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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2021 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab Januar 2021

Veröffentlichungsdatum:08.01.2021 Inkrafttreten08.01.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.01.2021 bis 01.01.2022Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)ARV 1991 § 3, BremARV § 3, BremTGV § 3

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:08.01.2021
Fassung vom:08.01.2021
Gültig ab:08.01.2021
Gültig bis:01.01.2022  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 ARV 1991, § 3 BremARV, § 3 BremTGV
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2021 - Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab Januar 2021

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2021
Reisekosten: Höhe des Trennungstagegeldes und der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab Januar 2021

Verteiler: Alle Dienststellen

Über Verteilerlisten:

organisation@dienstststelle.bremen.de

personal@dienstststelle.bremen.de

Adressatenkreis:

alle Beschäftigten

Ziffer 1: Höhe des Trennungstagegeldes ab 1. Januar 2021

Durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I, Nr. 63, S. 2933) sind die Sachbezugswerte ab 1. Januar 2021 neu festgesetzt worden. Diese Sachbezugswerte bestimmen die Höhe des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Bremische Trennungsgeldverordnung (BremTGV) wie folgt:

Personenkreis

Frühstück

Mittagessen

Abendessen

voller Tag

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BremTGV

1,83 Euro *)

3,47 Euro *)

3,47 Euro *)

8,77 Euro *)

§ 3 Absatz 3 Satz 2 BremTGV

2,75 Euro *)

5,21 Euro *)

5,21 Euro *)

13,16 Euro *)

*) gerundete Werte

Der in der letzten Spalte ausgewiesene Wert ist auf volle Tage anzuwenden.

Ziffer 2: Höhe der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder ab 1. Januar 2021

Gemäß § 3 Abs. 1 Bremische Auslandsreisekostenverordnung (BremARV) werden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums des Innern zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden.

Anliegend erhalten Sie einen Abdruck der Neufassung der o. g. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 2. Oktober 2020, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Die als Anlage zur ARVVwV beigefügte Tabelle der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau in den jeweiligen Staaten.

Für alle Dienstreisen, die im Jahr 2020 angetreten wurden, finden die bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder Anwendung.

Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

Außerkrafttreten von Rundschreiben

Das Rundschreiben Nr. 18/2019 des Senators für Finanzen tritt am 1. Januar 2021 außer Kraft.

Kontakt

Der Senator für Finanzen

Referat 30

Rudolf-Hilferding-Platz 1

28195 Bremen

E-Mail: dienstrecht@finanzen.bremen.de


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