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Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Wulsdorf der Stadtwerke Bremerhaven AG

Veröffentlichungsdatum:29.04.1975 Inkrafttreten11.11.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 179
Gliederungsnummer:2180-f-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Wulsdorf der Stadtwerke Bremerhaven AG vom 15. April 1975 (Brem.GBl. 1975, S. 179), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: WulsdWasSchGebFV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-f-1
juris-Abkürzung:WulsdWasSchGebFV BR
Ausfertigungsdatum:15.04.1975
Gültig ab:01.05.1975
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1975, 179
Gliederungs-Nr:2180-f-1
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für das Wasserwerk Wulsdorf der Stadtwerke Bremerhaven AG
Vom 15. April 1975
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund der §§ 40 und 41 Abs. 1 und 2 des Bremischen Wassergesetzes vom 13. März 1962 (SaBremR 2180-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), und der §§ 19 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), verordnet der Senat:

§ 1

Für die Wassergewinnungsanlage Wulsdorf der Stadtwerke Bremerhaven AG in Bremerhaven wird ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2

(1) Das Wasserschutzgebiet umfaßt im Lande Bremen die Schutzzonen I (Fassungsbereich), II (engere Schutzzone) und III A (weitere Schutzzone).

(2) Die Grenzen der Schutzzonen werden wie folgt beschrieben:

1.

Begrenzung der Zone I:

5 m allseitig um die im Lageplan des Schutzgebietes eingezeichneten Brunnen 24-32 der Wassergewinnungsanlage Wulsdorf.

2.

Begrenzung der Zone II:

Die Zone II umschließt folgende der Stadtwerke Bremerhaven AG gehörende Grundstücke:

Gemarkung Wulsdorf, Flur 61
Flurstücke: 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35,

Gemarkung Wulsdorf, Flur 60
Flurstücke: 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21/1, 21/2, 22, 23, 24, 26

sowie die öffentlichen Wege Vieländer Weg und Midgardweg, soweit sie innerhalb der Schutzzone II liegen.

3.

Begrenzung der Zone III A:

Die Schutzzone III A beginnt im Nordwesten am Westende der Straße Deichsfeld und verläuft an der Südseite der Straße Deichsfeld, kreuzt die Weserstraße, verläuft weiter an der Südseite der Nordernfeldstraße, überquert die Bundesbahn und die Daimlerstraße.

Hier biegt die Grenze nach Norden ab. Sie verläuft an der Ostseite der Daimlerstraße bis zur Straße Auf der Bult. Hier biegt die Grenze nach Osten ab und verläuft über die Südseite der Straße Auf der Bult bis zur Stargarder Straße und kreuzt die Straße Auf der Bult und verläuft auf der Ostseite der Stargarder Straße bis zum Marschbrookweg. Von hier verläuft die Grenze auf der Südseite des Marschbrookweges bis zur Verlängerung des Kornweges, kreuzt den Marschbrookweg, verläuft an der Ostseite des Feldweges 76 bis zu dem Feldweg, der die Verlängerung des Kornweges mit der Carsten-Lücken-Straße verbindet. Die Grenze überquert die Carsten-Lücken-Straße und biegt nach Norden ab. Sie verläuft auf der Ostseite der Carsten-Lücken-Straße bis zur Veerenstraße, knickt hier nach Osten ab und verläuft auf der Südseite der Veerenstraße bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Bremen. An der Landesgrenze Niedersachsen/Bremen knickt die Grenze des Schutzgebietes III A nach Süden ab und verläuft über die Landesgrenze Niedersachsen/Bremen bis zur Rohr. An der Rohr biegt sie nach Westen ab und folgt der Landesgrenze Niedersachsen/Bremen an der Rohr bis zur Bahnlinie Bremen-Bremerhaven. Sie überquert diese Bahnlinie und folgt dem Nordufer der Rohr bis zur Südostecke des Flurstückes 12, Flur 59, Gemarkung Wulsdorf, verläuft weiter in nördlicher Richtung auf der Ostgrenze des Flurstückes 12 bis zum Graben Flurstück 11 der Flur 59 und weiter an der Nordseite dieses Grabens (Flurstück 11, Flur 59, Wulsdorf), bis zur Straße Haßkamp.

Hier biegt die Grenze nach Norden ab, überquert die Straße Haßkamp und verläuft an der Nordseite der Straße Auf den Appels bis zur Tränkestraße. Sie verläuft weiter auf der Westseite der Tränkestraße bis zur Weserstraße (B 6).

Sie überquert die Weserstraße und verläuft weiter an der Nordseite der Straße Deichhämme bis zur Gisselstraße.

