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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV) vom 28. April 202001.10.2019
Eingangsformel01.10.2019
Inhaltsverzeichnis01.10.2019
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.10.2019
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2021
§ 2 - Zulassung, Bewerbung, Auswahlverfahren01.10.2019
§ 3 - Dienstrechtliche Stellung01.10.2021
§ 4 - Urlaub01.10.2021
Abschnitt 2 - Studium01.10.2019
§ 5 - Ziel des Studiums01.10.2019
§ 6 - Dauer und Gliederung des Studiums01.10.2021
§ 7 - Module01.10.2019
§ 8 - Zuständigkeiten01.10.2019
Abschnitt 3 - Prüfungen01.10.2019
§ 9 - Prüfungsamt01.10.2019
§ 10 - Prüfungsausschuss01.10.2019
§ 11 - Aufgaben des Prüfungsausschusses und seiner oder seines Vorsitzenden01.10.2019
§ 12 - Beschlussfassung im Prüfungsausschuss01.10.2019
§ 13 - Modulprüfungen01.10.2019
§ 14 - Arten von Prüfungsleistungen01.10.2019
§ 15 - Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen01.10.2021
§ 16 - Bachelorarbeit01.10.2019 bis 30.09.2022
§ 17 - Wirkung des Bestehens der Bachelorprüfung01.10.2019
§ 18 - Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten01.10.2019
§ 19 - Wiederholung von Prüfungen01.10.2019 bis 30.09.2022
§ 20 - Bewertung und Wiederholung von praktischen Prüfungen01.10.2019
§ 21 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung von Studienabschnitten01.10.2019 bis 30.09.2022
§ 22 - Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß01.10.2019
§ 23 - Mängel im Prüfungsverfahren01.10.2019
§ 24 - Zeugnis und Abschlussbezeichnung01.10.2019
§ 25 - Aufbewahrung von Prüfungsakten und Einsichtnahme01.10.2019
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.10.2019
§ 26 - Zuständigkeit bei Widersprüchen01.10.2019
§ 27 - Ausführungsbestimmungen01.10.2019
§ 28 - Übergangsregelungen01.10.2021 bis 30.09.2022
§ 29 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.10.2019

Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei (BremPolAPV)

Veröffentlichungsdatum:28.04.2020 Inkrafttreten01.10.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2021 bis 30.09.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2023 (BremGBl. S. 103, ber. S. 113)
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 295
Gliederungsnummer:2040-k-7

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juris-Abkürzung: BremPolAPV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-k-7
Amtliche Abkürzung:BremPolAPV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-k-7
Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei
(BremPolAPV)
Vom 28. April 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2021 bis 30.09.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2023 (BremGBl. S. 103, ber. S. 113)

Auf Grund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. September 2019 (Brem.GBl. S. 581) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zulassung, Bewerbung, Auswahlverfahren
§ 3Dienstrechtliche Stellung
§ 4Urlaub
Abschnitt 2 Studium
§ 5Ziel des Studiums
§ 6Dauer und Gliederung des Studiums
§ 7Module
§ 8Zuständigkeiten
Abschnitt 3 Prüfungen
§ 9Prüfungsamt
§ 10Prüfungsausschuss
§ 11Aufgaben des Prüfungsausschusses und seiner oder seines Vorsitzenden
§ 12Beschlussfassung im Prüfungsausschuss
§ 13Modulprüfungen
§ 14Arten von Prüfungsleistungen
§ 15Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 16Bachelorarbeit
§ 17Wirkung des Bestehens der Bachelorprüfung
§ 18Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 19Wiederholung von Prüfungen
§ 20Bewertung und Wiederholung von praktischen Prüfungen
§ 21Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Wiederholung von Studienabschnitten
§ 22Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 23Mängel im Prüfungsverfahren
§ 24Zeugnis und Abschlussbezeichnung
§ 25Aufbewahrung von Prüfungsakten und Einsichtnahme
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26Zuständigkeit bei Widersprüchen
§ 27Ausführungsbestimmungen
§ 28Übergangsregelungen
§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei in der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei in der Freien Hansestadt Bremen, mit Ausbildungsstandort in Oldenburg, an der Polizeiakademie Niedersachsen, wird, abweichend von den Abschnitten 2 bis 4 dieser Verordnung, nach Maßgabe der für die Ausbildung geltenden Prüfungs- und Studiensatzung für den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen vom 12. März 2018 (Nds. MBl. S. 651) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Für die im Rahmen dieser Ausbildung abgelegte Bachelorprüfung gilt § 17 entsprechend.

