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Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Bremische Trennungsgeldverordnung - BremTGV)

Bremische Trennungsgeldverordnung

Veröffentlichungsdatum:12.05.2003 Inkrafttreten01.01.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.11.2021 (Brem.GBl. S. 772, 774)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 195
Gliederungsnummer:2042-f-4
Zitiervorschlag: "Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Bremische Trennungsgeldverordnung - BremTGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. 2003, S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 772, 774)"

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juris-Abkürzung: BremTGV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-f-4
Amtliche Abkürzung:BremTGV
Ausfertigungsdatum:28.03.2003
Gültig ab:01.01.2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2003, 195
Gliederungs-Nr:2042-f-4
Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen
(Bremische Trennungsgeldverordnung - BremTGV)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.11.2021 (Brem.GBl. S. 772, 774)

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind Beamte der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richter der Freien Hansestadt Bremen einschließlich der in den Dienst eines dieser Dienstherren abgeordneten Beamten oder Richter.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der

1.

Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Berechtigten,

2.

Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder Teilen davon,

3.

nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Berechtigten zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

4.

Versetzung aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Berechtigten mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

5.

nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Berechtigten zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

5a.

Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

6.

Abordnung,

7.

Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes,

7a.

Zuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung; als Dienstort im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gilt der Ausbildungsort,

8.

vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

9.

vorübergehenden Zuteilung des Berechtigten aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

10.

Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

11.

Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss.

(3) Trennungsgeld wird bei Maßnahmen nach

1.

Absatz 2 Nr. 1 bis 10 nur gewährt, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 2 Absatz 5 Bremisches Umzugskostengesetz) liegt,

2.

Absatz 2 Nr. 4 bis 5 a auch gewährt, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung nur deshalb nicht erteilt wird, weil mit einer baldigen weiteren Maßnahme im Sinne dieser Vorschriften an einem anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll.


§ 2
Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung

(1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Trennungsgeld zu

1.

wenn der Berechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und

2.

solange er wegen Wohnungsmangels am Dienstort und in dessen Einzugsgebiet (§ 2 Absatz 5 Bremisches Umzugskostengesetz) nicht umziehen kann.

Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Verhältnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes am Dienstort und in dessen Einzugsgebiet (§ 2 Absatz 5 Bremisches Umzugskostengesetz) ist zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 6 Abs. 3 Bremisches Umzugskostengesetz gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.

(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.

vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen bis zur Dauer von einem Jahr;

2.

Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 Bremisches Umzugskostengesetz) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach der Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten in der jeweiligen Fassung;

3.

Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bremisches Umzugskostengesetz) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe der Oberstufe einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;

4.

Förderung eines Kindes (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bremisches Umzugskostengesetz) von der Geburt bis zum Schuleintritt entsprechend Zweites Kapitel Dritter Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Kindergartenjahres;

5.

Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bremisches Umzugskostengesetz). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;

6.

akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;

7.

Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.

Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate, gewährt werden.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.

§ 3
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise Tagegeld nach § 6 und Übernachtungsgeld nach § 7 des Bremischen Reisekostengesetzes (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich der Beschäftigungsort aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tage, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tage nach Beendigung des Umzugs an, wird unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe der Absätze 3 und 4, vom vierten Monat an nur noch Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des Absatzes 4 gewährt.

(3) Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Der Berechtigte, der

a)

mit seinem Ehegatten oder seinem eingetragenen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder

b)

mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder

c)

mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,

und einen getrennten Haushalt führt, erhält als Trennungstagegeld 150 vom Hundert dieses Betrages. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung oder nimmt er unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch, ist das Trennungstagegeld für jede Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu kürzen; bei Berechtigten nach Satz 2 erhöht sich dieser Kürzungsbetrag um 50 vom Hundert.

(4) Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 bezogenen angemessenen Unterkunft erstattet. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder nimmt er eine bereitgestellte unentgeltliche Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt. Trennungsübernachtungsgeld wird nicht für eine Zeit gewährt, in der die bisherige Wohnung oder Unterkunft während einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ganz oder teilweise anderweitig vermietet worden ist. Notwendige Fahrkosten zwischen einer außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 erstattet.

(5) Hinsichtlich der Notwendigkeit der Kosten einer angemessenen Unterkunft nach Absatz 4 Satz 1 ist auf die ortsübliche Miete eines möblierten Ein-Zimmer-Apartments am neuen Dienstort und im übrigen Einzugsgebiet abzustellen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus Gründen der Kostenminimierung oder Gleichbehandlung der Berechtigten Höchstgrenzen für die Unterkunftskosten festsetzen.

§ 4
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

(1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage

1.

der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der aufgrund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Absatz 2 bezogenen Unterkunft,

2.

des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, der Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,

3.

der Beschäftigungsverbote nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen

nicht gewährt.

(2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.

(3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.

(4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 aufgrund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt vom Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.

(5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.

(6) Ändert sich der neue Dienstort aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.

(7) Erhält der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Berechtigten Trennungsgeld nach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhält der Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1, wenn er am Dienstort des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners wohnt oder der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner an seinem Dienstort beschäftigt ist.

§ 5
Reisebeihilfen für Heimfahrten

(1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für jeweils einen Kalendermonat des Aufenthaltes am neuen Dienstort. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage, allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.

(2) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder einer Person nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b berücksichtigt werden.

(3) Als Reisebeihilfe für eine Heimfahrt vom Dienstort bis zum bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und zurück werden erstattet:

1.

bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ausgenommen eines Flugzeugs 75 % der entstandenen notwendigen Fahrtkosten der niedrigsten Klasse

2.

bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 0,11 Cent je km, höchstens jedoch 88 Euro.


§ 6
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen; § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 5 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Reisekostengesetzes finden keine Anwendung. Beim Benutzen eines privaten Kraftfahrzeugs ohne erhebliches dienstliches Interesse darf jedoch das Trennungsgeld nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Auf das Trennungsgeld nach den Sätzen 1 und 2 sind die Fahrkosten anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird für die ersten drei Monate des Bezuges von Trennungsgeld nach Absatz 1 ein Verpflegungszuschuss von 2,10 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (§ 11 Abs. 1 Bremisches Reisekostengesetz) nicht übersteigen. Als Übernachtungskosten wird für die ersten 14 Tage höchstens die Pauschale nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Reisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld zwei Fünftel dieses Betrages berücksichtigt.

§ 7
Sonderfälle

(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.

(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.

(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Bedienstete auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.

(4) Für Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 7a beträgt das Trennungsgeld nach den §§ 3, 5 und 6 jeweils 75 Prozent.

(5) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.

§ 8
Ende des Trennungsgeldanspruchs

(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.

(2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 5 Abs. 1 des Bremischen Umzugskostengesetzes erhält, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.

(3) Bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.

§ 9
Verfahrensvorschriften

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

§ 10
(In-Kraft-Treten)


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