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Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung

Veröffentlichungsdatum:11.10.1994 Inkrafttreten14.04.2021 Zuletzt geändert durch:§ 10 geändert sowie § 8a eingefügt durch Ortsgesetz vom 30.03.2021 (Brem.GBl. S. 305)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 277
Gliederungsnummer:2183-a-2
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung vom 27. September 1994 (Brem.GBl. 1994, S. 277), zuletzt § 10 geändert sowie § 8a eingefügt durch Ortsgesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 305)"

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juris-Abkürzung: ÖffOrdnOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2183-a-2
juris-Abkürzung:ÖffOrdnOG BR
Ausfertigungsdatum:27.09.1994
Gültig ab:12.10.1994
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1994, 277
Gliederungs-Nr:2183-a-2
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung
Vom 27. September 1994
Zum 16.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert sowie § 8a eingefügt durch Ortsgesetz vom 30.03.2021 (Brem.GBl. S. 305)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft nach § 3 a des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 - 2012-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 123) geändert worden ist, sowie § 6 Abs. 4 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 1. Oktober 1968 (Brem.GBl. S. 147-45-c-1), beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Mißbräuchliche Formen der Bettelei

Die Bettelei in Begleitung von Kindern oder durch Kinder ist untersagt. Ferner ist die Bettelei untersagt, soweit Personen bedrängt, festgehalten oder berührt werden.

§ 2
Betäubungsmittelkonsum auf öffentlichen Flächen

Das Lagern sowie das dauerhafte Verweilen von Personen auf öffentlichen Flächen in einer für Dritte beeinträchtigenden Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz ist untersagt.

§ 3
Verhalten auf Straßen und in der Öffentlichkeit

Es ist untersagt,

1.

sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen,

2.

auf der Straße oder der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten.


§ 4
Kennzeichnung von Wegen und Gärten und Kleingartengebieten

(1) Wege in Kleingartengebieten sind mit einem unverwechselbaren Namen zu kennzeichnen. Die Bezeichnung des Weges muß mindestens am Anfang und am Ende des Weges, bei Wegekreuzungen auch dort, durch ein deutlich lesbares und gut einsehbares Schild kenntlich gemacht werden. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Kleingartenvereine oder, soweit nicht vorhanden, die Pächter oder Wegeeigentümer verpflichtet.

(2) Der Kleingartenverein oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Pächter oder der Wegeeigentümer hat die Kleingärten für jeden Weg, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu numerieren und die Nummern den Besitzern zuzuteilen. Am Eingang der Gärten sind Schilder mit den zugeteilten Kleingartennummern sowie mit Vor- und Zunamen der Besitzer deutlich lesbar anzubringen. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Schilder sind die Besitzer verpflichtet.

(3) § 38 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.

§ 5
Straßenmusik

Straßenmusikanten müssen nach spätestens 30 Minuten ihren Darbietungsort wechseln. Der neue Darbietungsort muß so weit entfernt sein, daß eine Geräuschbelästigung am vorherigen Darbietungsort ausgeschlossen ist; in jedem Fall muß ein Abstand von mindestens 100 m eingehalten werden. Die Benutzung von Verstärkeranlagen ist nicht zulässig. § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten, daß

a)

andere Personen nicht gefährdet werden,

b)

andere Personen durch Geräusche, Gerüche oder in sonstiger Weise nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Haltung von Nutztieren in landwirtschaftlichen Betrieben,

c)

fremdes Eigentum nicht beschädigt werden kann.

(2) Wer Hunde führt, hat zu verhindern, daß das Tier

a)

Personen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst nicht unerheblich beunruhigt,

b)

öffentliche Gehwege oder öffentliche Grünflächen verunreinigt oder beschädigt. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen; die dazu erforderlichen Vorrichtungen sind stets mitzuführen.

(3) In Fußgängerzonen und in öffentlichen Grünanlagen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege und im Park links der Weser (Anlage) dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Auf dem Weserdeich im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven von der Stadtgrenze Bremerhavens bis zur Kaiserschleuse sind Hunde in der Zeit vom 1. April bis 30. September angeleint zu führen.