§ 2
Zulassung, Bewerbung, Auswahlverfahren

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis und die Einstellungsvoraussetzungen nach der Bremischen Polizeilaufbahnverordnung erfüllt.

(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst werden durch Stellenausschreibung ermittelt. Die Bewerbung ist an die Polizei Bremen oder die Ortspolizeibehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven zu richten.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Auswahlverfahren teil, das von der Polizei Bremen durchgeführt wird. Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Bewerbungsunterlagen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung wird am Auswahlverfahren fachlich beteiligt. Die Art und Durchführung des Auswahlverfahrens regelt der Senator für Inneres in einer Verfahrensordnung.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Inneres.

§ 3
Dienstrechtliche Stellung

(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden von dem Senator für Inneres oder dem Magistrat der Stadt Bremerhaven unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter ernannt. Während der Dauer des Vorbereitungsdienstes sind die Anwärterinnen und Anwärter Studierende an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung im Studiengang Polizeivollzugsdienst oder an der Polizeiakademie Niedersachsen im Studiengang Polizeivollzugsdienst. Sie sind zur Teilnahme an den fachwissenschaftlichen, fachpraktischen und berufspraktischen Studienanteilen verpflichtet.

(2) Während des Studiums können die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven in Abstimmung mit dem Senator für Inneres und der Hochschule für Öffentliche Verwaltung die Anwärterinnen und Anwärter zu polizeilichen Einsätzen heranziehen. Ausbildungsstand und die Erfordernisse des Studiums sind dabei zu berücksichtigen.

§ 4
Urlaub

Erholungsurlaub wird in der Regel nur außerhalb der Studienzeiten gewährt, die von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung oder der Polizeiakademie Niedersachsen für die fachwissenschaftliche, fachpraktische und berufspraktische Ausbildung bestimmt werden.

Abschnitt 2
Studium

§ 5
Ziel des Studiums

(1) Die Ausbildung vermittelt in dem Studiengang Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung anwendungsbezogen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei im Rahmen der Werte und Normen des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen sowie einer bürgerfreundlichen Polizei erforderlich sind. Die Studierenden lernen problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftspolitischer Fragestellungen zu arbeiten. Dabei werden sie befähigt, Problemlösungen sowohl schriftlich zu erarbeiten als auch in freier Rede vorzutragen.

(2) Die Ausbildung fördert die Entwicklung folgender Kompetenzen:

1.

persönliche Kompetenz, insbesondere durch Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit zur Stress- und Konfliktbewältigung, Belastbarkeit, Entscheidungsfähigkeit, Selbstständigkeit,

2.

soziale Kompetenz durch Stärkung des Verantwortungsbewusstseins, der Kooperationsbereitschaft, der Teamfähigkeit und der Toleranz sowie

3.

fachliche Kompetenz durch Herausbildung von Innovationsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, der Fähigkeit, moderne Arbeitstechniken anzuwenden und komplexe Probleme zu lösen.

(3) Die Ausbildung orientiert sich an dem Wandel des beruflichen Tätigkeitsfeldes; sie fördert in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis.

§ 6
Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Studienzeit beträgt sechs Semester. Das Studium umfasst die fachwissenschaftliche Ausbildung mit integrierten fachpraktischen Studien sowie berufspraktische Anteile. Es schließt die Prüfungen, die Bachelorarbeit und die Teilnahme an Projekten und Praktika ein.

(2) Die fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeiten werden an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung absolviert. Die berufspraktischen Studien finden bei den Ausbildungsstellen nach § 8 Absatz 4 und den nachgeordneten Ausbildungsdienststellen statt.

(3) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul stellt die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (Credits) versehenen abprüfbaren Einheit dar. Ein Leistungspunkt entspricht einem studentischen Arbeitsaufwand (Workload) von 30 Stunden. Ein Modul setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Es wird in der Regel in einem oder zwei Semestern abgeschlossen.

(4) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktesystems entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte. Die Studienordnung legt die Anzahl der in jedem Modul zu erwerbenden Leistungspunkte fest. Im Durchschnitt sollen 30 Leistungspunkte im Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringende Prüfungsleistung erfolgreich abgeschlossen wird.

(5) Das Studium endet mit

1.

dem Bestehen der Bachelorprüfung (§ 18 Absatz 5 Satz 3),

2.

dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung (§ 19 Absatz 5) oder

3.

der Beendigung des Beamtenverhältnisses.


§ 7
Module

Die Module des Studiengangs sind:

1.

Modul A

Polizei in Staat und Gesellschaft

2.

Modul B

Verkehrssicherheitsarbeit I

3.

