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Bekanntmachung der Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Wohnraumförderung

Veröffentlichungsdatum:27.04.2009 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 477
Gliederungsnummer:233-b-8
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Wohnraumförderung vom 14. April 2009 (Brem.ABl. 2009, S. 477), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: WoFZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 233-b-8
juris-Abkürzung:WoFZustBek BR
Ausfertigungsdatum:14.04.2009
Gültig ab:28.04.2009
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 477
Gliederungs-Nr:233-b-8
Bekanntmachung der Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Wohnraumförderung
Vom 14. April 2009
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bremer Aufbau-Bank GmbH.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zuständig für

1.

den Abschluss von Kooperationsverträgen nach den §§ 14, 15 des Wohnraumförderungsgesetzes,

2.

die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 27 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes,

3.

die Überwachung der Wohnungsbelegung nach § 27 Abs. 6, 7 und 8 des Wohnraumförderungsgesetzes und die Freistellung von den Belegungsbindungen nach § 30 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,

4.

die Überwachung der Einhaltung der Mietpreisbindungen nach § 28 des Wohnraumförderungsgesetzes,

5.

die Festsetzung von Geldleistungen nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes.

In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist für diese Aufgaben der Magistrat zuständig.

§ 2
Inkrafttreten

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Zuständigkeiten im Bereich der Förderung des sozialen Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung vom 17. April 2007 (Brem.ABl. S. 532 - 233-b-8) außer Kraft.


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