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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 28. März 201701.09.2017
Eingangsformel01.09.2017
Inhaltsverzeichnis03.11.2020 bis 25.05.2022
Abschnitt I: - Allgemeine Bestimmungen01.09.2017
§ 1 - Geltungsbereich01.09.2017
§ 2 - Zweck der Prüfungen01.09.2017
§ 3 - Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang01.09.2017
§ 4 - Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen01.09.2017 bis 16.08.2021
§ 5 - Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium01.09.2017
Abschnitt II: - Prüfungsformen01.09.2017
§ 6 - Studienleistungen01.09.2017
§ 7 - Arten der Prüfungsleistungen01.09.2017
§ 8 - Bachelorarbeit01.09.2017
§ 9 - Kolloquium01.09.2017
Abschnitt III: - Durchführung von Prüfungen01.09.2017
§ 10 - Teilnahme an Modulprüfungen01.09.2017 bis 16.08.2021
§ 11 - Nachteilsausgleich01.09.2017
§ 12 - Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub01.09.2017
§ 13 - Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten01.09.2017
§ 14 - Bestehen und Wiederholung von Prüfungen01.09.2017 bis 25.05.2022
§ 15 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß01.09.2017 bis 16.08.2021
§ 16 - Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis01.09.2017
§ 17 - Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und sonstigen Leistungen01.09.2017
§ 18 - Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten01.09.2017
§ 19 - Bachelorgrad01.09.2017
§ 20 - Ungültigkeit der Bachelorprüfung01.09.2017
Abschnitt IV: - Prüfende und Prüfungsorgane01.09.2017
§ 21 - Prüfungsausschuss01.09.2017
§ 22 - Prüfende01.09.2017
Abschnitt V: - Schlussbestimmungen01.09.2017
§ 23 - Inkrafttreten und Übergangsregelung01.09.2017
Anlage 1a01.09.2017
Anlage 1b01.09.2017
Anlage 2 - Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums01.09.2017
Anlage 301.09.2017
Anlage 4 - Abweichende Bestimmungen für die Dauer der Kontaktbeschränkungen und damit verbundenen Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulgebäuden im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus03.11.2020 bis 08.02.2021

Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:14.08.2017 Inkrafttreten03.11.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.11.2020 bis 08.02.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht und § 14 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Artikel 1 der Ordnung vom 24.05.2022 (Brem.ABl. S. 501)
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 641

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juris-Abkürzung: ATHSchulBRHBacPO BR 2017
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ATHSchulBRHBacPO BR 2017
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Allgemeiner Teil der Bachelorprüfungsordnungen
der Hochschule Bremerhaven
Vom 28. März 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.11.2020 bis 08.02.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 14 geändert, Anlage 4 aufgehoben durch Artikel 1 der Ordnung vom 24.05.2022 (Brem.ABl. S. 501)

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven hat am 1. August 2017 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263), die Neufassung des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zweck der Prüfungen
§ 3Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang
§ 4Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen
§ 5Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium
Abschnitt II: Prüfungsformen
§ 6Studienleistungen
§ 7Arten der Prüfungsleistungen
§ 8Bachelorthesis
§ 9Kolloquium zur Bachelorthesis
Abschnitt III: Durchführung von Prüfungen
§ 10Teilnahme an Modulprüfungen
§ 11Nachteilsausgleich
§ 12Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub
§ 13Bewertung der Prüfungen, Bildung und Gewichtung von Noten
§ 14Bestehen und Wiederholung von Prüfungen
§ 15Versäumnis und Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 16Bestehen der Bachelorprüfung
§ 17Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und sonstigen Leistungen
§ 18Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten
§ 19Zeugnis der Bachelorprüfung und Bachelorurkunde
§ 20Ungültigkeit der Bachelorprüfung
Abschnitt IV: Prüfende und Prüfungsorgane
§ 21Prüfungsausschuss
§ 22Prüfende, Beisitzerinnen / Beisitzer
Abschnitt V: Schlussbestimmungen
§ 23Inkrafttreten und Übergangsregelung
Anlagen
Anlagen 1a, b:Muster der Urkunden
Anlage 2:Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung praktischer Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums
Anlage 3:Diploma Supplement
Anlage 4:Abweichende Bestimmungen für die Dauer der Kontaktbeschränkungen und damit verbundenen Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulgebäuden im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus

Abschnitt I:
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Der allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven gilt für alle Bachelorstudiengänge der Hochschule Bremerhaven. In hochschulübergreifenden Bachelorstudiengängen können nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Hochschulen abweichende Regelungen getroffen werden. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Aufbau und Inhalt des Studiengangs. Sofern diese Ordnung keine spezielle Regelung enthält, gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 2
Zweck der Prüfungen

Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob die Studierenden die Fähigkeit zu wissenschaftlich begründeter, problemorientierter und fächerübergreifender Arbeit sowie die grundlegenden fachwissenschaftlichen Kompetenzen erworben haben, die für einen Übergang in die Berufspraxis erforderlich sind.

§ 3
Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt mindestens sechs, höchstens acht Semester. Sie umfasst die theoretischen Studiensemester, die die Prüfungen einschließen, die praktischen Studiensemester oder Praxisphasen, die Teilnahme an einem Projekt und gegebenenfalls ein Auslandsstudium. Das Studium kann nach Maßgabe der Ordnung über das Teilzeitstudium an der Hochschule Bremerhaven in Teilzeit absolviert werden.

(2) Das Studium ist modular aufgebaut. In einem Modul werden thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit Leistungspunkten belegte Kompetenzbereiche zusammengefasst. Die Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen orientieren. Es kann sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammensetzen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Ein Modul wird in der Regel in einem Semester abgeschlossen; es kann sich in begründeten Ausnahmefällen auch über zwei Semester erstrecken.

(3) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt je nach Regelstudienzeit nach Absatz 1 180, 210 oder 240 Leistungspunkte. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die Anzahl der in jedem Modul zu erwerbenden Leistungspunkte fest. Im Durchschnitt sollen 30 Leistungspunkte im Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringenden Prüfungs- und/oder Studienleistungen erfolgreich abgeschlossen sind.

(4) Die fachspezifischen Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Bachelorprüfung mit Ablauf der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 4
Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und einem Kolloquium, in dem die Bachelorarbeit zu verteidigen ist.

(2) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Kompetenzbereiche und Anzahl der Modulprüfungen nach Maßgabe des Modulhandbuches und legt die jeweils zu erwerbenden Leistungspunkte fest. Die Modulprüfungen bestehen in der Regel aus einer Prüfung. Prüfungsteil- oder Prüfungsvorleistungen sind nicht zulässig.

(3) Prüfungen finden in den Zeiträumen jeweils zwei Wochen vor dem Beginn und jeweils zwei Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltungszeiten statt. Die Bekanntgabe der auf ein Semester bezogenen Prüfungszeiträume erfolgt durch das Rektorat. Prüfungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 3 bis 8, die nach Maßgabe der Modulbeschreibung nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung abgelegt werden können, können während der Lehrveranstaltungszeit durchgeführt werden. Prüfungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 1 und 2 können während der Lehrveranstaltungszeit durchgeführt werden, wenn dies zuvor durch die Studiendekanin oder den Studiendekan im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt wurde. Für alle Prüfungen müssen vor dem Beginn der entsprechenden Lehrveranstaltungen des folgenden Studienjahres je Modul mindestens zwei Prüfungstermine angeboten werden; Prüfungen nach Satz 3 können jedoch in der Regel nur im Rahmen der Belegung des Moduls und des Besuchs der Lehrveranstaltung abgelegt werden. Prüfungstermine sind grundsätzlich so festzusetzen, dass der Studienabschluss in der Regelstudienzeit möglich ist und Studienzeitverlängerungen vermieden werden.

(4) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann das Weiterstudium in einem fortgeschrittenen Stadium des Studiums, den Beginn der Praxisphase, des praktischen Studiensemesters oder des Auslandsstudiums vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses bestimmter Module oder der Teilnahme an einer Studienfachberatung abhängig machen, sofern sie inhaltlich für das erfolgreiche Absolvieren dieser Studieneinheit erforderlich sind.

(5) Die Hochschule informiert sich nach dem Ende des ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf aller Studierenden. Studierende, die in diesem Zeitraum weniger als 36 Leistungspunkte erworben haben, werden zu einer Studienberatung eingeladen. Überschreitet eine Studierende oder ein Studierender die Regelstudienzeit um vier Semester, wird sie oder er von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen. Kommt die oder der Studierende der Aufforderung nicht nach, kann sie oder er exmatrikuliert werden.