Modul C

Kriminalitätsbekämpfung I

4.

Modul D

Grundlagen der polizeilichen Lagebewältigung

5.

Modul E

Professionalisierungsbereich

6.

Modul F

Umgang mit Opfern, Tätern und besonderen Personengruppen

7.

Modul G

Polizeiliche Lagebewältigung I

8.

Modul H

Verkehrssicherheitsarbeit II

9.

Modul I

Kriminalitätsbekämpfung II

10.

Modul J

Praktische Studien

11.

Modul K

Interkulturalität und Internationalität

12.

Modul L

Wahlpflichtmodul I

13.

Modul M

Prävention

14.

Modul N

Kriminalitätsbekämpfung III

15.

Modul O

Polizeiliche Lagebewältigung II

16.

Modul P

Organisation und Verwaltung

17.

Modul Q

Wahlpflichtmodul II

18.

Modul R

Digitale Spuren und Datenschutz

19.

Modul S

Polizeiliche Lagebewältigung III

20.

Modul T

Bachelorthesis.

§ 8
Zuständigkeiten

(1) Ausbildungsbehörde ist der Senator für Inneres. Beim Senator für Inneres werden hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte bestellt.

(2) Die Ausbildungsbeauftragten stellen gemeinsam mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung, der Ortspolizeibehörde Bremerhaven und der Polizei Bremen die Koordinierung der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienzeiten nach § 19 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentlichen Verwaltung sicher.

(3) Die Ausbildungsbeauftragten sind bei der Planung von Organisationsmaßnahmen in den Ausbildungsstellen zu beteiligen, soweit die Ausbildung davon berührt wird.

(4) Ausbildungsstellen sind:

1.

die Direktion Einsatz bei der Polizei Bremen

2.

die Direktion Kriminalpolizei/Landeskriminalamt

3.

die Schutz- und Kriminalpolizei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven

4.

Behörden des Polizeivollzugsdienstes anderer Bundesländer, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der mit der Europäischen Union assoziierten Staaten und

5.

sonstige geeignete Stellen.

(5) Die Zuweisung im Rahmen eines Praktikums zu einer Ausbildungsstelle erfolgt durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung im Einvernehmen mit der betroffenen Stelle. Dort wird das Praktikum von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder sowie von den an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung eingesetzten Einsatztrainerinnen und Einsatztrainern koordiniert. Die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung bestellt wird, hat sich der Ausbildung der Studierenden besonders anzunehmen, sie zu beraten und sich ein Bild über ihre Persönlichkeit und ihre dienstlichen Leistungen zu verschaffen. Dabei ist eng mit den Einsatztrainerinnen und Einsatztrainern zusammenzuarbeiten.

(6) Zur Ausbilderin oder zum Ausbilder darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist und als Beamtin oder Beamter mindestens die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei abgelegt hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Bestellung zur Einsatztrainerin oder zum Einsatztrainer.

Abschnitt 3
Prüfungen

§ 9
Prüfungsamt

(1) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung unterhält im Auftrag des Senators für Inneres ein Prüfungsamt, das vorbehaltlich der nachstehend geregelten Zuständigkeiten des Senators für Inneres für die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen zuständig ist.

(2) Das Prüfungsamt der Hochschule entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Verordnung nichts anderes regelt und führt die Prüfungsakten der Studierenden.

§ 10
Prüfungsausschuss

(1) Der Senator für Inneres richtet einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist mindestens eine vertretungsberechtigte Person zu benennen.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.

eine vom Senator für Inneres benannte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung,

3.

die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung,

4.

eine Angehörige oder ein Angehöriger der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Polizei der Polizei Bremen oder der Ortspolizeibehörde Bremerhaven.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 4 und die vertretungsberechtigten Personen für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 werden durch den Senator für Inneres für die Dauer von drei Jahren widerruflich bestellt. Vertretungsberechtigte Person für das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 3 ist eine von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vorgeschlagene hauptberufliche Lehrkraft.

(4) Die Mitgliedschaft der bestellten Mitglieder und der bestellten vertretungsberechtigten Personen im Prüfungsausschuss endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines bestellten Mitglieds abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis ein neues Mitglied bestellt ist. Für bestellte vertretungsberechtigte Personen gilt Satz 2 entsprechend.

§ 11
Aufgaben des Prüfungsausschusses und seiner oder seines Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Befugnisse:

1.

Genehmigung des Themas der Bachelorarbeit gemäß § 16 Absatz 5 sowie die Bestellung der für die Bewertung der Bachelorarbeit zuständigen Prüferinnen und Prüfer gemäß § 16 Absatz 6,

2.

