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  • Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV) vom 4. September 2002

Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV)

Veröffentlichungsdatum:09.10.2002 Inkrafttreten01.03.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2024 (Brem.GBl. S. 39)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 511
Gliederungsnummer:203-c-10
Zitiervorschlag: "Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV) vom 4. September 2002 (Brem.GBl. 2002, S. 511), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Januar 2024 (Brem.GBl. S. 39)"

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juris-Abkürzung: WKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-10
Amtliche Abkürzung:WKostV
Ausfertigungsdatum:04.09.2002
Gültig ab:01.10.2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2002, 511
Gliederungs-Nr:203-c-10
Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung
(WKostV)
Vom 4. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2021 bis 31.03.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2024 (Brem.GBl. S. 39)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Kosten

Von der Behörde der Wirtschaftsverwaltung werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Arbeit ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 4. September 2002

Der Senator für Wirtschaft und Häfen

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Wirtschaft

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz

12

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

123

Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

 

123.01

Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG

50,00
bis 1 000,00

123.02

Anzeige der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG

50,00
bis 1 000,00

123.03

Untersagung der Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG

50,00
bis 1 000,00

123.04

Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 8 GwG

50,00
bis 1 000,00

durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

123.05

Anordnung nach § 6 Absatz 9 GwG

50,00
bis 1 000,00

 

durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

123.06

Befreiung von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 2 GwG

50,00
bis 1 000,00

123.07

Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 3 GwG

50,00
bis 1 000,00

durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

123.08

Anordnung der Abberufung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Absatz 4 GwG

50,00
bis 1 000,00

123.09

Anordnung nach § 9 Absatz 3 GwG

50,00
bis 1 000,00

123.10

Anordnung nach § 15 Absatz 8 GwG

50,00
bis 1 000,00

123.11

Anordnung, Untersagung oder Widerruf nach § 51 Absatz 5 GwG

50,00
bis 1 000,00

130

Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG)

130.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen nach dem ProstSchG, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen

130.01

Anmeldebescheinigung nach § 5 ProstSchG

16,00

130.02

Anordnung nach § 11 ProstSchG

50,00
bis 2 500,00

130.03

Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 ProstSchG

250,00
bis 25 000,00

Für Auflagen und Bedingungen ist Nummer 130.06 anzuwenden.
Für die Rücknahme und den Widerruf ist Nummer 130.11 anzuwenden.

130.04

Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG

120,00
bis 2 500,00

130.05

Zuverlässigkeitsprüfung nach § 15 Absatz 3 ProstSchG

120,00
bis 2 500,00

130.06

Auflage oder Anordnung nach § 17 ProstSchG, auch in Verbindung mit den §§ 20, 21 ProstSchG

120,00
bis 25 000,00

130.07

Entgegennahme der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Absatz 1 ProstSchG

180,00

130.08

(Teil-) Untersagung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG

120,00
bis 17 500,00

130.09

Entgegennahme der Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Absatz 1 ProstSchG

180,00

130.10

(Teil-) Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG

120,00
bis 17 500,00

130.11

Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen nach § 23 ProstSchG

250,00
bis 25 000,00

Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

130.12

Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot nach § 25 Absatz 3 ProstSchG

250,00
bis 2 500,00

130.13

Nachkontrolle eines Prostitutionsgewerbebetriebes nach den §§ 29 bis 31 ProstSchG, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen

15

Gewerbewesen (aus genommen Gaststättenwesen)

 

150

Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften

 

150.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen in Gewerbeangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen

 

Gewerbeanzeigen (§ 14 GewO)

 

150.01

Einfache Einzelauskunft (Name, Tätigkeit, Betriebsstätte)

8,00

 

Im automatisierten Verfahren

gebührenfrei

150.02

Erweiterte Einzelauskunft

16,00

 

Im automatisierten Verfahren

13,00

150.03

Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbes einschließlich des Empfangs der Anzeigebescheinigung (§ 14 Absatz 1 i.V.m. § 15 Absatz 1 GewO)