§ 5
Praxisphasen, praktische Studiensemester und integriertes Auslandsstudium

(1) Eine Praxisphase oder ein praktisches Studiensemester ist ein in das Studium integrierter, von der Hochschule geregelter, inhaltlich bestimmter, betreuter und mit Lehrveranstaltungen begleiteter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel in einem Betrieb oder einer anderen Einrichtung der Berufspraxis in einem in der fachspezifischen Prüfungsordnung zu regelnden Mindestumfang abgeleistet wird. Eine Praxisphase oder ein praktisches Studiensemester wird durch Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachbereitet.

(2) Ein integriertes Auslandsstudium ist ein in das Studium integrierter Ausbildungsabschnitt, der aus mindestens einem theoretischen und/oder einem praktischen Studiensemester im Ausland besteht. Es wird in der Regel nicht vor dem vierten Semester durchgeführt. Ein integriertes Auslandsstudium wird durch Lehrveranstaltungen der Hochschule vor- und nachbereitet. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.

(3) Für die im Rahmen eines theoretischen Studiensemesters im Ausland zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen gelten vorbehaltlich der Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung bzw. der zwischen der Hochschule Bremerhaven und den Partnerhochschulen getroffenen Kooperationsvereinbarungen die jeweiligen Vorschriften der ausländischen Partnerhochschule. Sofern eine Partnerhochschule nicht an das ECTS angeschlossen ist, wird in der jeweiligen Kooperationsvereinbarung eine Regelung zur Umrechnung der dort erbrachten Leistungen in das ECTS getroffen.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an Praxisphasen, praktischen Studiensemestern oder am integrierten Auslandsstudium wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgestellt und bescheinigt.

(5) Einzelheiten zur Zielsetzung und Durchführung praktischer Studiensemester bzw. des integrierten Auslandsstudiums werden in Anlage 2 und in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt.

Abschnitt II:
Prüfungsformen

§ 6
Studienleistungen

(1) Studienleistungen sind individuelle Leistungen, deren Form in den jeweiligen den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen, Praxissemestern oder Praxisphasen festgelegt wird. Sie werden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Studienleistungen können benotet werden; in diesem Fall geht die Note nicht in die Modulnote ein. Nicht bestandene Studienleistungen können ohne Einschränkung der Zahl der Versuche wiederholt werden.

(2) Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Anzahl und Umfang der Studienleistungen sowie die Module, in denen sie zu erbringen sind.

§ 7
Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind individuelle Leistungen, deren Bewertung in die Abschlussnote eines Moduls eingeht. Gegenstand einer Prüfungsleistung kann nur sein, was als Inhalt des Studiums durch die Modulbeschreibung festgelegt ist.

(2) Prüfungsleistungen werden in Form von

1.

schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) (K),

2.

mündlichen Prüfungen (M),

3.

schriftlich ausgearbeiteten Referaten (R),

4.

Hausarbeiten (H),

5.

Projektarbeiten (P),

6.

Praktischen Versuchen (V),

7.

Berichten (B),

8.

Portfolioprüfungen (PF)

oder sonstigen nach gleichen Maßstäben bewertbaren Leistungen erbracht. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die jeweiligen Prüfungsformen und kann in fachlich begründeten Ausnahmen in Ergänzung zu den Nummern 1 bis 8 weitere Prüfungsformen vorsehen. Die fachspezifische Prüfungsordnung soll für eine Prüfungsleistung maximal drei mögliche Prüfungsformen vorsehen. Die Studierenden sind mit Beginn der Lehrveranstaltungen über die zugehörigen Prüfungsformen zu informieren. Soweit die fachspezifische Prüfungsordnung für eine Modulprüfung mehr als eine Prüfungsform zulässt, legt die oder der Prüfende zum Beginn der Lehrveranstaltungen die Form für die zu Prüfenden eines Semesters einheitlich fest.

Zu 1.

Eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) erfordert die Bearbeitung eines von der oder dem Prüfenden festzusetzenden, mit dem Stoff des betreffenden Moduls zusammenhängenden Fragenkomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln und unter Aufsicht. Eine Klausur kann in schriftlicher Form oder an einem Rechnersystem erstellt werden. Die Bearbeitungszeit - sie darf ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe 60 Minuten nicht unter- und soll vier Stunden nicht überschreiten - ist bei der Festlegung des Prüfungstermins bekannt zu geben. Die zugelassenen Hilfsmittel sind von der oder dem Prüfenden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin bekannt zu geben. Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht können zusätzlich in abgeschichteter, dem Lernfortschritt angepasster Form angeboten werden.

Zu 2.

Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Stoff des betreffenden Moduls im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes in Form eines Kolloquiums dar. Die oder der zu Prüfende soll nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für die zu Prüfende oder den zu Prüfenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Hierzu soll eine protokollführende Person bestellt werden. Das Ergebnis ist der oder dem zu Prüfenden jeweils im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben.

Zu 3.

Ein schriftlich ausgearbeitetes Referat umfasst:

-

eine eigenständige und vertiefte schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Stoffzusammenhang des betreffenden Moduls unter Einbeziehung einschlägiger Literatur,

-

die Darstellung der Arbeit und ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag,

-

eine Diskussion auf der Grundlage des Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung.

Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben.

Zu 4.

Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung einschlägiger Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden.

Zu 5.

Durch Projektarbeiten wird die Fähigkeit in der Regel zur Teamarbeit und insbesondere zur Planung, Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen. Hierbei soll die oder der zu Prüfende nachweisen, dass sie oder er Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten kann. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die näheren Anforderungen an die Projektarbeit und deren Dauer.

Zu 6.

Praktische Versuche umfassen die theoretische Vorbereitung, die Durchführung, die schriftliche Darstellung sowie die Angabe und kritische Würdigung der Ergebnisse und gegebenenfalls ein Kolloquium. Umfang der Problemstellung und Bearbeitungsfristen werden im Einzelfall festgelegt.

Zu 7.

In einem Bericht werden der Verlauf und die maßgeblichen Ereignisse eines Auslandsstudiums, eines praktischen Studiensemesters oder einer Praktikumsphase beschrieben und bewertet; der Bericht kann eine kurze mündliche Darstellung einschließen.

Zu 8.

Die Portfolioprüfung beinhaltet im Zusammenhang stehende unselbständige Leistungen zur Lösung einer einheitlichen Aufgabenstellung, die insgesamt bewertet und benotet werden. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann nähere Regelungen zu Art und Umfang der Aufgaben sowie zur Durchführung der Prüfung treffen.

(3) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass der oder die zu Prüfende für Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 8 Themen vorschlagen kann.

(4) Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 8 können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit erbracht werden. Bei einer in Form einer Gruppenarbeit erbrachten Prüfungsleistung muss der Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten deutlich erkennbar und für sich bewertbar sein.

§ 8
Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die oder der zu Prüfende in der Lage ist, ein Problem selbstständig wissenschaftlich und methodisch innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen. Die Bachelorarbeit kann einen experimentellen Teil, sie muss einen schriftlichen Teil enthalten. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. Die Bachelorarbeit kann auch als Arbeit einer Gruppe mit bis zu drei Studierenden angefertigt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes Mitglieds der Gruppe klar erkennbar und abgrenzbar sein.

(2) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jeder oder jedem Lehrenden nach § 22 Absatz 2 in der Regel im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungsgebiete gestellt werden. Der oder dem zu Prüfenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu unterbreiten. Soll die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt werden, steht das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, der Gruppe gemeinsam zu. Den Vorschlägen der oder des zu Prüfenden oder der Gruppe ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Thema und tatsächlich insgesamt erforderlicher Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit müssen über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen.

(3) Von jeder oder jedem zu Prüfenden ist ein Antrag auf Genehmigung des vorgesehenen Themas bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Antrag muss enthalten:

-

die Beschreibung des Themas,

-

die schriftliche Zustimmung der oder des Lehrenden, die oder der das Thema gestellt hat,

-

den vorgesehenen Bearbeitungsbeginn,

-

die vorgesehene Bearbeitungsdauer und

-

die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden soll; die anderen Gruppenmitglieder sind zu nennen.

Die fachspezifische Prüfungsordnung kann weitere Antragsvoraussetzungen festlegen. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Bearbeitungsbeginn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigt das Thema, wenn unbeschadet der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3

-

die im fachspezifischen Teil der Prüfungsordnung festgelegte Anzahl an Leistungspunkten, mindestens aber 2/3 der für den Studienabschluss erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden und

-

die oder der Studierende für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester und auch im vorhergehenden Semester im jeweiligen Studiengang an der Hochschule Bremerhaven immatrikuliert ist bzw. war. Im Rahmen von Kooperationen mit anderen Hochschulen kann abweichend die Immatrikulation nur im Prüfungssemester vorausgesetzt werden.