An der Gisselstraße biegt die Grenze nach Norden ab und verläuft an der Ostseite der Gisselstraße bis zur Straße Steinacker. Sie verläuft weiter an der Nordseite der Straße Steinacker in Richtung Bohnenbreden bis zur Wührder Straße.

Sie folgt dann der Nordseite der Wührder Straße bis zur Straße am Alten Schutzdeich. An der Ostseite dieser Straße verläuft sie in nördlicher Richtung bis zur Straße Hackfahrel, kreuzt die Straße Hackfahrel und verläuft weiter entlang der Nordseite dieser Straße bis an den Bahnkörper der Fischereihafenbahn. Sie verläuft dann entlang der Ostseite der Fischereihafenbahn bis zum Anfangspunkt der Grenzlinie am Ende der Straße Deichsfeld.

(3) Die Lage der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Brunnen sowie die genaue Begrenzung der Schutzzone III A ergeben sich aus dem Plan Nr. L 81 - Lageplan des Schutzgebietes -, in dem außerdem nachrichtlich die im Lande Niedersachsen gelegene Schutzzone III B dargestellt ist. Die genaue Begrenzung der Schutzzone II ergibt sich aus dem Beiblatt zum Plan Nr. L 81. Die beiden Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und beim Senator für das Bauwesen, Bremen, Börsenhof A, Am Dom 5 A, zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt. Je eine Ausfertigung der Karten ist beim Magistrat der Stadt Bremerhaven - Wasserbehörde -, Bremerhaven-Lehe, Rathaus Lehe, Brookstraße 1, zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt.

Innerhalb des Wasserschutzgebietes sind folgende Anlagen und Maßnahmen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung in den jeweiligen Zonen verboten oder beschränkt zulässig:

Zeichenerklärung:

v

= verboten

bz

= beschränkt zulässig

-

= keine Beschränkungen

 

I

II

III A

1. Industrielle Abwasserversenkung, Versenkung radioaktiver Stoffe

v

v

v

2. Bau, Erweiterung und Betrieb von gewerblichen und industriellen Anlagen mit gefährlichem Abwasser, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus den Schutzzonen hinausgeleitet oder ausreichend aufbereitet wird

v

v

v

3. Bau, Erweiterung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung radioaktiven Materials und zur Gewinnung von Kern-Energien

v

v

v

4. Ablagerung von Stoffen mit auslaugbaren, beständigen Chemikalien und Müllkippen

v

v

v

5. Ablagern von Bauschutt und nicht auslaugbaren Abfallstoffen

v

v

bz

6. Ablagerung von grundwassergefährdenden Stoffen, z. B. Öl, Teer, Phenolen, Giften, Schädlingsbekämpfungsmitteln

v

v

v

7. Zelten, Aufstellen von Wohnwagen und Lager außerhalb der hierfür ausgewiesenen Plätze

v

v

v

8. Organische Düngung, sofern

 

 

 

a) das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird

v

v

v

b) die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden

v

v

-

c) die Gefahr einer Abschwemmung der Dungstoffe in den Fassungsbereich besteht

v

v

-

9. Versenkung von Kühlwasser

v

v

bz

10. Bau, Erweiterung und Betrieb von Kläranlagen

v

v

bz

11. Neuanlage von Wohn-, Wochenendhaus- und Gewerbegebieten

v

v

bz

12. Bau und Betrieb von Treibstoff- und Ölleitungen

v

v

bz

13. Behälter für Heizöl und andere grundwassergefährdende Stoffe

 

 

 

a) bei unterirdischer Lagerung und einem Rauminhalt

 

 

 

aa) bis zu 40 000 l

v

v

bz

bb) von mehr als 40 000 l

v

v

v

b) bei oberirdischer Lagerung und einem Rauminhalt

 

 

 

aa) bis zu 100 000 l

v

v

bz

bb) von mehr als 100 000 l

v

v

v

14. Bau, Erweiterung und Betrieb von Tankstellen und Tanklagern mit Behältern

(wie Nr. 13)

15. Erdaufschlüsse und Verletzungen der Deckschichten, z. B. Kies-, Sand- und Tongruben, Bohrungen, ausgenommen Aufschlüsse der öffentlichen Wasserversorgung

v

v

bz

16. Neuanlage und Erweiterung von Flugplätzen, Übungsplätzen und sonstigen militärischen Anlagen

v

v

bz

17. Untergrundberieselung, Abwasserverregnung, Abwasserverrieselung

v

v

bz

18. Bau, Erweiterung und Betrieb von Sickerschächten, auch für Einzelgehöfte

v

v

bz

19. Lagerung außerhalb von trockenen Räumen

 

