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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:16.12.2014 Inkrafttreten11.11.2020 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 738
Gliederungsnummer:45-c-133
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 738), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: Rhein/BinSchAbfÜbkAGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-133
juris-Abkürzung:Rhein/BinSchAbfÜbkAGZustV BR
Ausfertigungsdatum:09.12.2014
Gültig ab:17.12.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 738
Gliederungs-Nr:45-c-133
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz
Vom 9. Dezember 2014
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Zuständigkeiten

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (Ausführungsgesetz) ist

1.

in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 10, Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f bis h, Nummer 3 und 5 bis 9 des Ausführungsgesetzes das Hansestadt Bremische Hafenamt,

2.

in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 1 und 10 des Ausführungsgesetzes die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und

3.

in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Ausführungsgesetzes die Behörde nach Nummer 1 oder 2, deren Aufgabenbereich von der nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilten Auskunft berührt ist.


§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 9. Dezember 2014

Der Senat


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