(5) Mit der Genehmigung des Themas bestellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Lehrende oder den Lehrenden, die oder der das Thema gestellt hat, zur oder zum 1. Prüfenden sowie eine weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, kann auf Vorschlag der oder des 1. Prüfenden oder der Gruppe eine weitere Prüfende oder ein weiterer Prüfender bestellt werden. Die Bachelorarbeit wird von der oder dem 1. Prüfenden betreut. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin des Bearbeitungsbeginns und legt im Rahmen des Absatzes 7 die Bearbeitungsfrist fest. Das Thema wird der oder dem zu Prüfenden bekannt gegeben. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(6) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann regeln, dass das Thema der Bachelorarbeit ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden kann.

(7) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Dauer der Bearbeitung einer Bachelorarbeit. Die Dauer beträgt mindestens fünf, höchstens neun Wochen. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 6 und höchstens 12 Leistungspunkte. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind von der Themenstellerin oder von dem Themensteller so zu begrenzen, dass die vorgegebene Dauer eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss legt den Bearbeitungszeitraum abhängig von der Zahl der im Prüfungssemester von der oder dem zu Prüfenden zusätzlich belegten Module fest. Der Bearbeitungszeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag der oder des zu Prüfenden die Bearbeitungsfrist aus Gründen, die die oder der zu Prüfende nicht zu vertreten hat, um in der Regel zwei Wochen verlängern. Vor der Entscheidung ist die schriftliche Stellungnahme der Themenstellerin oder des Themenstellers einzuholen.

(8) Die Bachelorarbeit ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Ablauf der Bearbeitungsfrist vorzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist eingeht. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird eine Bachelorarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ benotet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich geltend gemacht, ist nach § 15 Absatz 2 zu verfahren.

(9) Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache, in englischer Sprache oder einer Sprache, die mit dem Studium in Zusammenhang steht, abzufassen. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine andere Regelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Bachelorarbeit gewährleistet ist. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr oder ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Der schriftliche Teil der Bachelorarbeit ist in mindestens drei gedruckten und gebundenen Exemplaren abzuliefern, denen jeweils ein Exemplar auf elektronischem Datenträger in einem gängigen Dateiformat beigefügt ist. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ergänzende Regelungen treffen. Der praktische Teil der Bachelorarbeit verbleibt bei der Hochschule, sofern diese Mittel, Material oder Geräte dazu bereitgestellt hat.

(10) Die Bachelorarbeit muss eine Seite mit dem Titel der Arbeit, dem Namen der Erstprüferin bzw. des Erstprüfers der Arbeit sowie einem Abstract enthalten, die zur Veröffentlichung durch die Hochschule verwendet wird, sofern die Arbeit mit mindestens gut bewertet wurde. Die oder der zu Prüfende und die Erstprüferin bzw. der Erstprüfer entscheiden, ob ihre Namen der Seite vorangestellt werden.

(11) Die Bachelorarbeit wird von den Prüfenden nach Absatz 5 bewertet. Die Note der Arbeit oder des von der einzelnen zu Prüfenden oder des von dem einzelnen zu Prüfenden zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfenden. Beträgt die Notendifferenz bei zwei Prüfenden zwei oder mehr volle Notenstufen, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der drei Prüfenden.

(12) Wird die Bachelorarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist der betreffenden oder dem betreffenden zu Prüfenden auf Antrag ein neues Thema zu stellen; Absätze 1 bis 11 gelten entsprechend. Der Antrag muss bis spätestens zum Ende des Folgesemesters gestellt werden; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend. Wird innerhalb der Frist des Satzes 2 kein Antrag gestellt oder wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(13) Ein nicht korrigiertes Überstück des gesamten schriftlichen Teils einer mit mindestens „gut“ bewerteten Bachelorarbeit soll nach Abschluss des Prüfungsverfahrens in der Bibliothek der Hochschule öffentlich verfügbar gemacht werden, sofern die oder der zu Prüfende hierzu seine Einwilligung erteilt hat.

§ 9
Kolloquium

(1) Das Kolloquium zur Bachelorarbeit findet erst statt, wenn eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit vorliegt.

(2) In dem Kolloquium soll die oder der zu Prüfende nachweisen, dass sie oder er in einer Auseinandersetzung über den Themenbereich der Bachelorarbeit die erarbeiteten Lösungen selbstständig, fachübergreifend und problembezogen auf wissenschaftlicher Grundlage vertreten kann. Das Kolloquium soll zum nächstmöglichen Termin, spätestens sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit, stattfinden, sofern die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind; § 3 Absatz 4 bleibt unberührt. Das Kolloquium wird gemeinsam von den Prüfenden der Bachelorarbeit als Einzelprüfung oder im Falle einer Gruppenarbeit als Gruppenprüfung durchgeführt. Die Dauer des Kolloquiums beträgt für jede zu Prüfende oder jeden zu Prüfenden in der Regel 30 bis 60 Minuten. Ein nicht bestandenes Kolloquium kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten einmal wiederholt werden. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende setzt den Wiederholungstermin fest; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Über das Kolloquium ist für jede zu Prüfende oder jeden zu Prüfenden eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Sie soll Angaben über die Prüfenden, die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilte Prüfungsnote enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während des Kolloquiums erwähnen. Die Niederschriften sind von den Prüfenden zu unterzeichnen.

(4) Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend“ benotet, ist der oder dem betreffenden zu Prüfenden auf Antrag eine Wiederholung einzuräumen. Wird auch die Wiederholung mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Bachelorarbeit endgültig nicht bestanden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

(5) Studierende des gleichen Fachbereichs können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die oder der zu Prüfende widerspricht. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Kolloquiums gestört oder gefährdet ist, können die Prüfenden übereinstimmend die Zuhörer ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann die oder der zu Prüfende verlangen, dass ein von ihr oder ihm benanntes Mitglied der Hochschule als Beobachter hinzugezogen wird. Die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sind nicht öffentlich.

Abschnitt III:
Durchführung von Prüfungen

§ 10
Teilnahme an Modulprüfungen

(1) Die Studierenden melden sich bis zum Ende der dritten Lehrveranstaltungswoche eines Semesters für die Module an. Die Anmeldung zum Modul beinhaltet die Erlaubnis zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen sowie die verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung. In der Regel sollen je Semester Module im Umfang von 30 Leistungspunkten belegt werden.

(2) Die Studierenden können sich bis zu drei Arbeitstage vor dem Prüfungstermin zur Modulprüfung anmelden. Bei mündlichen Prüfungen (Kolloquien) mit Ausnahme des Kolloquiums zur Bachelorarbeit ist eine An- und Abmeldung bis zu sieben Arbeitstage vor dem Termin möglich. Bei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) ist eine Abmeldung noch bis zur Ausgabe der Aufgabenstellung möglich. Bei Modulprüfungen der Formen nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 ist eine Abmeldung bis zur Ausgabe des Themas oder der Aufgabenstellung möglich. Erfolgt keine Abmeldung, gilt § 15 Absatz 1 bis 3.

§ 11
Nachteilsausgleich

Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin oder der Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

§ 12
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub

Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der jeweils geltenden Fassung werden ermöglicht. Die Teilnahme an Prüfungen ist trotz Beurlaubung möglich.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Die Noten der Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Die Bachelorarbeit und das Kolloquium zur Bachelorarbeit sind von zwei Prüfenden zu benoten. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Bewertung ist auf Antrag der oder des Studierenden zu begründen; insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut:

eine hervorragende Leistung;

2 = gut:

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend:

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend:

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend:

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen werden Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(3) Die Ermittlung von Noten aus prozentualen Ergebnissen von Prüfungsleistungen erfolgt nach folgender Zuordnung:

ab 50%:

4,0

ab 55%:

3,7

ab 60%:

3,3

ab 65%:

3,0

ab 70%:

2,7

ab 75%:

2,3

ab 80%:

2,0

ab 85%:

1,7

ab 90%:

1,3

ab 95%:

1,0

(4) Die fachspezifischen Prüfungsordnungen legen für jedes Modul Anzahl, Form und Gewichtung der Prüfungsleistungen fest. Zur Bildung der Gesamtnote werden die Modulprüfungen entsprechend der zugeordneten Leistungspunkte gewichtet.

(5) Zum Bestehen einer Modulprüfung müssen die Prüfungsleistungen des Moduls mit mindestens „ausreichend“ bewertet sein. Die Modulnote errechnet sich aus dem Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann vorsehen, dass die Noten mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen. Bei der Durchschnittsnotenbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Durchschnitt:

bis einschließlich 1,5:

sehr gut

von 1,6 bis einschließlich 2,5:

gut

von 2,6 bis einschließlich 3,5:

befriedigend

von 3,6 bis einschließlich 4,0:

ausreichend

(6) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus dem Durchschnitt der Modulnoten und der Note der Bachelorarbeit sowie der Note des Kolloquiums zur Bachelorarbeit gebildet; Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 14
Bestehen und Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der oder dem Geprüften bekannt gegeben.