 

 

Gewerbeanmeldung

32,00

 

Gewerbeummeldung

18,00

 

Gewerbeabmeldung

gebührenfrei

150.04

Beanstandung einer Gewerbeanzeige

18,00

150.05

je Mehr- oder Ersatzausfertigung

9,00

150.06

Nachkontrolle eines Gewerbebetriebs, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

59,00
bis 871,00

 

Schaustellungen von Personen

 

150.07

Erlaubnis nach § 33a GewO

146,00

 

Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

 

150.08

Erlaubnis zum Aufstellen technischer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Absatz 1 GewO

332,00
bis 1 897,00

150.09

Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte nach § 33c Absatz 3 GewO

332,00
bis 768,00

150.10

Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33d GewO

332,00
bis 1 897,00

150.11

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens

477,00
bis 8 866,00

 

Pfandleihgewerbe

 

150.12

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandleihvermittlungsgewerbes nach § 34 GewO

192,00

 

Bewachungsgewerbe

 

150.13

Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO

435,00
bis 1 920,00

150.14

Meldung je Wachperson gemäß § 9 Absatz 3 Bewachungsverordnung (BewachV)

80,00

150.15

Überprüfung eines Bewachungsgewerbetreibenden oder einer Wachperson nach § 34a Absatz 1 (i.V.m. § 34a Absatz 1a) GewO oder aus besonderem Anlass

80,00
bis 1 800,00

150.16

Abmeldung je Wachperson nach § 9 Absatz 3 BewachV

8,00

150.17

Abmeldung je Wachperson nach § 9 Absatz 3 BewachV nach behördlichem Hinweis

48,00

150.18

Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson nach § 34a Absatz 4 GewO

94,00
bis 581,00

 

Versteigerergewerbe

 

150.19

Versteigerererlaubnis nach § 34b GewO

128,00

 

Maklergewerbe

 

150.20

Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 GewO

294,00
bis 1 001,00

 

Gewerbeuntersagung

 

150.21

Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit oder aus anderen Gründen nach § 35 GewO

250,00
bis 4 740,00

Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

150.22

Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes

424,00

Überwachungsbedürftiges Gewerbe

150.23

Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 GewO

59,00
bis 929,00

150.24

Auskunftsanforderung nach § 38 Absatz 1 Satz 3 GewO

(zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis oder/und die Gewerbezentralregisterauskunft)

Erlöschen von Erlaubnissen

41,00

150.25

Fristverlängerungen nach § 49 Absatz 3 GewO

Reisegewerbe

18,00

150.26

Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO

128,00

150.27

Erteilung einer Zweitschrift oder Ersatzausfertigung einer Reisegewerbekarte

37,00

150.28

Änderung oder Ergänzung der Reisegewerbekarte

53,00

150.29

Untersagung des Reisegewerbes nach § 59 GewO

86,00
bis 238,00

Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

150.30

Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a GewO

128,00

150.31

Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO

128,00

150.32

Änderung oder Ergänzung der Gewerbelegitimationskarte

18,00

150.33

Erlaubnis nach § 60a GewO für die Veranstaltung von Glücksspielen auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

128,00
bis 429,00

150.34

Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO

Für die Rücknahme und den Widerruf ist die Nummer 150.38 anzuwenden.

61,00
bis 1 207,00

Für die Rücknahme und den Widerruf ist die Nummer 150.38 anzuwenden.

150.35

Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Absatz 2 GewO, abweichende Regelung nach § 69b Absatz 1 GewO sowie Aufhebung oder Änderung nach § 69b Absatz 3 GewO

32,00
bis 604,00

150.36

Untersagung der Teilnahme nach § 70a GewO

63,00
bis 326,00

Nachweis Haftpflichtversicherung, Aufhebung von Erlaubnissen

150.37

Nachforderung eines gesetzlich vorgeschriebenen Nachweises der Haftpflichtversicherung

27,00

150.38

Rücknahme und Widerruf von Gewerbeerlaubnissen nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts

Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

245,00
bis 4 740,00

151

Bremisches Spielhallengesetz (BremSpielhG)

 

151.01

Erlaubnis zum Betrieb eines Spielhallengewerbes

Für Auflagen und Bedingungen bei Erteilung der Erlaubnis ist die Nummer 151.02 anzuwenden.

