig ab:08.10.1991
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1991, 342
Gliederungs-Nr:791-a-25
Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Ruschdahlmoor (Lesumer Moor)“ im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Vom 7. Oktober 1991
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund der §§ 18, 19 und 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1) wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

Der in dem § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil in der Stadtgemeinde Bremen, Ortsteil Burglesum, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet ist bei der unteren Naturschutzbehörde Bremen im Naturschutzbuch unter der Nummer 12 eingetragen und führt die Bezeichnung „Ruschdahlmoor (Lesumer Moor)“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft

im Norden:

entlang der Süd- und Westgrenze des Flurstückes 326/1, VR, Flur 363, dann entlang der Südseite des Flurstücks 323, VR, Flur 363 (entlang des vorhandenen Weges);

im Westen:

entlang der planungsrechtlich festgesetzten Begrenzungslinie an der Ostseite der Straße „Im Ruschdahl“ bis zum Flurstück 377, VR, Flur 363;

im Süden:

entlang der Nordgrenze des Flurstücks 377, VR, Flur 363, dann entlang der südlichen Böschungsoberkante der Gewässer bis zur Westseite des Holzsteges, dessen rückwärtiger Verlängerung bis zur Hangkante folgend, anschließend entlang der Nordgrenze der Flurstücke 45/1, 45/2, 50/1 und 357/2, VR, Flur 364, bis zur Landesgrenze;

im Osten:

entlang der Landesgrenze.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist mit einer schwarzgestrichelten Linie in der dieser Verordnung beiliegenden Flurkarte, Maßstab 1:1000 eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau - oberste Naturschutzbehörde - aufbewahrt. Diese Verordnung nebst Karte kann während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4,8 ha.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des „Ruschdahlmoores (Lesumer Moores)“ als geologische Besonderheit aufgrund seiner über einem Salzstock entstandenen Erdfälle mit für Europa einmaligen Moormächtigkeiten von über 33 m und als ökologisch bedeutsame Moorrestfläche mit seltener Hochmoorvegetation, wertvoller Niedermoorvegetation mit feuchten Hochstaudenfluren, Röhrichten, Seggenriedern und Gewässern sowie trockenen bis nassen Gebüsch- und Waldgesellschaften, die Lebensräume für zahlreiche zum Teil sehr seltene Tier- und Pflanzenarten sind.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

1.

das Naturschutzgebiet außerhalb des in der Örtlichkeit markierten Weges und des Holzsteges zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, zu parken oder Fahrzeuge abzustellen;

2.

Hunde frei laufen zu lassen;

3.

offenes Feuer zu entzünden, insbesondere die Vegetationsdecke abzubrennen;

4.

Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen;

5.

Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Gebietes über den bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung vorhandenen Zustand hinaus zur Folge haben können oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können;

6.

bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind, zu errichten;

7.

Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen oder Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief, insbesondere Mulden, Senken sowie Wasserläufe, zu verändern;

8.

Schilder oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich nicht auf den Naturschutz oder den Verkehr beziehen;

9.

Pflanzen einzubringen, zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen sowie Totholz zu entnehmen;

10.

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, ihre Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, zu fischen oder Tiere auszusetzen. Die jagdrechtlichen Regelungen bleiben unberührt;

11.

die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (z.B. durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge);

12.

zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge aufzustellen;

13.

Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann nach dem 31. Dezember 1995 verlangen, daß die Grabeland-Parzellen innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist geräumt werden.

§ 5
Hineinwirken von Handlungen

In den an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gebieten sind sämtliche Gewässerbenutzungen untersagt, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände oder zu einer Verschmutzung der Gewässer führen können, soweit sie dem Schutzzweck nach § 3 entgegenstehen.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen zugelassen:

1.

das Betreten des Naturschutzgebietes, soweit es zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben unvermeidbar ist und im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erfolgt;

2.

Maßnahmen des Naturschutzes sowie der wissenschaftlichen Forschung, die der Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen und mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

3.

die ordnungsgemäße Unterhaltung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Weges und des Holzsteges sowie der Gräben jeweils im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde;

4.

die ordnungsgemäße Unterhaltung der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit sie nicht dem Schutzzweck nach § 3 entgegensteht.

(2) Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1995 ist es zugelassen,

1.

die als Grabeland verpachteten Parzellen unter Beachtung der Schutzbestimmungen mit Ausnahme der Verbote in § 4 Abs. 1 Nr. 9 zu nutzen,

2.

die von der Straße „Im Ruschdahl“ zu den Parzellen führende Zuwegung zu betreten,

3.

auf das Grabeland Kompost aufzubringen.


§ 7
Befreiungen

(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde nach § 48 des Bremischen Naturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a)

zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b)

zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einem Verbot nach §§ 4 oder 5 zuwiderhandelt,

2.

einer Nebenbestimmung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt,

3.

einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 9 zuwiderhandelt.


§ 9
Wiederherstellung

(1) Die Naturschutzbehörde kann anordnen, daß derjenige, der nach § 4 oder § 5 verbotene Handlungen vornimmt, den ursprünglichen Zustand - soweit wie möglich - wiederherzustellen hat, indem er die eingetretenen Schäden oder Veränderungen auf seine Kosten beseitigt.

(2) Die Beseitigung von Veränderungen nach Absatz 1 entbindet nicht von der Verpflichtung, nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsabgaben zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

§ 10
Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der unteren Naturschutzbehörde.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 7. Oktober 1991

Der Senator für Umweltschutz
und Stadtentwicklung

- Oberste Naturschutzbehörde -

Anlage

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