(2) Hat die oder der zu Prüfende die Bachelorarbeit oder ein Kolloquium zur Bachelorarbeit nicht bestanden, wird sie oder er darüber informiert, ob und in welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

(3) Nicht bestandene Prüfungen, mit Ausnahme der Bachelorarbeit und des Kolloquiums zur Bachelorarbeit, können zweimal wiederholt werden. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann regeln, dass nicht bestandene Prüfungen des Studiengangs nur einmal wiederholt werden können.

(4) Für die zweite Wiederholung kann der Prüfungsausschuss Auflagen erteilen. Erfolgreich absolvierte Lehreinheiten innerhalb eines Moduls können nicht wiederholt werden.

(5) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann regeln, dass nach der ersten Wiederholung einer Klausur (§ 7 Absatz 2 Nummer 1) vor der Festsetzung der Fachnote „nicht ausreichend“ eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten wird, wenn mindestens 40 % der maximal geforderten Leistung erreicht wurde. Nach der zweiten Wiederholung einer Klausur (§ 7 Absatz 2 Nummer 1) wird vor der Festsetzung der Fachnote „nicht ausreichend“ eine mündliche Ergänzungsprüfung angeboten, wenn mindestens 40 % der maximalen Punktzahl erreicht wurde. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann höhere Prozentzahlen für die mindestens zu erreichende Prozentzahl entsprechend Satz 1 und 2 festlegen. Für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung gilt § 7 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend. Aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Fachnote „ausreichend“ (4,0) oder die Fachnote „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt.

(6) Bei der letzten Wiederholung nach Absatz 3 bestellt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende für die Bewertung eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden nach Maßgabe des § 22. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüfenden bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Kommen beide Prüfenden zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Zugangsberechtigung zur mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 5 Satz 2, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden.

(7) Sind auch die zulässigen Wiederholungen von Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet worden und kann deshalb eine Prüfung, die Voraussetzung für das Bestehen der Bachelorprüfung ist, nicht mehr bestanden werden, gilt die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden.

(8) Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser beurteilte Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.

§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die oder der zu Prüfende einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit vollständig erbracht wird.

(2) Der für Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachte Grund muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der oder des zu Prüfenden muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das ausdrücklich die Prüfungsunfähigkeit ausweist. In Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.

(3) Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des zu Prüfenden die Krankheit eines von ihr oder ihm als Betreuungsperson überwiegend allein zu versorgenden Familienmitgliedes gleich. Studierende, die überwiegend allein zu betreuende oder zu versorgende Familienmitglieder haben, beantragen zu Beginn des Betreuungsfalles die Anerkennung als familiäre Betreuungsperson beim zuständigen Prüfungsausschuss. Erkennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet alsbald der Prüfungsausschuss.

(4) Versucht eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Die oder der zu Prüfende darf die Prüfungsleistung fortsetzen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.

(5) Werden Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführender Quellenangabe übernommen (Plagiat), gilt dies als Täuschungsversuch. Studierende, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise einen Täuschungsversuch begehen, werden in der Regel exmatrikuliert. Ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch liegt insbesondere vor, wenn von Dritten verfasste schriftliche Arbeiten vollständig oder in erheblichen Teilen ohne Zitat oder mit irreführender Quellenangabe in die eigene Prüfungsleistung übernommen werden.

(6) Eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender, die oder der während einer Prüfungsleistung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden mit Stimmenmehrheit oder von den jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie oder er das störende Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, gilt die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ benotet. Andernfalls ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der oder dem zu Prüfenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16
Bestehen der Bachelorprüfung, Bachelorzeugnis

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn

1.

die Leistungspunkte für die Module nach § 5 Absatz 2 erworben wurden und

2.

die Noten für die Bachelorarbeit und das Kolloquium mindestens „ausreichend“ lauten.

(2) Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben:

-

die Note der Bachelorarbeit und gegebenenfalls des Kolloquiums,

-

das Thema der Bachelorarbeit,

-

die in den Modulprüfungen erzielten Noten und Leistungspunkte,

-

gegebenenfalls die Noten der studierten Wahlfächer,

-

die erreichten Leistungspunkte,

-

die Gesamtnote der Bachelorprüfung,

-

gegebenenfalls absolvierte Praxisphasen, praktische Studiensemester oder Auslandssemester.

(3) Zusätzlich weist das Zeugnis die ECTS-Einstufungstabelle der Gesamtnote der Bachelorprüfung aus. Zu diesem Zweck werden die im jeweiligen Bachelorstudiengang vergebenen Gesamtnoten der Bachelorprüfung aus den vergangenen zwei Studienjahren erfasst und ihre zahlenmäßige sowie ihre prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 13 Absatz 3 und 4 ermittelt und in einer Tabelle (ECTS-Einstufungstabelle) dargestellt. Liegt innerhalb des Zweijahreszeitraums eine Gesamtzahl von weniger als 50 Absolventinnen oder Absolventen vor, sind weitere Jahrgänge in die Berechnung einzubeziehen.

(4) Die Noten der Wahlfächer werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Die Noten der während des Auslandsstudiums erbrachten Prüfungsleistungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 6 bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt. Das Zeugnis sowie die Bachelorurkunde entsprechend Anlage 1a und b werden auf Wunsch der oder des Studierenden auch in englischer Sprache ausgestellt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Bachelorurkunde wird von der Rektorin oder von dem Rektor unterzeichnet.

(5) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ von Europäischer Union/Europarat/Unesco aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

§ 17
Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und sonstigen Leistungen

(1) Anderweitig erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule oder einer Universität werden anerkannt, soweit keine wesentlichen Unterschiede zu dem entsprechenden Studium an der Hochschule Bremerhaven bestehen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind gegebenenfalls die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in multimedialen- oder vernetzten Studiengängen, in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Einschlägige praktische Studiensemester oder Praxisphasen (§ 5 Absatz 1) werden angerechnet.

(4) Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in den Studiengängen der Hochschule Bremerhaven erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das betreffende Studium vorgegebenen Leistungspunkte anzurechnen, Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Anrechnung ist im Zeugnis auszuweisen.

(5) Studien- und Prüfungsleistungen, die besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler als Frühstudierende erfolgreich erbracht haben, können auf Antrag angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Hochschule Bremerhaven entsprechen.

(6) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule Bremerhaven und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Andernfalls werden die Noten nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. 1Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Prüfungsleistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(8) Über die Anrechnung entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen oder Fachvertretern, der Prüfungsausschuss. Über die Ablehnung einer Anrechnung oder Anerkennung wird ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

Fußnoten

1

Modifizierte „Bayerische Formel“ zur Notenberechnung:

x = 1 + 3 * (Nmax - Nd) / (Nmax - Nmin)

x = gesuchte deutsche Note

Nmax = beste erreichbare Note im ausländischen Notensystem

Nmin = schlechteste Note zum Bestehen im ausländischen Notensystem

Nd = in das deutsche Notensystem zu transformierende Note

Das Ergebnis der Formel wird zur nächstliegenden deutschen Note gerundet. Falls das Ergebnis der Formel genau zwischen zwei Noten liegt, wird zur besseren Note gerundet.

§ 18
Bescheide, Rechtsmittel, Widerspruch, Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Wurde die Bachelorarbeit oder ggf. das Kolloquium schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid; auf Umfang und Frist einer möglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen. Ist eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(2) Hat die oder der zu Prüfende die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag eine Bescheinigung über ihre bzw. seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt.

(3) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft, der Widerspruchsausschuss der Hochschule Bremerhaven; der Widerspruch ist dem Widerspruchsausschuss von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zuzuleiten.

(4) Der Widerspruchsausschuss wird aus drei Professorinnen oder Professoren und zwei Studierenden gebildet, die der Akademische Senat wählt. Die Amtszeit der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre, die der Studierenden ein Jahr.

(5) Der Widerspruchsauschuss entscheidet nach Anhörung der Beteiligten unverzüglich über einen Widerspruch.

(6) Der oder dem zu Prüfenden wird auf Antrag im Rechtsbehelfsverfahren nach der Bewertung der Prüfung Einsicht in ihre oder seine schriftliche Prüfungsarbeit gewährt, sofern diese nicht an die zu Prüfende oder den zu Prüfenden herausgegeben wurde. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsleistung oder eines Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss gestellt werden. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Eine Verpflichtung zur Herausgabe bewerteter Prüfungsleistungen besteht nicht.