(4) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden; auf Rasenflächen öffentlicher Parks, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind, dürfen Hunde nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mitgenommen werden.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Blindenführhunde oder Diensthunde öffentlicher Stellen. Absatz 3 gilt ferner nicht für solche Flächen, die von der zuständigen Behörde als Hundeauslaufgebiet ausgewiesen sind. § 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden bleibt unberührt.

(6) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin kastrieren zu lassen. Der Nachweis über die Kastration ist auf Verlangen der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten.

(7) Für die Zucht von Katzen können auf Antrag bei der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 6 Satz 1 zugelassen werden, sofern die züchterische Tätigkeit sowie die Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

§ 7
Abbrennen von Fackeln

Fackeln dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde abgebrannt werden; soweit das Abbrennen von Fackeln im Rahmen von Veranstaltungen erfolgt, genügt es, die Erlaubnis nur dem Veranstalter zu erteilen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Sie ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei vorzuweisen. Innerhalb des Hafenbereichs ist das Abbrennen von Fackeln verboten.

§ 8
Osterfeuer

(1) Osterfeuer und sonstige im Zusammenhang mit dem Osterfest stehende Feuer dürfen nur am Ostersonnabend und am Ostersonntag in der Zeit von 19 bis 24 Uhr abgebrannt werden. Die Feuer dürfen nur in einem Abstand von mindestens 200 m von Gebäuden oder brennbaren Gegenständen entzündet werden; bis zum Erlöschen des Feuers ist durch den Veranstalter eine Brandwache zu stellen, die mit feuerbekämpfenden Gerätschaften auszustatten ist. Für die Feuer dürfen lediglich Gestrüpp, Äste, Zweige und Stämme verwendet werden. Mit dem Aufschichten der Haufen darf frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen begonnen werden. Die aufgeschichteten Haufen sind unmittelbar vor dem Anzünden, frühestens am Tag zuvor umzuschichten; dabei gefundene Tiere sind an einen sicheren Platz zu verbringen. Das Abbrennen von Feuern ist der Ortspolizeibehörde spätestens 14 Tage vorher anzuzeigen.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 zulassen. Sie kann ferner Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 2 zulassen, wenn aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 6. September 1976 (Brem.GBl. S. 196 - 2129-e-3) bleiben unberührt.

§ 8a
Grillen in öffentlichen Grünanlagen und auf öffentlichen Kinderspielplätzen

(1) Das Grillen in öffentlichen Grünanlagen ist untersagt, soweit durch die Inbetriebnahme des Grillgerätes für andere Personen oder die Umgebung erhebliche Brandgefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen durch Rauch oder Flugasche ausgehen.

(2) Das Grillen in öffentlichen Grünanlagen

1.

unter Baumkronen,

2.

auf Parkbänken oder anderen Anlagen aus Holz und

3.

in einem Abstand von weniger als 500 Metern zu Tiergehegen

ist untersagt.

(3) Die Benutzung von Einweggrills in öffentlichen Grünanlagen auf Grünflächen ist untersagt.

(4) Das Grillen oder Entfachen offener Feuer auf öffentlichen Kinderspielplätzen ist untersagt.

(5) In öffentlichen Grünanlagen sind beim Verlassen des Grillplatzes Müll und Asche ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 9
Werksignale

Werksignale dürfen außerhalb des Werkbereichs nicht störend hörbar sein. Sie dürfen nicht zur Verwechslung mit den durch amtliche Bekanntmachung bekanntgegebenen Signalen für Feuer-, Katastrophen- und sonstige Alarme Anlaß geben.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
a)

entgegen § 1 in Begleitung von Kindern bettelt,

b)

entgegen § 1 bettelt, indem Personen bedrängt, festgehalten oder berührt werden,

2.

entgegen § 2 Satz 1 zum Zwecke des Betäubungsmittelkonsums auf öffentlichen Flächen in einer für Dritte beeinträchtigenden Art lagert oder dauerhaft verweilt,

3.
a)

sich entgegen § 3 Nr. 1 dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen öffentlichen Flächen oder Bänken niederlässt und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar beeinträchtigt,

b)

entgegen § 3 Nr. 2 uriniert oder seine Notdurft verrichtet.

