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Verordnung über die zuständige Stelle nach § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Veröffentlichungsdatum:13.11.1978 Inkrafttreten14.11.1978
Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 234
Gliederungsnummer:2121-i-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die zuständige Stelle nach § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 26. September 1978 (Brem.GBl. 1978, S. 234)"

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juris-Abkürzung: AMSachKV§9V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2121-i-2
juris-Abkürzung:AMSachKV§9V BR
Ausfertigungsdatum:26.09.1978
Gültig ab:14.11.1978
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1978, 234
Gliederungs-Nr:2121-i-2
Verordnung über die zuständige Stelle nach § 9 der Verordnung über
den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Vom 26. September 1978
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden vom 17. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 184) wird verordnet:

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§ 1

Zuständige Stelle für die Abnahme der Prüfungen nach § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) ist für die Stadtgemeinde Bremen die Handelskammer Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 26. September 1978

Der Senator für Gesundheit
und Umweltschutz

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