§ 19
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule folgende Bachelorgrade:

a)

bei Studiengängen der Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaft, Kunst und Kunstwissenschaft:

Bachelor of Arts, abgekürzt B. A.,

b)

bei Studiengängen der Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften:

Bachelor of Science, abgekürzt B. Sc.,

c)

bei Studiengängen der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften:

Bachelor of Engineering, abgekürzt B. Eng., oder Bachelor of Science, abgekürzt B. Sc.,

d)

bei Studiengängen der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften:

Bachelor of Arts, abgekürzt B. A., oder Bachelor of Science, abgekürzt B. Sc.

Bei integrierten Studiengängen richtet sich die Gradbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. Fachliche Zusätze zu den Gradbezeichnungen sind ausgeschlossen.

§ 20
Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfung nachträglich berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Prüfung ablegen konnte, so kann die Prüfung mit „nicht ausreichend“ bewertet und die Bachelorprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Gegebenenfalls ist ein neues Zeugnis zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Bachelorurkunde einzuziehen, wenn die Bachelorprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

Abschnitt IV:
Prüfende und Prüfungsorgane

§ 21
Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfungen des Studiengangs wird von dem Fachbereich, dem der Studiengang zugeordnet ist, ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens:

1.

zwei Professorinnen oder Professoren des jeweiligen Fachbereichs,

2.

einer oder einem Studierenden des jeweiligen Fachbereichs,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.

Die Mitglieder nach Nummer 1 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von drei Jahren, das Mitglied nach Nummer 2 nebst Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die Beteiligung von Lehrkräften für besondere Aufgaben vorsehen; die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen oder Professoren müssen über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

(3) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Fachbereich oder aus der Studentenschaft der Hochschule aus, endet auch seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. Für ausscheidende Mitglieder und Stellvertreter sind unverzüglich Nachfolgerinnen oder Nachfolger zu wählen.

(4) Der Prüfungsausschuss wählt je ein Mitglied nach Nummer 1 zur oder zum Vorsitzenden bzw. zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie oder er wird hierbei von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Die administrative Betreuung obliegt dem Immatrikulations- und Prüfungsamt. Die Prüfungsakten der Studierenden führt das Immatrikulations- und Prüfungsamt.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Duldet eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub, entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden.

(6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden, und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen.

(7) Der Prüfungsausschuss stellt das Bestehen der Prüfungen und die Gesamtnote der Bachelorprüfung fest. Er ist für die Organisation der Prüfungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig; § 4 Absatz 3 bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle

Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere, nicht nur einzelne Personen betreffende Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung am schwarzen Brett des Prüfungsausschusses durch Aushang bekannt.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen einschließlich der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen, sofern sie nicht selbst Kandidatin oder Kandidat in demselben Prüfungsverfahren sind.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 22
Prüfende

(1) Für die Bachelorarbeit und das Kolloquium zur Bachelorarbeit sowie für Prüfungen nach § 14 Absatz 6 Satz 1 bestellt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende Prüfende. Prüfende bei Modulprüfungen und deren Wiederholungen sind in der Regel die Lehrenden, in deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss.

(2) Zu Prüfenden können alle bestellt werden, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler außerhalb der Hochschule an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Der Prüfungsausschuss entscheidet.

(3) Die Bewertung von Bachelorarbeiten soll in der Regel durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer erfolgen. Im Einzelfall können bei Feststellung der entsprechenden Qualifikation Lehrkräfte für besondere Aufgaben als Prüfende bestellt werden. Als Zweitprüfende können Lehrbeauftragte bestellt werden, wenn nach den Maßgaben der Sätze 1 und 2 keine Prüfende bzw. kein Prüfender gefunden werden können. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend; die Anforderungen der Lehrauftragsordnung bleiben unberührt. Der Prüfungsausschuss entscheidet.

(4) Wird die unparteiische Amtsausübung einer oder eines Prüfenden in Frage gestellt, ist dies schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begründen. Der Prüfungsausschuss entscheidet.

(5) Die Prüfenden sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt V:
Schlussbestimmungen

§ 23
Inkrafttreten und Übergangsregelung

Der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremerhaven vom 30. September 2009 (Brem.ABl. 2010 S. 23), der zuletzt durch Ordnung vom 2. Dezember 2014 (Brem.ABl. 2015 S. 90) geändert wurde, sowie die entgegenstehenden fachspezifischen Bestimmungen außer Kraft.

Bremerhaven, den 1. August 2017

Der Rektor der Hochschule Bremerhaven

Anlage 1a

Musterurkunde

[Logo der Hochschule Bremerhaven]

Frau ____________________

 

geboren am ___________________________

 

in __________________________

 

hat am ______________________________

 

die Abschlussprüfung im Studiengang

 

______________________________________

 

mit Erfolg abgelegt und erhält das Recht den Hochschulgrad

BACHELOR _____________________________

 

zu führen.

 

Bremerhaven, _________

Siegel

Rektorin/Rektor

 

Anlage 1b

Musterurkunde

[Logo der Hochschule Bremerhaven] 

Herr ____________________

 

geboren am ___________________________

 

in __________________________

 

hat am ______________________________

 

die Abschlussprüfung im Studiengang

 

______________________________________

 

mit Erfolg abgelegt und erhält das Recht den Hochschulgrad

BACHELOR _____________________________

 

zu führen.

 

Bremerhaven, _________

Siegel

Rektorin/Rektor

 

Anlage 2

Allgemeine Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums

Diese Anlage regelt

-

die Durchführung von praktischen Studiensemestern im In- und Ausland und

-

die Durchführung von theoretischen Studiensemestern im Ausland, (integriertes Auslandsstudium).

Für Praxisphasen mit einer Dauer von weniger als 20 Wochen gelten die Bestimmungen zu Ziffer 1 und 3 dieser Anlage entsprechend.

1.

Organisatorische und rechtliche Grundsätze für praktische Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium

1.1

Das praktische Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium sind in das Studium integrierte Ausbildungsabschnitte.

1.2

Während eines praktischen Studiensemesters und während eines integrierten Auslandsstudiums bleiben die Studierenden an der Hochschule Bremerhaven immatrikuliert.

1.3

Die Hochschule Bremerhaven bemüht sich, für praktische und theoretische Studiensemester im Ausland geeignete Kooperationen mit ausländischen Partnern und Partnerhochschulen aufzubauen und ausreichend Studienplätze für alle Studierenden anzubieten, die gemäß Studienplan ein integriertes Auslandsstudium durchlaufen werden. Die Studierenden können Vorschläge hinsichtlich der Praxisbetriebe bzw. Hochschulen machen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zuweisung der Studien- und Arbeitsplätze. Die Entscheidung soll die Vorschläge und Interessen der Studierenden berücksichtigen.

1.4

Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb einer vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist eine Ausbildungsstelle für ein praktisches Studiensemester im Inland bzw. im Ausland nachzuweisen. Die Fachbereiche beraten sie dabei. Der Prüfungsausschuss überprüft die Ausbildungsstellen in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. Kann eine Studentin oder ein Student keinen Ausbildungsplatz nachweisen, so sind vom zuständigen Fachbereich geeignete Lösungen vorzuschlagen. In begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Praxisstelle nicht zur Verfügung steht, wird das praktische Studiensemester durch gleichwertige Praxisprojekte oder Praxisphasen mit einem Umfang von mindestens 20 Wochen ersetzt.

1.5

Praktische Studiensemester und ein integriertes Auslandsstudium werden durch Lehrveranstaltungen begleitet und durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer betreut. Gegenstand der begleitenden Lehrveranstaltungen ist in der Regel

-

eine Einführung in die Zielsetzung und Organisation der praktischen Studiensemester bzw. des integrierten Auslandsstudiums,

-

ein Kurzreferat über die Tätigkeit in der Praxis und die dabei gewonnenen Erfahrungen bzw. über die Erfahrungen im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums,

-

eine Diskussion des Arbeitsberichtes über das praktische Studiensemester und ein abschließendes Kolloquium.

Die Lehrveranstaltungen können in Blöcken stattfinden. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung.

1.6

Die Fachbereiche sollen eine wirksame Betreuung der Studierenden während der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums sowie die ordnungsgemäße organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen ihrer Verantwortung gewährleisten. Hierfür benennt der zuständige Fachbereich

-

eine Fachbereichsbeauftragte/einen Fachbereichsbeauftragten oder mehrere Fachbereichsbeauftragte für die praktischen Studiensemester bzw. das integrierte Auslandsstudium,

-

für jede Studierende oder jeden Studierenden eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer als fachliche Betreuerin oder fachlichen Betreuer.