Entscheidung über die Zuordnung der Bachelorarbeit zu einem Modul nach § 7,

3.

Feststellung und Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen

a)

einer Prüfungsversäumung oder eines Rücktritts von einer Prüfung gemäß § 22 Absatz 1

b)

einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs im Falle des § 22 Absatz 5

c)

eines Ordnungsverstoßes im Falle des § 22 Absatz 6

d)

von Mängeln im Prüfungsverfahren nach § 23 Absatz 1

e)

einer nicht fristgerechten Ablieferung der Bachelorarbeit gemäß § 16 Absatz 7,

4.

Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen gemäß § 15.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Befugnisse:

1.

Einberufung des Prüfungsausschusses und Leitung der Sitzungen,

2.

Unterschreiben der Prüfungszeugnisse.

(3) Die oder der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Sie oder er hat den Prüfungsausschuss spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen aufheben oder abändern.

§ 12
Beschlussfassung im Prüfungsausschuss

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

§ 13
Modulprüfungen

(1) Alle Modulprüfungen setzen sich aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen in einer ausgewählten Fachrichtung oder einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammen. Prüfungsleistungen sind individuelle Leistungen, deren Bewertungen in die Abschlussnote eines Moduls eingehen. Mehrere Prüfungsleistungen liegen vor, wenn Teilprüfungen verschiedener Fachrichtungen zeitlich und räumlich getrennt voneinander stattfinden.

(2) Im Verlauf des Studiums werden mindestens drei aus den in § 7 genannten Modulen mit einer Klausur abgeschlossen. Diese müssen eine juristische Fallbearbeitung auf dem Gebiet des Verkehrsrechts (Verwaltungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht), des Strafrechts oder Strafprozessrechts sowie des Allgemeinen Verwaltungsrechts oder Gefahrenabwehrrechts beinhalten. Die Auswahl der Module und der Aufgabenstellungen erfolgt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(3) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. Macht die Kandidatin oder der Kandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der Bearbeitungszeit und eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Zur Glaubhaftmachung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

(4) Prüferinnen und Prüfer sind in der Regel die Lehrenden, deren Lehrveranstaltung mit der Modulprüfung abgeschlossen wird einschließlich der für die in § 8 Absatz 4 genannten Ausbildungsstellen handelnden Ausbilderinnen und Ausbilder.

§ 14
Arten von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, mündlichen Prüfungen, Referaten, Übungen oder praktischen Prüfungen durchgeführt. Bestandteil der Modulprüfungen können auch benotete Leistungsnachweise über berufspraktische Studien sein.

(2) Klausuren sind unter Aufsicht zu fertigende, fachspezifische oder fachübergreifende schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben innerhalb einer vorgegebenen Zeit ohne oder mit besonders zugelassenen Hilfsmitteln zu bearbeiten sind. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 60 und 240 Minuten. Während der Anfertigung einer Klausur darf jeweils nur eine der zu prüfenden Personen den Prüfungsraum verlassen.

(3) Projektarbeiten sind die schriftliche Aufbereitung fachspezifischer oder fachübergreifender Themen nach wissenschaftlichen Methoden sowie die mündliche Präsentation der wesentlichen Inhalte. Projekte sind als Gruppenarbeit mit einer individuellen Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen zu vergeben. Die mündliche Präsentation der Arbeit soll die Dauer von 60 Minuten nicht übersteigen. Bei einer in Form einer Gruppenarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar und gesondert bewertbar sein.

(4) Eine Hausarbeit ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang oder einer damit zusammenhängenden konkreten berufspraktischen Fragestellung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur. Der Hausarbeit kann ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet werden. Die Hausarbeit kann auch als Gruppenarbeit erstellt werden. Hierbei muss der Beitrag der einzelnen Gruppenmitglieder deutlich erkennbar und gesondert bewertbar sein. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben.

(5) Eine mündliche Prüfung stellt die Behandlung eines mit dem Modul im Zusammenhang stehenden Fragenkomplexes dar. Studierende sollen nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen können. Eine mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung mit mehreren Studierenden oder als Einzelprüfung durchgeführt werden. Im Rahmen einer mündlichen Prüfung können in angemessenem Umfang auch Aufgaben zur schriftlichen Behandlung gestellt werden, wenn dadurch der mündliche Charakter der Prüfung nicht aufgehoben wird. Die Dauer der Prüfung soll für die Studierenden zwischen 15 und 30 Minuten betragen. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis soll den Studierenden jeweils im Anschluss an die Prüfung bekanntgegeben werden.

