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Medienstaatsvertrag (MStV) vom 15. April 2020

Amtliche Abkürzung:MStV
Ausfertigungsdatum:15.04.2020
Gültig ab:07.11.2020
Dokumenttyp: Staatsvertrag
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 974, 981
Gliederungs-Nr:-
Medienstaatsvertrag (MStV)
Vom 15. April 2020*) **)

Änderungshistorie

Änderungen

1.

mehrfach geändert, §§ 99a bis 99e, 111a und 121a neu eingefügt, § 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 15. Dezember 2021 (Gesetz vom 29. März 2022; BremGBl. S. 205, 206)1)

2.

mehrfach geändert, § 28 neu gefasst, § 32a eingefügt durch Staatsvertrag vom 20. Oktober 2022 (Gesetz vom 28.02.2023; Brem.GBl. S. 119, 120)2)

3.

Inhaltsübersicht, §§ 30 und 32 geändert, §§ 31a bis 31e eingefügt durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 15. Mai 2023 (Gesetz vom 21.11.2023; Brem.GBl. S. 557, 558)3)

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 15. April 2020 (Brem.GBl. S. 974, 981)
**)
Gemäß Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 35) ist der Staatsvertrag mit Wirkung vom 7. November 2020 in Kraft getreten
1)

[Gemäß Bekanntmachung vom 20. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 397) ist der Staatsvertrag am 30. Juni 2022 in Kraft getreten.]

2)

[Gemäß Bekanntmachung vom 12. Juli 2023 (Brem.GBl. S. 487) ist der Staatsvertrag am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.]

3)

[Gemäß Bekanntmachung vom 9. Januar 2024 (Brem.GBl. S. 7) ist der Staatsvertrag am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.]

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