Die Verantwortung für praktische oder theoretische Studiensemester im Ausland kann auf ausländische Partnerhochschulen übertragen werden, wenn die Einzelheiten zur organisatorischen Ausgestaltung und zur Betreuung der Studierenden in Kooperationsverträgen geregelt sind.

1.7

Die Anerkennung eines obligatorischen praktischen Studiensemesters im In- oder Ausland bzw. eines integrierten Auslandsstudiums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit im Rahmen der Bachelorprüfung. Voraussetzungen für die Anerkennung eines praktischen Studiensemesters sind:

-

Bescheinigung der Praktikumsstelle über die Durchführung,

-

Anerkennung des Arbeitsberichtes durch die betreuende Hochschullehrerin oder den betreuenden Hochschullehrer,

-

Kolloquium/Präsentation.

Näheres zur Anerkennung des integrierten Auslandsstudiums kann die fachspezifische Prüfungsordnung regeln.

2.

Ziele und Durchführung eines theoretischen Studiensemesters im Ausland

2.1

Ein theoretisches Studiensemester im Ausland soll die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse vertiefen. Die Studierenden sollen in einer zunehmend internationalisierten Arbeitswelt auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern vorbereitet werden und auf diesem Gebiet Erfahrungen sammeln. Durch die notwendige Einstellung auf fremde Lebens- und Lernbedingungen soll ihre Flexibilität sowie ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit gefördert werden.

2.2

In einem theoretischen Studiensemester im Ausland sollen die Studierenden in einem laufenden Studiengang an einer Partnerhochschule integriert werden und unter den dortigen Bedingungen studieren. Die Studierenden sollen in einem durch die fachspezifische Prüfungsordnung festgelegten Umfang Veranstaltungen aus dem Spektrum des Studiums besuchen und mit Prüfungsleistungen abschließen.

2.3

Die Studierenden werden an der Partnerhochschule in der Regel in einer dem jeweiligen Semester vergleichbaren Studienphase eingestuft und sollen grundsätzlich ohne Einschränkungen nach dem Studienplan der Partnerhochschule studieren. Einzelheiten zur Gestaltung der theoretischen Studiensemester im Ausland werden in Kooperationsverträgen und durch die fachspezifische Prüfungsordnung geregelt.

3.

Ziele und Durchführung eines praktischen Studiensemesters im In- oder Ausland

3.1

Ein praktisches Studiensemester soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrung gegründete, ergänzende praxisbezogene Bildung vermitteln. Es dient dem Erwerb von praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt, der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit in einem zunehmend internationalisierten Arbeitsmarkt sowie als Orientierungshilfe für das Studium. Es ist zeitlich und inhaltlich so in den Studiengang einzuordnen, dass sich die verschiedenen Studienabschnitte sinnvoll ergänzen und eine Einheit bilden.

Im praktischen Studiensemester soll durch die Umsetzung der in den einzelnen Fachdisziplinen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anwendung auf komplexere Probleme der Praxis der Theorie- Anwendungs-Bezug vertieft werden und die Rückkopplung der Praxiserfahrung in die Hochschule (Lehre, Studium, Forschung) erfolgen. Zielsetzung ist die Anregung zur Reflexion über berufliche Qualifikationen, die Anregung für den Erwerb gesellschaftlicher Handlungsorientierung, der Anstoß zu selbstkritischer Reflexion insbesondere hinsichtlich der Studiengestaltung und des Berufszieles und der Anstoß zur Reflexion über die gesellschaftlichen Wirkungen der eigenen Tätigkeiten.

3.2

Ein praktisches Studiensemester dauert zusammenhängend mindestens 20 Wochen, in denen die oder der Studierende in der Regel in einem, höchstens zwei Praxisstellen tätig wird. Ein praktisches Studiensemester kann im Inland oder im Ausland oder im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums ggf. im Zusammenhang mit einem theoretischen Studiensemester im Ausland durchgeführt werden. Die Notwendigkeit der Durchführung eines praktischen Studiensemesters im außereuropäischen Ausland ist in der fachspezifischen Prüfungsordnung zu regeln und zu begründen.

3.3

Ein praktisches Studiensemester findet an einem Lernort überwiegend außerhalb einer Hochschule statt, in der Regel in einer Einrichtung der Berufspraxis, einem Betrieb oder einer Behörde. Als Ausbildungsstellen kommen Einrichtungen in Betracht, deren Aufgaben den ständigen Einsatz von Mitarbeitern mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation erfordern. Dort soll den Studierenden die möglichst selbstständige Bearbeitung einer adäquaten Aufgabe unter realen Bedingungen übertragen werden.

3.4

Während eines praktischen Studiensemesters fertigt die Studentin oder der Student einen Arbeitsbericht an. Er beinhaltet insbesondere die Beschreibung der Ausbildungsstelle, Inhalt und Dauer der einzelnen Tätigkeiten, den Verlauf des Praktikums, die Darstellung wesentlicher Arbeitsergebnisse und die Beurteilung der Ausbildungsstelle. Die betreuende Hochschullehrerin oder der betreuende Hochschullehrer empfiehlt nach Vorlage und Prüfung des Arbeitsberichtes und des zugehörigen Referates dem Prüfungsausschuss die Anerkennung oder Nichtanerkennung. Die Empfehlung für eine Nichtanerkennung ist schriftlich zu begründen. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss die Anerkennung von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.

3.5

Die Einzelheiten zur rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Bildungsverhältnisses in der Ausbildungsstelle werden in der Regel in Ausbildungsverträgen zwischen der oder dem Studierenden und der Ausbildungsstelle geregelt. Die Meldung über die Durchführung des Praxissemesters ist vor Antritt durch die Studierende oder dem Studierenden beim Prüfungsamt anzuzeigen. Die Meldung muss die Bestätigung des aufnehmenden Unternehmens, der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers sowie der oder des Beauftragten des jeweiligen Studiengangs enthalten. Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die konkreten inhaltlichen Anforderungen an die Ausbildung während eines praktischen Studiensemesters. Die Ausbildungsstellen benennen eine betriebliche Verantwortliche oder einen betrieblichen Verantwortlichen, die oder der über eine einschlägige Qualifikation verfügen muss. Die Studierenden werden ggf. für die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen freigestellt.

4.

Schlussbestimmungen

In besonders begründeten Fällen sind mit Zustimmung der oder des Fachbereichsbeauftragten und des Prüfungsausschusses abweichende Regelungen möglich hinsichtlich der Organisation der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums, soweit dadurch die vorgenannten Ausbildungsziele nicht in Frage gestellt sind.


Anlage 3

[Logo der Hochschule Bremerhaven]

Hochschule Bremerhaven - University of Applied Sciences
Diploma Supplement

This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). It is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended.

________________________________________________________________________________

1.

HOLDER OF THE QUALIFICATION

1.1

Family Name / 1.2 First Name

1.3

Date, Place, Country of Birth

1.4

Student ID Number or Code

2.

QUALIFICATION

2.1

Name of Qualification (full, abbreviated; in original language)

Title Conferred (full, abbreviated; in original language)

not applicable

2.2

Main Field(s) of Study

2.3

Institution Awarding the Qualification (in original language)

Hochschule Bremerhaven - University of Applied Sciences

Status (Type / Control)

State Institution

2.4

Institution Administering Studies (in original language)

Hochschule Bremerhaven - University of Applied Sciences

Status (Type / Control)

State Institution

2.5

Language(s) of Instruction/Examination

German (   %),

English (   %)

3.

LEVEL OF THE QUALIFICATION

3.1

Level

Undergraduate / First Degree

3.2

Official Length of Programme

years.

ECTS Points

3.3

Access Requirements

Higher Education Entrance Qualification (Fachhochschulreife) or General/Specialized Higher Education Entrance Qualification (Hochschulreife) or foreign equivalent.

For foreign students: advanced German language skills Level C1 (Common European Framework of Reference for Languages)

4.

CONTENTS AND RESULTS GAINED

4.1

Mode of Study

Full-time

4.2

Programme Requirements/Qualification Profile of the Graduate

4.3

Programme Details

See grade transcript for list of attended courses, acquired grades and topic of thesis.

4.4

Grading scheme, grade translation and grade distribution guidance

Grade

German

Description

 

1

sehr gut

Very Good - outstanding performance

 

2

gut

Good - above the average standards

 

3

befriedigend

Satisfactory - meets the average standards

 

4

ausreichend

Sufficient - performance meets the minimum criteria

 

5

nicht ausreichend

Fail - Further work is required

ECTS grade:

excellent: A, very good: B, good: C,

 

satisfactory: D, sufficient: E

4.5

Overall Classification (in original language)

For the bachelor’s examination a final grade is calculated. The overall grade is calculated by averaging the grades of all modules and the Bachelorthesis. In this averaging process, the specific module grades and the grade of the Bachelor thesis are weighted with the corresponding ECTS-credits.