(6) Ein Referat umfasst die eigenständige und vertiefte Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Arbeitszusammenhang eines Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und soweit der zeitliche Rahmen der Lehrveranstaltung es zulässt, in Absprache zwischen Lehrenden und Studierenden die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag und der schriftlichen Ausarbeitung. Das Thema ist so zu stellen, dass die Bearbeitung innerhalb von zwei bis vier Wochen erfolgen kann. Die Bearbeitungsfrist ist bei der Aufgabenstellung anzugeben.

(7) Eine Übung besteht aus der Planung und Durchführung simulierter Fälle aus der Praxis, in der wissenschaftliche und berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten möglichst fächerübergreifend angewendet werden. Durch die Erarbeitung konkreter Lösungen soll die Fähigkeit zur selbstständigen Bewältigung von Einzelproblemen und zum Erbringen eigenständiger (Führungs-)Leistungen nachgewiesen werden. Die Bewertung der Ausführung und die schriftliche Dokumentation der Übung erfolgt durch die jeweiligen Lehrenden.

(8) Praktische Prüfungen werden im Modul E „Professionalisierungsbereich“ nach § 7 Nummer 5 in den studienbegleitenden Trainings, Sport und Selbstverteidigung, den Schießübungen und der Fremdsprache sowie in den Teilbereichen des Moduls J „Praktische Studien“ nach § 7 Nummer 10 abgenommen. Sie können auch aus Prüfungsleistungen nach Absatz 1 bestehen, wenn hierdurch eine praktisch relevante Fähigkeit nachgewiesen werden kann. Die Studienordnung kann vorsehen, dass die Praktische Prüfung in der Fremdsprache bei Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikats in einer für die polizeiliche Tätigkeit relevanten Fremdsprache auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entfällt. Dasselbe gilt bei erfolgreichem Abschluss eines Bachelor-Studiengangs in einer für die polizeiliche Tätigkeit relevanten Fremdsprache; § 15 bleibt unberührt.

§ 15
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Anderweitig erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule oder einer Universität werden angerechnet, soweit nach Inhalt und Umfang keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen und den zu erwerbenden Kompetenzen zum Studiengang Polizeivollzugsdienst bestehen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in multimedialen oder vernetzten Studiengängen, in staatlich anerkannten Fernstudien und an anderen Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Berufspraktische Studienzeiten werden angerechnet, soweit sie an einer Ausbildungsstelle absolviert wurden, die einer Ausbildungsstelle nach § 8 Absatz 4 entspricht.

(4) Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den im Studiengang Polizeivollzugsdienst zu erwerbenden Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang Polizeivollzugsdienst vorgegebenen Leistungspunkte anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Andernfalls werden die Noten durch Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel1 übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Über die Anrechnung entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertretern, der Prüfungsausschuss.

Fußnoten

1

Die modifizierte Bayerische Formel lautet:

x = 1 + 3*(Nmax - Nd) / (Nmax - Nmin);

dabei bedeuten:

x

gesuchte deutsche Note

Nmax

beste erreichbare Note im ausländischen Notensystem

Nmin

Mindestnote zum Bestehen im ausländischen Notensystem

Nd

in das deutsche Notensystem zu transformierende Note.

Das Ergebnis der Formel wird zur nächstliegenden deutschen Note gerundet. Falls das Ergebnis der Formel genau zwischen zwei Noten liegt, wird zur besseren Note gerundet.

§ 16
Bachelorarbeit

(1) Die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Bachelorarbeitsprüfung obliegt dem Senator für Inneres.

(2) Mit der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Erreichung der Ziele des Studiums nach § 5 Absatz 1 relevante Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und sie dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen.

(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jeder Lehrkraft vorgeschlagen werden. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Bachelorarbeit zu machen.

(4) Zu einem vom Prüfungsausschuss festzusetzenden und durch Aushang bekannt zu machenden Termin legt die oder der Studierende eine Bescheinigung der vorschlagenden Lehrkraft über das vorgesehene Thema der Bachelorarbeit beim Prüfungsausschuss vor. Dabei ist anzugeben, welchem der in § 7 genannten Module das Thema zuzuordnen ist.

(5) Der Prüfungsausschuss genehmigt das Thema, wenn er der Ansicht ist, dass dadurch die in Absatz 2 genannten Fähigkeiten bewiesen werden können. Das Thema wird den Studierenden durch den Prüfungsausschuss zugestellt. Der Zustellungstermin ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Bachelorarbeit kann von der oder dem Studierenden nur einmal und nur in der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Der Prüfungsausschuss trifft in diesem Fall eine Entscheidung über die Rückgabe.