Für die Rücknahme und den Widerruf ist die Nr. 150.38 anzuwenden.

477,00
bis 8 866,00

151.02

Anordnung und Auflage nach § 2 Absatz 3 BremSpielhG

95,00
bis 1 210,00

151.03

Fristverlängerung nach § 2 Absatz 5 Satz 2 BremSpielhG

18,00
bis 71,00

151.04

Nachkontrolle eines Spielhallenbetriebs nach § 7 BremSpielhG, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

59,00
bis 871,00

151.05

Anordnung nach § 9 Absatz 1 BremSpielhG

95,00
bis 1 210,00

152

Gewerberechtliche Nebengesetze

 

152.00

Untersagung der Betriebsfortsetzung nach § 16 Absatz 3 der Handwerksordnung

128,00
bis 2 438,00

16

Gaststättenwesen

 

160

Amtshandlungen nach dem Bremischen Gaststättengesetz (BremGastG) und der Bremischen Gaststättenverordnung (BremGastV)

 

160.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen in Gaststättenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen

160.01

Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes

Für Auflagen und Bedingungen bei Erteilung der Erlaubnis ist Nummer 160.04 anzuwenden.

Für die Rücknahme und den Widerruf ist Nummer 150.38 anzuwenden.

189,00

160.02

Vorübergehende Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Absatz 3 BremGastG

53,00

160.03

Fristverlängerung nach § 2 Absatz 5 BremGastG

18,00

160.04

Anordnungen und Auflagen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 BremGastG und Anordnungen bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben nach § 2 Absatz 6 BremGastG

nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen

160.05

Beschäftigungsverbot nach § 5 BremGastG

424,00

160.06

Nachkontrolle eines Gaststättenbetriebs nach § 7 BremGastG, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

59,00
bis 871,00

160.07

Sperrzeitverkürzung oder Sperrzeitaufhebung (§ 4 BremGastV)

 

 

im Einzelfall

18,00

 

für einen Kalendermonat, bis zu einem Jahr

128,00

160.08

Ausnahmen von der Sperrzeit nach § 4 BremGastV durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

160.09

Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1 BremGastV

128,00

160.10

Meldung je Wachperson gemäß § 5 Absatz 2 BremGastV

53,00

160.11

Überprüfung einer gemeldeten Wachperson aus besonderem Anlass

59,00
bis 581,00

160.12

Abmeldung je Wachperson gemäß § 5 Absatz 2 BremGastV

8,00

160.13

Abmeldung je Wachperson gemäß § 5 Absatz 2 BremGastV nach behördlichem Hinweis

48,00

160.14

Auskunftsanforderung gemäß § 5 Absatz 3 BremGastV (zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis)

36,00

165.00

Nachkontrolle eines Gewerbebetriebes, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

55,00
bis 605,00

170

Bergbauberechtigungen

 

170.00

Einteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7, 11)

 

 

zu gewerblichen Zwecken

575,00
bis zu 5.750,00

 

zu wissenschaftlichen Zwecken

287,50
bis 1.150,00

170.01

Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12)

1.150,00
bis 14.376,00

170.02

Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13)

1.150,00
bis 17.251,50

170.03

Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4)

143,50
bis 2.875,00

170.04

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5)

575,00
bis 8.625,50

170.05

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19) oder von Bergwerkseigentum (§ 20)

115,00
bis 1.150,00

170.06

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zu Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1)

115,00
bis 1.150,00

170.07

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Abs. 1)