4.
a)

entgegen § 4 Abs. 1 Wege in Kleingartengebieten nicht kennzeichnet,

b)

entgegen § 4 Abs. 2 kein Schild mit der Kleingartennummer und dem Vor- und Zunamen anbringt oder instandhält,

5.

entgegen § 5 den Darbietungsort nicht nach 30 Minuten wechselt, nicht einen Abstand von mindestens 100 m zum vorherigen Darbietungsort einhält oder Verstärkeranlagen benutzt,

6.
a)

entgegen § 6 Abs. 1 Tiere so hält, daß Personen gefährdet oder unzumutbar beeinträchtigt werden oder fremdes Eigentum beschädigt wird,

b)

entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe a) als Führer eines Hundes nicht verhindert, daß das Tier Menschen oder Tiere ausdauernd anbellt, sie anspringt, anfällt oder sonst beunruhigt,

c)

entgegen § 6 Abs. 2 Buchstabe b) Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt oder die dazu erforderlichen Vorrichtungen nicht mit sich führt,

d)

entgegen § 6 Abs. 3 einen Hund nicht angeleint führt,

e)

entgegen § 6 Abs. 4 einen Hund auf Kinderspielplätze oder Rasenflächen öffentlicher Parks mitnimmt, die als Liege- oder Spielwiese gekennzeichnet sind,

f)

entgegen § 6 Absatz 6 eine Katze nicht kastrieren lässt,

7.

entgegen § 7 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde oder innerhalb des Hafenbereichs Fackeln abbrennt,

8.
a)

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde zu anderen als den zugelassenen Zeiten Osterfeuer oder im Zusammenhang mit dem Osterfest stehende Feuer abbrennt,

b)

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 nicht den vorgeschriebenen Abstand einhält oder für die Dauer des Abbrennens keine Brandwache aufstellt,

c)

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 andere Gegenstände verwendet,

d)

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 den Haufen bereits früher als 14 Tage vor dem Abbrennen aufschichtet,

e)

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 den aufgeschichteten Haufen nicht umschichtet oder dabei gefundene Tiere nicht an einen sicheren Platz verbringt,

f)

entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 Feuer abbrennt, ohne dies der Ortspolizeibehörde angezeigt zu haben,

8a.

entgegen § 8a Absatz 1 in öffentlichen Grünanlagen grillt und durch die Inbetriebnahme des Grillgeräts für andere Personen oder die Umgebung Brandgefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen durch Rauch oder Flugasche verursacht,

8b.

entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 1 in öffentlichen Grünanlagen unter Baumkronen grillt,

8c.

entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 2 in öffentlichen Grünanlagen auf Parkbänken oder anderen Anlagen aus Holz grillt,

8d.

entgegen § 8a Absatz 2 Nummer 3 in öffentlichen Grünanlagen in einem Abstand von weniger als 500 Metern zu Tiergehegen grillt,

8e.

entgegen § 8a Absatz 3 in öffentlichen Grünanlagen auf Grünflächen Einweggrills benutzt,

8f.

entgegen § 8a Absatz 4 auf öffentlichen Kinderspielplätzen grillt oder offene Feuer entfacht,

8g.

entgegen § 8a Absatz 5 beim Verlassen eines Grillplatzes Müll und Asche nicht ordnungsgemäß entsorgt,

9.

entgegen § 9 Werksignale so einrichtet, daß sie außerhalb des Werkbereichs störend hörbar sind oder zur Verwechslung mit Signalen für Feuer-, Katastrophen- und sonstige Alarme Anlaß geben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500 € geahndet werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ortsgesetz.

§ 11
Aufhebung von Vorschriften

Die §§ 5, 6, 14 bis 29 und 31 bis 42 der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 - 2183-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1992 (Brem.GBl. S. 296), werden aufgehoben.

§ 12
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 27. September 1994

Der Senat

 

Anlage

(zu § 6 Absatz 3 Satz 1)

Leinenzwang im Park links der Weser

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