(6) Mit der Genehmigung des Themas bestellt der Prüfungsausschuss eine Erstprüferin oder einen Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder einen Zweitprüfer. Die Bachelorarbeit wird von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.

(7) Die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Themas beim Senator für Inneres abzugeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist übersandt wurde. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag der oder des Studierenden kann der Prüfungsausschuss bei Vorliegen eines triftigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes die Bearbeitungsdauer auf insgesamt höchstens vier Monate verlängern; vor der Entscheidung ist die Stellungnahme der Erstprüferin oder des Erstprüfers einzuholen. Wird eine Bachelorarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. Sollte für die nicht fristgerecht abgelieferte Bachelorarbeit unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich glaubhaft gemacht werden, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung.

(8) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache zu fertigen. Sie ist durch ein Thesenpapier zu ergänzen, das die wesentlichen Aussagen und Ergebnisse der Arbeit auf einer DIN-A4-Seite zusammenfasst. Sie ist in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren abzuliefern. Zusätzlich sind drei Datenträger, die mittels elektronischer Medien lesbar sind, abzugeben, auf denen die Bachelorarbeit und das Thesenpapier als Datei gespeichert sind.

(9) Die Bachelorarbeit wird von den Prüfenden getrennt bewertet. Beide unterbreiten dem Prüfungsausschuss einen Bewertungsvorschlag. Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen gebildet. Liegen die Bewertungen mehr als sechs Notenpunkte nach dem in § 18 Absatz 1 genannten Bewertungssystem auseinander und wird keine Einigung zwischen den beiden Prüfenden erzielt, hat der Prüfungsausschuss eine geeignete dritte Person zur Begutachtung zu bestellen. In diesem Fall gilt das arithmetische Mittel aus allen drei Bewertungen. Das Bewertungsverfahren soll insgesamt zehn Wochen nicht übersteigen.

(10) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist auf Antrag der oder des Studierenden ein neues Thema zu stellen. Die Absätze 2 bis 4, Absatz 5 Satz 1 bis 4 sowie die Absätze 6 bis 9 gelten entsprechend.

§ 17
Wirkung des Bestehens der Bachelorprüfung

Die bestandene Bachelorprüfung (§ 18 Absatz 5 Satz 3) wird auch als bestandene Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 durch den Senator für Inneres anerkannt.

§ 18
Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Zur Bewertung der Leistungen dienen folgende Notenpunkte und Noten:

15 bis 14 Punkte = Note 1 sehr gut,

eine hervorragende Leistung.

13 bis 11 Punkte = Note 2 gut,

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.

10 bis 8 Punkte = Note 3 befriedigend,

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

7 bis 5 Punkte = Note 4 ausreichend,

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

4 bis 0 Punkte = Note 5 nicht ausreichend,

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.

(2) Durchschnitts- und Endnotenpunkte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 14 bis 15 Punkte = sehr gut;

von 11 bis 13,99 Punkte = gut;

von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend;

von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend;

von 0 bis 4,99 Punkte = nicht ausreichend.

(3) Zum Bestehen einer Prüfung muss die Bewertung mit mindestens „ausreichend“ erfolgt sein. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 3, so errechnet sich die Modulnote aus den jeweiligen Notenpunkten der Teilprüfungen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Modulnote eingehen.

(4) Aus dem gewichteten Mittel der Modulnoten der in § 7 Nummer 1 bis 19 genannten Module setzt sich die Gesamtnote der Module zusammen.

(5) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus der Gesamtnote der Module und der Note der Bachelorarbeit gebildet. Die Gesamtnote der Module geht in die Gesamtnote der Bachelorprüfung dabei mit einem Anteil von 80 % ein, die Note der Bachelorarbeit mit einem Anteil von 20 %. Die Bachelorprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn jeder dieser Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

(6) Ergänzend zu der Gesamtnote der Bachelorprüfung werden folgende Noten nach der ECTS-Bewertungsskala vergeben:

1.

für die erfolgreichen Prüflinge der statistischen Bezugsgruppe

A für die besten 10 Prozent

B für die nächsten 25 Prozent

C für die nächsten 30 Prozent

D für die nächsten 25 Prozent

E für die nächsten 10 Prozent und

2.

F/FX für nicht bestandene Prüfungsleistungen.

Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen. Die ECTS-Note kann auch für einzelne Module ausgewiesen werden.

§ 19
Wiederholung von Prüfungen

(1) Wird eine Modulprüfung oder die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, kann sie jeweils einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung soll innerhalb von zwei Monaten die Wiederholung der Bachelorarbeit innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses der zu wiederholenden Prüfung stattfinden. Die Fristen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden.

