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Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Veröffentlichungsdatum:24.12.1968 Inkrafttreten01.01.1969
Fundstelle Brem.GBl. 1968, S. 232
Gliederungsnummer:45-e-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. 1968, S. 232)"

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juris-Abkürzung: AGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-e-1
juris-Abkürzung:AGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:17.12.1968
Gültig ab:01.01.1969
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1968, 232
Gliederungs-Nr:45-e-1
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Vom 17. Dezember 1968
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gemäß § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

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§ 1

Für die Entscheidung über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einer bremischen Verwaltungsbehörde, die ihren Sitz in der Stadtgemeinde Bremen hat, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die durch den Bußgeldbescheid geahndete Ordnungswidrigkeit oder eine der geahndeten Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 17. Dezember 1968

Der Senat

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