 

 

a) von Kunstdünger

v

v

-

b) von Schädlingsbekämpfungsmitteln

v

v

bz

20. Errichtung und Betrieb von Badeanstalten, Zelt- und Campingplätzen, Sportplätzen

v

v

bz

21. Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen

v

v

bz

22. Vergraben von Tierleichen, soweit nicht ohnehin nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) verboten

v

v

-

23. Neuanlage von Einzelbebauung, z. B. Wohnungen, Stallungen, gewerbliche Betriebe und Gemeinschaftsparkplätze

v

v

-

24. Veränderung an vorhandenen Anlagen gem. Nummer 23

v

bz

-

25. Neuanlagen von befestigten, für Motorfahrzeuge zugelassenen öffentlichen Wegen und Straßen (mit Ausnahme von Wirtschaftswegen), wenn das auf ihnen anfallende Wasser nicht mittels dichter Seitengräben oder Kanäle aus der Zone abgeführt wird

v

v

-

26. Verwendung von grundwassergefährdenden Baustoffen im Straßenbau, z. B. Teer und teerhaltige Gemische

v

v

-

27. Reinigung und Waschen von Kfz

v

v

-

28. Bau, Erweiterung und Betrieb von Anlagen zum Durchleiten von Abwasser; ausgenommen öffentliche Abwasseranlagen der Gemeinde

v

bz

bz

29. Gärfuttermieten, Gärfuttersilos, Düngerstätten

 

 

 

a) mit undurchlässiger Sohle und bei schadloser Beseitigung der anfallenden Flüssigkeiten

v

bz

-

b) andere

v

v

bz

30. Neuanlage von Kleingartenkolonien und Gartenbaubetrieben

v

bz

-

In der Schutzzone I (Fassungsbereich sind die vorstehend genannten Anlagen und Maßnahmen verboten. Darüber hinaus ist jede Handlung verboten, die eine Verunreinigungs- oder Beeinträchtigungsmöglichkeit in sich birgt, wie z. B. animalische Düngung, Beweidung sowie Schädlings- und Unkrautbekämpfung und Materiallagerung jeder Art. Ein Betreten der Schutzzone I durch Unbefugte ist zu verhindern.

§ 3
[nicht besetzt]

§ 4

(1) Der Magistrat der Stadt Bremerhaven - Wasserbehörde - kann zur Befreiung von den Verboten des § 3 mit Zustimmung des Senator für Bau, Umwelt und Verkehr - obere Wasserbehörde - Ausnahmen zulassen.

(2) Die nach § 3 beschränkt zulässigen Handlungen dürfen nur mit Erlaubnis des Magistrats der Stadt Bremerhaven - Wasserbehörde - vorgenommen werden. Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn eine der dort genannten Handlungen und Maßnahmen auf die durch die Verordnung geschützte Wasserversorgungsanlage nachteilig einwirken kann und diese Nachteile durch Bedingungen oder Auflagen nicht verhütet werden können.

§ 5

Anlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhanden sind, jedoch den Bestimmungen des § 3 nicht entsprechen, bleiben weiter zugelassen. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven - Wasserbehörde - kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag der Stadtwerke Bremerhaven AG jederzeit die Beseitigung oder Änderung verlangen, wenn der Zweck dieser Verordnung es erforderlich macht.

§ 6

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in dem Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben zu dulden, daß Beauftragte der Stadtwerke Bremerhaven AG und der Wasserbehörden nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke betreten, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu überprüfen und erforderlichenfalls folgende Maßnahmen durchzuführen:

1.

Anlage und Betrieb von Grundwasserbeobachtungsstellen,

2.

Entnahme von Bodenproben,

3.

Einzäunung des Fassungsbereiches,

4.

Aufstellung von Hinweisschildern,

5.

Lagerung von Hilfsstoffen zur Sicherung des Grundwassers.

Bei Gefahr im Verzuge bedarf es einer vorherigen Ankündigung nicht.

§ 7

§ 22 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 144 des Bremischen Wassergesetzes bleiben unberührt.

§ 8

Soweit eine mit dieser Verordnung getroffene Anordnung eine Enteignung darstellt, ist dafür Entschädigung zu leisten. Im übrigen gelten die §§ 49 bis 53 des Bremischen Wassergesetzes.

§ 9

Die Vornahme einer nach § 3 verbotenen oder einer beschränkt zulässigen Handlung ohne Erlaubnis kann nach Maßgabe des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

§ 10

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1975 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 15. April 1975

Der Senat


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