(3) Bei der Wiederholung einer Modulprüfung sind alle zu erbringenden Prüfungsteile von zwei Prüfern zu bewerten. Die Wiederholungsprüfung ist in diesem Fall bestanden, wenn der Durchschnitt beider Bewertungen (arithmetisches Mittel) die Note „ausreichend“ ergibt. Liegen die Bewertungen mehr als drei Notenpunkte nach dem im § 18 Absatz 1 genannten Bewertungssystem auseinander und wird keine Einigung zwischen den beiden Prüfenden erzielt, ist eine geeignete dritte Person zur Begutachtung zu bestellen.

(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (§ 13 Absatz 1 Satz 3), so sind nur die nicht bestandenen Prüfungsteile zu wiederholen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Wird im Falle der Wiederholung eine Modulprüfung oder die Bachelorarbeit nicht bestanden oder eine praktische Prüfung in den Fällen des § 14 Absatz 8 mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet, gilt die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden. In diesem Falle endet das Studium mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 20
Bewertung und Wiederholung von praktischen Prüfungen

(1) Eine praktische Prüfung nach § 14 Absatz 8 wird mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet.

(2) Die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme an den Teilbereichen des Moduls „Praktische Studien“ nach § 7 Nummer 10 erfolgt auf Vorschlag der Einsatztrainerinnen oder Einsatztrainer durch die Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Nachweise werden erbracht durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme

1.

an den fachpraktischen Studien oder

2.

an der Praxisphase bei der Polizei Bremen, Direktion Einsatz oder der Schutzpolizei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven.

(3) Im Fall der nicht erfolgreichen Teilnahme an den Sportabnahmen finden die für Modulprüfungen geltenden Regelungen des § 19 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 entsprechende Anwendung. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme an anderen praktischen Prüfungen kann die oder der Studierende die entsprechenden Teilbereiche des Moduls zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wiederholen. Das Nähere regelt die Hochschule für Öffentliche Verwaltung in einer Studienordnung.

§ 21
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes,
Wiederholung von Studienabschnitten

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, mit ganzer Kraft das Erreichen des Studienzieles anzustreben. Hierzu haben sie im Rahmen der Anwesenheitspflicht die vorgeschriebenen Veranstaltungen und Prüfungen regelmäßig zu besuchen.

(2) Im Falle der nicht regelmäßigen Teilnahme kann durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkraft festgestellt werden, dass das Ziel im betroffenen Modul oder Studienfach nicht erreicht wurde. Die regelmäßige Teilnahme ist dann nicht mehr gegeben, wenn die oder der Studierende an mindestens einem Drittel der durchgeführten Veranstaltungen nicht teilgenommen hat.

(3) Fehlt eine Studierende oder ein Studierender durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen im Verlauf eines praktischen Studienabschnittes oder Semesters länger als insgesamt 25 Arbeitstage der veranschlagten Lehrveranstaltungen oder hat er in einem Modul das Studienziel gemäß Absatz 2 nicht erreicht, so kann der Senator für Inneres nach Absprache mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung unter Beteiligung der jeweiligen Einstellungsbehörde die Wiederholung des gesamten Abschnitts oder der von Fehlzeiten betroffenen Semester anordnen.

(4) Die oder der Studierende durchläuft im Falle des Absatzes 3 den zu wiederholenden Abschnitt oder das zu wiederholende Semester mit den Studierenden des nächstfolgenden Einstellungstermins und muss mit diesen die Leistungsnachweise des zu wiederholenden Abschnitts oder Semesters erbringen.

§ 22
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet, wenn die oder der Studierende einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Wird eine Prüfung krankheitsbedingt nicht angetreten oder abgebrochen, ist unverzüglich ein ärztliches Attest beim Prüfungsamt einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird. Eine Krankmeldung nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistung ist nicht möglich. Bei wiederholter Prüfungsunfähigkeit kann das Prüfungsamt die Vorlage eines amts- oder polizeiärztlichen Attests verlangen. Die oder der Studierende ist hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der oder des Studierenden die Krankheit einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sowie einer Person gleich, für die eine rechtliche Betreuungspflicht der oder des Studierenden besteht, sofern eine persönliche Betreuung erforderlich ist.

(3) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt die oder der Studierende während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.

(4) Nach Vorlage eines gültigen Attests gibt das Prüfungsamt einen Ersatztermin für die Ablegung der versäumten Prüfung bekannt; § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse werden angerechnet.