5.

FUNCTION OF THE QUALIFICATION

5.1

Access to Further Study

Qualifies to apply for admission for a graduate study programme (Master).

5.2

Professional Status

not applicable

6.

ADDITIONAL INFORMATION

6.1

Additional Information

See website: www.hs-bremerhaven.de/

6.2

Further Information Sources

On the institution www.hs-bremerhaven.de

About national institutions see paragraph 8.8

7.

CERTIFICATION

This Diploma Supplement refers to the following original documents:

Bachelorurkunde/ Certificate from [Date]

Zeugnis / Grade-Transcript from [Date]

Certification Date

 

________
Official Stamp / Seal

Chairman Examination Committee

8.

NATIONAL HIGHER EDUCATION SYSTEM

The information1 on the national higher education system on the following pages provides a context for the qualification and the type of higher education that awarded it.

8.1

Types of Institutions and Institutional Status

Higher education (HE) studies in Germany are offered at three types of Higher Education Institutions (HEI).2

-

Universitäten (Universities) including various specialized institutions, offer the whole range of academic disciplines. In the German tradition, universities focus in particular on basic research so that advanced stages of study have mainly theoretical orientation and research-oriented components.

-

Fachhochschulen (Universities of Applied Sciences) concentrate their study programmes in engineering and other technical disciplines, business-related studies, social work, and design areas. The common mission of applied research and development implies an application-oriented focus of studies, which includes integrated and supervised work assignments in industry, enterprises or other relevant institutions.

-

Kunst- und Musikhochschulen (Universities of Art/Music) offer studies for artistic careers in fine arts, performing arts and music; in such fields as directing, production, writing in theatre, film, and other media; and in a variety of design areas, architecture, media and communication.

Higher Education Institutions are either state or state-recognized institutions. In their operations, including the organization of studies and the designation and award of degrees, they are both subject to higher education legislation.

8.2

Types of Programmes and Degrees Awarded

Studies in all three types of institutions have traditionally been offered in integrated „long“ (one-tier) programmes leading to Diplom- or Magister Artium degrees or completed by a Staatsprüfung (State Examination).

Within the framework of the Bologna-Process one-tier study programmes are successively being replaced by a two-tier study system. Since 1998, two-tier degrees (Bachelor and Master) have been introduced in almost all study programmes. This change is designed to provide enlarged variety and flexibility to students in planning and pursuing educational objectives, they also enhance international compatibility of studies.

The German Qualifications Framework for Higher Education Degrees3, the German Qualifications Framework for Lifelong Learning4 and the European Qualifications Framework for Lifelong Learning5 describe the degrees of the German Higher Education System. They contain the classification of the qualification levels as well as the resulting qualifications and competencies of the graduates.

For details cf. Sec. 8.4.1, 8.4.2, and 8.4.3 respectively. Table 1 provides a synoptic summary.

8.3

Approval/Accreditation of Programmes and Degrees

To ensure quality and comparability of qualifications, the organization of studies and general degree requirements have to conform to principles and regulations established by the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany (KMK).6 In 1999, a system of accreditation for programmes of study has become operational under the control of an Accreditation Council at national level. All new programmes have to be accredited under this scheme; after a successful accreditation they receive the quality-label of the Accreditation Council.7

Table 1: Institutions, Programmes and Degrees in German Higher Education

Link auf Abbildung

8.4

Organization and Structure of Studies

The following programmes apply to all three types of institutions. Bachelor’s and Master’s study courses may be studied consecutively, at various higher education institutions, at different types of higher education institutions and with phases of Professional work between the first and the second qualification. The organization of the study programmes makes use of modular components and of the European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) with 30 credits corresponding to one semester.

8.4.1

Bachelor

Bachelor degree study programmes lay the academic foundations, provide methodological skills and lead to qualifications related to the professional field. The Bachelor degree is awarded after 3 to 4 years.

The Bachelor degree programme includes a thesis requirement. Study courses leading to the Bachelor degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.8

First degree programmes (Bachelor) lead to Bachelor of Arts (B.A.), Bachelor of Science (B.Sc.), Bachelor of Engineering (B.Eng.), Bachelor of Laws (LL.B.), Bachelor of Fine Arts (B.F.A.), Bachelor of Music (B.Mus.) or Bachelor of Education (B.Ed.).

The Bachelor degree corresponds to level 6 of the German Qualifications Framework/ European Qualifications Framework.

8.4.2

Master

Master is the second degree after another 1 to 2 years. Master study programmes may be differentiated by the profile types „practice-oriented” and „research- oriented”. Higher Education Institutions define the profile.

The Master degree study programme includes a thesis requirement. Study programmes leading to the Master degree must be accredited according to the Law establishing a Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany.9

Second degree programmes (Master) lead to Master of Arts (M.A.), Master of Science (M.Sc.), Master of Engineering (M.Eng.), Master of Laws (L.L.M.), Master of Fine Arts (M.F.A.), Master of Music (M.Mus.) or Master of Education (M.Ed.). Master study programmes which are designed for continuing education may carry other designations (e.g. MBA).

The Master degree corresponds to level 7 of the German Qualifications Framework/ European Qualifications Framework.

8.4.3

Integrated „Long“ Programmes (One-Tier): Diplom degrees, Magister Artium, Staatsprüfung

An integrated study programme is either mono-disciplinary (Diplom degrees, most programmes completed by a Staatsprüfung) or comprises a combination of either two major or one major and two minor fields (Magister Artium). The first stage (1.5 to 2 years) focuses on broad orientations and foundations of the field(s) of study. An Intermediate Examination (Diplom-Vorprüfung for Diplom degrees; Zwischenprüfung or credit requirements for the Magister Artium) is prerequisite to enter the second stage of advanced studies and specializations. Degree requirements include submission of a thesis (up to 6 months duration) and comprehensive final written and oral examinations. Similar regulations apply to studies leading to a Staatsprüfung. The level of qualification is equivalent to the Master level.

-

Integrated studies at Universitäten (U) last 4 to 5 years (Diplom degree, Magister Artium) or 3 to 6.5 years (Staatsprüfung). The Diplom degree is awarded in engineering disciplines, the natural sciences as well as economics and business. In the humanities, the corresponding degree is usually the Magister Artium (M.A.). In the social sciences, the practice varies as a matter of institutional traditions. Studies preparing for the legal, medical and pharmaceutical professions are completed by a Staatsprüfung. This applies also to studies preparing for teaching professions of some Länder.

The three qualifications (Diplom, Magister Artium and Staatsprüfung) are academically equivalent and correspond to level 7 of the German Qualifications Framework/ European Qualifications Framework.

They qualify to apply for admission to doctoral studies. Further prerequisites for admission may be defined by the Higher Education Institution, cf. Sec. 8.5.

-

Integrated studies at Fachhochschulen (FH)/Universities of Applied Sciences (UAS) last 4 years and lead to a Diplom (FH) degree which corresponds to level 6 of the German Qualifications Framework/ European Qualifications Framework.

While the FH/UAS are non-doctorate granting institutions, qualified graduates may apply for admission to doctoral studies at doctorate-granting institutions, cf. Sec. 8.5.

-

Studies at Kunst- and Musikhochschulen (Universities of Art/Music etc.) are more diverse in their organization, depending on the field and individual objectives. In addition to Diplom/Magister degrees, the integrated study programme awards include Certificates and certified examinations for specialized areas and professional purposes.

8.5

Doctorate

Universities as well as specialized institutions of university standing and some Universities of Art/Music are doctorate-granting institutions. Formal prerequisite for admission to doctoral work is a qualified Master (UAS and U), a Magister degree, a Diplom, a Staatsprüfung, or a foreign equivalent. Comparable degrees from universities of art and music can in exceptional cases (study programmes such as music theory, musicology, pedagogy of arts and music, media studies) also formally qualify for doctoral work. Particularly qualified holders of a Bachelor or a Diplom (FH) degree may also be admitted to doctoral studies without acquisition of a further degree by means of a procedure to determine their aptitude. The universities respectively the doctorate-granting institutions regulate entry to a doctorate as well as the structure of the procedure to determine aptitude. Admission further requires the acceptance of the Dissertation research project by a professor as a supervisor.

The doctoral degree corresponds to level 8 of the German Qualifications Framework/ European Qualifications Framework.

8.6

Grading Scheme

The grading scheme in Germany usually comprises five levels (with numerical equivalents; intermediate grades may be given): „Sehr Gut“ (1) = Very Good; „Gut“ (2) = Good; „Befriedigend“ (3) = Satisfactory; „Ausreichend“ (4) = Sufficient; „Nicht ausreichend“ (5) = Non-Sufficient/Fail. The minimum passing grade is „Ausreichend“ (4). Verbal designations of grades may vary in some cases and for doctoral degrees.

