Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Die landwirtschaftliche Fachbehörde und die Forstbehörde im Sinne der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. S. 2955) ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, die tierärztliche Fachbehörde im Sinne der Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. S. 2955) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 20. April 1999 (Brem.ABl. S. 328-2129-e-9) außer Kraft.