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Verordnung über die Führung des Partnerschaftsregisters in den Bezirken der Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal

Veröffentlichungsdatum:23.06.1995 Inkrafttreten01.07.1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1995 bis 31.12.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 329
Gliederungsnummer:315-g-2

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juris-Abkürzung: AGBRBlPartRegV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 315-g-2
juris-Abkürzung:AGBRBlPartRegV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:315-g-2
Verordnung über die Führung des Partnerschaftsregisters in den
Bezirken der Amtsgerichte Bremen und Bremen-Blumenthal
Vom 20. Juni 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1995 bis 31.12.2012

V aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 1. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 429)

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Aufgrund des § 160 b Abs. 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 125 Abs. 2 neugefaßt worden ist durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) und § 160 b eingefügt worden ist durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Dem Amtsgericht Bremen wird die Führung des Partnerschaftsregisters für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal übertragen.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Beschlossen,

Bremen, den 20. Juni 1995

Der Senat

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