115,00
bis 575,00

170.08

Genehmigung der Vereinigung (§ 26), Teilung (§ 28) oder des Austausches (§ 29) von Bergwerksfeldern

575,00
bis 5.750,50

170.09

Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3)

115,00
bis 575,00

170.10

Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4)

172,50
bis 1.725,00

170.11

Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, 16 Abs. 5)

115,00
bis 575,00

170.12

Entscheidung über Gewinn von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41)

115,00
bis 575,00

170.13

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschätze (§ 42 Abs. 1, § 43)

115,00
bis 1.150,00

170.14

Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4)

115,00
bis 575,00

170.15

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauten (§ 45 Abs. 1)

115,00
bis 575,00

170.16

Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4)

115,00
bis 575,00

170.17

Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149)

115,00
bis 575,00

170.18

Verlängerung aufrechtzuerhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3)

115,00
bis 2.875,00

170.19

Feststellung des Inhalts eines aufrechterhaltenden Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3)

115,00
bis 575,00

170.20

Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

170.21

Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

170.22

Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§ 161)

287,50
bis 2.875,00

171

Bergwerksbetrieb

 

171.00

Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51 u. 55)

575,00
bis 17.251,50

171.01

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.02

Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3)

172,50
bis 1.725,00

171.03

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2)

115,00
bis 575,00

171.04

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§ 65, § 176 Abs. 3). Hierzu gehören auch Änderungen, Verlängerungen und Ergänzungen.

287,50
bis 14.376,25

171.05

Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 67, § 176 Abs. 3)

287,50
bis 2.875,00

171.06

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65, § 176 Abs. 3)

115,00
bis 575,00

171.07

Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40)

287,50
bis 1.437,50

171.08

Durchführung einer Grundabtretung (§ 77)

575,00
bis 8.625,50

171.09

Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2) oder Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3)

115,00
bis 2.875,00

171.10

Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2)

115,00
bis 575,00

171.11

Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5)

115,00
bis 575,00

171.12

Erteilung einer Vorabentscheidung (§ 91)

575,00
bis 5.750,50

171.13

Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3)

115,00
bis 575,00

171.14

Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.15

Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

171.16

Aufhebung einer Grundabtretung (§ 96)

115,00
bis 1.150,00

171.17

Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97)

115,00
bis 5.750,50

171.18

Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.19

Festsetzung einer Entschädigung (§ 102 Abs. 2)

115,00
bis 1.725,00

171.20

Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4)

115,00
bis 1.725,00

171.21

Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2)

309,00

171.22

Verzicht auf Einreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2)

115,00
bis 575,00

701

Handwerks- und Berufsrecht

 

 

Amtshandlungen nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert am 20. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I, S. 2256)

 

701.00

Ausübungsberechtigung nach §§ 7a und 7b der Handwerksordnung (HwO)

175,00
bis 450,00

701.01

Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HwO Unbefristete Ausnahmebewilligung

175,00
bis 450,00

701.02

Befristete Ausnahmebewilligung

100,00
bis 350,00

701.03

Verlängerung einer Ausnahmebewilligung

100,00
bis 350,00

701.04

Genehmigung von überbezirklichen Innungen nach § 52 Abs. 3 HwO

75,00
bis 175,00

701.05

Genehmigung von Satzungen von Landesinnungsverbänden nach § 80 HwO

75,00
bis 275,00

702

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

 

702.00

Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gem. § 14 Abs. 2 UBGG

575,00
bis 5.750,00

702.01

Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

350,00
bis 5.750,00

703

Börsenaufsicht

 

703.00

Genehmigung der Errichtung einer Börse nach § 1 Börsengesetz

4.000,00
bis 17.500,00

703.01

Genehmigung von Satzungsrecht und Änderung von Satzungsrecht der Börse

250,00
bis 750,00

703.02

Sonstige Genehmigungen und andere Amtshandlungen nach dem Börsengesetz, für die weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

100,00
bis 5.000,00

711

Flurbereinigung

 

711.00

Amtshandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen

gebührenfrei


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