(5) Versucht eine Studierende oder ein Studierender, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Der oder die Studierende darf die Prüfung fortsetzen. Der Vermerk ist unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Der oder dem Studierenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.

(6) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die aufsichtführende Person von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn das störende Verhalten trotz Ermahnung fortgesetzt wird. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorgelegt wird. Vor der Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, wird die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (0 Punkte) benotet. Andernfalls ist der oder dem zu Prüfenden Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.

§ 23
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Bei Mängeln im Prüfungsverfahren kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Person, die an der Prüfung teilgenommen hat, oder von Amts wegen, anordnen, dass Prüfungen oder einzelne Teile derselben von einzelnen oder von allen zu Prüfenden wiederholt werden müssen.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels beim Prüfungsamt zu stellen. Der Antrag ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Drei Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

§ 24
Zeugnis und Abschlussbezeichnung

(1) Über die bestandene Bachelorprüfung erhält die oder der Studierende ein Zeugnis mit dem Gesamtergebnis der Bachelorprüfung, ausgestellt vom Senator für Inneres. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Wer das Studium ohne Bestehen der Bachelorprüfung beendet, erhält darüber eine Bescheinigung vom Senator für Inneres. Das Zeugnis oder die Bescheinigung ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung ist der Beschäftigungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.

(2) Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung verleiht den Absolventinnen und Absolventen nach der bestandenen Bachelorprüfung eine Urkunde, durch die der akademische Grad „Bachelor of Arts“ zuerkannt wird.

(3) Das Zeugnis enthält:

1.

die Abschlussbezeichnung „Bachelor of Arts“

2.

die Auflistung der absolvierten Module einschließlich der erzielten Noten

3.

das Thema und die Note der Bachelorarbeit

4.

die Einstufung nach der ECTS - Bewertungsskala

5.

das Diploma Supplement, welches von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung entsprechend dem „Diploma Supplement Modell“ der Europäischen Union ausgestellt wird.


§ 25
Aufbewahrung von Prüfungsakten und Einsichtnahme

(1) Nach Beendigung des Studiums (§ 6 Absatz 5) übergibt das Prüfungsamt dem Senator für Inneres die abgeschlossenen Prüfungsakten zur weiteren Aufbewahrung. Nach Ablauf von fünf Jahren sind die Prüfungsakten zu vernichten.

(2) Vor Beendigung des Studiums gewährt das Prüfungsamt der oder dem Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte oder schriftliche Prüfungsarbeiten, soweit diese nicht an sie oder ihn herausgegeben wurden. Innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Studiums kann die oder der Studierende auf Antrag ihre oder seine Prüfungsarbeiten und die jeweiligen Bewertungen beim Senator für Inneres einsehen.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26
Zuständigkeit bei Widersprüchen

(1) Wird eine Prüfung nicht bestanden, ist die Entscheidung der oder dem Studierenden schriftlich oder elektronisch nach § 3a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz bekannt zu geben. Dabei ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Senator für Inneres.

§ 27
Ausführungsbestimmungen

Die Hochschule für Öffentliche Verwaltung regelt in einer Studienordnung die näheren Einzelheiten, insbesondere über den Ablauf des Studiums nach § 6, den Inhalt des Studiums nach § 7 und die Prüfungsleistungen nach §§ 13 und 14.

§ 28
Übergangsregelungen

(1) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2019 aufgenommen haben, ist die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei vom 3. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 636 - 2040-k-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 828) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Auf Studierende, die einen Ausbildungsabschnitt mit den Studierenden des nächstfolgenden Einstellungstermins wiederholen, finden die für diesen Einstellungstermin geltenden Regelungen Anwendung.

(3) Im Fall der Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts werden die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiederholung erworbenen Leistungspunkte und erzielte Prüfungsergebnisse mit den vorgesehenen Notenfaktoren vollständig auf die Bachelorprüfung angerechnet. Bei der Wiederholung von Modulprüfungen wird das jeweils beste Prüfungsergebnis berücksichtigt. Die nach dem zu wiederholenden Ausbildungsabschnitt erzielten Prüfungsergebnisse werden bei der Ermittlung der Gesamtnote der Bachelorprüfung nach § 18 Absatz 5 entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtheit der Prüfungen berücksichtigt2.

Fußnoten

2

Der Anteil (x) wird nach der Formel berechnet:
x = (100 - ΣNF alt) / ΣNF neu;
dabei bedeuten
ΣNF alt Summe der nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnenden Notenfaktoren
ΣNF neu Summe der nach Absatz 3 Satz 3 anzurechnenden Notenfaktoren.

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei vom 3. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 636 - 2040-k-7), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 828) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. April 2020

Der Senat


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