In addition, grade distribution tables as described in the ECTS Users’ Guide are used to indicate the relative distribution of grades within a reference group.

8.7

Access to Higher Education

The General Higher Education Entrance Qualification (Allgemeine Hochschulreife, Abitur) after 12 to 13 year's of schooling allows for admission to all higher educational studies. Specialized variants (Fachgebundende Hochschulreife) allow for admission at Fachhochschulen (UAS), universities and equivalent higher education institutions, but only in particular disciplines. Access to study programmes at Fachhochschulen (UAS) is also possible with a Fachhochschulreife, which can usually be acquired after 12 year's of schooling. Admission to study programmes at Universities of Art/Music and comparable study programmes at other higher education institutions as well as admission to a study programme in sports may be based on other or additional evidence demonstrating individual aptitude.

Applicants with a vocational qualification but without a school-based higher education entrance qualification are entitled to a general higher education entrance qualification and thus to access to all study programmes, provided they have obtained advanced further training certificates in particular state- regulated vocational fields (e.g. Meister/Meisterin im Handwerk, Industriemeister/in, Fachwirt/in (IHK und HWK), staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in, staatliche geprüfte/r Gestalter/in, staatlich geprüfte/r Erzieher/in). Vocationally qualified applicants can obtain a Fachgebundende Hochschulreife after completing a state-regulated vocational education of at least two year's’ duration plus professional practice of normally at least three year's duration, after having successfully passed an aptitude test at a higher education Institution or other state Institution; the aptitude test may be replaced by successfully completed trial studies of at least one year’s duration.10

Higher Education Institutions may in certain cases apply additional admission procedures.

8.8

National Sources of Information

-

Kultusministerkonferenz (KMK) [Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany];

Graurheindorfer Str. 157, D-53117 Bonn;

Fax: +49[0]228/501-777; Phone: +49[0]228/501-0

-

Central Office for Foreign Education (ZaB) as German NARIC; www.kmk.org; E-Mail: zab@kmk.org

-

„Documentation and Educational Information Service“ as German EURYDICE-Unit, providing the national dossier on the education system (http://www.kmk.org/dokumentation/zusammenarbeit-auf-europaeischer-ebene-im-eurydice-informationsnetz.html;

E-Mail: eurydice@kmk.org)

-

Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [German Rectors’ Conference]; Ahrstrasse 39, D-53175 Bonn; Fax: +49[0]228/887-110; Phone: +49[0]228/887-0; www.hrk.de; E-Mail: post@hrk.de

-

„Higher Education Compass“ of the German Rectors’ Conference features comprehensive information on institutions, programmes of study, etc. (www.higher-education-compass.de)


Fußnoten

1

The information covers only aspects directly relevant to purposes of the Diploma Supplement. All information as of January 2015.

2

Berufsakademien are not considered as Higher Education Institutions, they only exist in some of the Länder. They offer educational programmes in close cooperation with private companies. Students receive a formal degree and carry out an apprenticeship at the company. Some Berufsakademien offer Bachelor courses which are recognized as an academic degree if they are accredited by a German accreditation agency.

3

German Qualifications Framework for Higher Education Degrees. (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 21 April 2005).

4

German Qualifications Framework for Lifelong Learning (DQR). Joint resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany, the German Federal Ministry of Education and Research, the German Conference of Economics Ministers and the German Federal Ministry of Economics and Technology (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 15 November 2012). More information at www.dqr.de

5

Recommendation of the European Parliament and the European Council on the establishment of a European Qualifications Framework for Lifelong Learning of 23 April 2008 (2008/C 111/01 - European Qualifications Framework for Lifelong Learning - EQF).

6

Common structural guidelines of the Länder for the accreditation of Bachelor’s and Master’s study courses (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 10.10.2003, as amended on 04.02.2010).

7

„Law establishing a Foundation ,Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany’“, entered into force as from 26 February 2005, GV. NRW. 2005, No. 5, p. 45 in connection with the Declaration of the Länder to the Foundation „Foundation: Foundation for the Accreditation of Study Programmes in Germany“ (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 16 December 2004).

8

See note No. 7.

9

See note No. 7.

10

Access to higher education for applicants with a vocational qualification, but without a school-based higher education entrance qualification (Resolution of the Standing Conference of the Ministers of Education and Cultural Affairs of the Länder in the Federal Republic of Germany of 6 March 2009).

Anlage 4

Abweichende Bestimmungen für die Dauer der Kontaktbeschränkungen
und damit verbundenen Einschränkungen der Zugangsmöglichkeiten zu den Hochschulgebäuden
im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus

1.

Abweichende Prüfungsformen

Unter Berücksichtigung geänderter Lehr- und Lernformate aufgrund bestehender Einschränkungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus können die Lehrenden von den in den fachspezifischen Prüfungsordnungen festgelegten Formen für Prüfungs- und Studienleistungen eines Moduls abweichen. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen muss gewahrt werden; die Gleichbehandlung der Studierenden ist zu gewährleisten. Eine Abweichung von der in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten Form ist den Studierenden und dem jeweiligen Prüfungsausschuss des Studiengangs sowie dem zuständigen Studiendekan mitzuteilen.

2.

Videogestützte mündliche Prüfungen

Mündliche Prüfungen werden bei Vorliegen der notwendigen technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen in der Regel in Form von Videokonferenzen mit den von der Hochschule Bremerhaven zur Verfügung gestellten Videokonferenzsystemen durchgeführt. Vor einer videogestützten Prüfung muss die Überprüfung der Identität der zu prüfenden Person, beispielsweise durch das Vorzeigen des Personalausweises, erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann mit dem Einverständnis aller Beteiligten eine mündliche Prüfung als Präsenzprüfung in Räumen der Hochschule unter Beachtung der Vorgaben des Hygienekonzepts der Hochschule Bremerhaven durchgeführt werden.

3.

Abgabe schriftlicher Prüfungsarbeiten

In Schriftform zu erbringende Prüfungsleistungen können in digitaler Form bei der oder dem Prüfenden eingereicht werden. Die Prüfenden vereinbaren mit den zu prüfenden Personen die Einreichungsform. Abgabefristen für schriftliche Prüfungsarbeiten (Hausarbeiten, Berichte, Entwicklungsarbeiten und vergleichbare Arbeiten), die aufgrund der jeweils aktuellen Umstände voraussichtlich nicht eingehalten werden können, können auf begründeten Antrag durch die Lehrenden verlängert werden.

4.

Wiederholung von Prüfungen

Während der eingeschränkten Präsenzlehre werden nicht bestandene Prüfungen, mit Ausnahme der Bachelorarbeit und des Kolloquiums zur Bachelorarbeit, nicht auf die Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet. Dies gilt sowohl für das erste als auch das zweite Prüfungsangebot der jeweiligen Veranstaltung.

5.

Bachelorarbeiten

Kann eine Bachelorarbeit aufgrund verhängter Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus nicht wie geplant angefertigt werden, können die bzw. der Erstprüfende und die zu prüfende Person über eine Anpassung des Themas und/oder eine Fristverlängerung beraten. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag über Themenanpassung und/oder Fristverlängerung.

Von einer bereits begonnenen Bachelorarbeit kann der oder die Studierende ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal zurücktreten. In diesem Fall muss die schriftliche Rücktrittserklärung unter Angabe des Themas der Arbeit und der vorgesehenen Prüfenden beim Immatrikulations- und Prüfungsamt eingereicht werden. Nach einem Rücktritt ist für die spätere Anfertigung einer neuen Bachelorarbeit ein erneuter Antrag mit einem anderen Thema erforderlich.

Abweichend von § 8 Absatz 9 kann die Bachelorarbeit ausschließlich in digitaler Form abgegeben werden. Dazu ist die Arbeit im PDF-Format unter Nutzung der Hochschul-E-Mailadresse mit Angabe der Matrikelnummer und des Studiengangs an das Studierendensekretariat (studsek@hs-bremerhaven.de.) zu senden. Vor dem Kolloquium zur Bachelorarbeit ist eine gedruckte und gebundene Version vorzulegen.

6.

Allgemeine Regelung

Erbrachte Prüfungsleistungen zählen als Prüfungsversuch. Ein nachträglicher Rücktritt unter Berufung auf Erschwernisse durch Maßnahmen der Pandemie-Bekämpfung ist nicht möglich.

7.

Geltungsdauer

Die Regelungen nach Ziffern 1. bis 6. gelten bis zum Ablauf des Wintersemesters 2020/21. Eine Verlängerung bleibt nach Maßgabe der weiteren Entwicklung der Pandemie vorbehalten.



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