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(1) Auf öffentlich rechtliche Abgaben, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und von Landesfinanzbehörden oder von Steuerbehörden der Gemeinden verwaltet werden, finden nachstehende Gesetze und die Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung in der jeweiligen bundesrechtlichen Fassung sinngemäße Anwendung, soweit nicht andere Gesetze Abweichendes bestimmen:
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
(RGBl. I S. 161),
das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934
(RGBl. I S. 925),
das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961
(BGBl. I S. 993),
die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
(RGBl. I S. 1035),
§ 77 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952
(BGBl. I S. 446),
das Gesetz über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950
(BGBl. I S. 257),
das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung (AOVKG) vom 12. April 1961
(BGBl. I S. 429).
(2) Abs. 1 findet auch auf die der Gesetzgebung des Bundes unterliegenden öffentlich rechtlichen Abgaben Anwendung, wenn und soweit die Regelung der Verwaltung den Ländern oder Gemeinden überlassen ist.
(3) Stundungszinsen werden nur bei der Grunderwerbsteuer und bei der Feuerschutzsteuer erhoben.
(4) Für Gebühren, Beiträge und sonstige Verwaltungsabgaben gelten Abs. 1 bis 3 insoweit, als die einschlägigen Bestimmungen es vorsehen. Das gleiche gilt für Abgaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind.
(5) § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
(1) Die Verwaltung der Steuern der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts obliegt den Landesfinanzbehörden, soweit der Senator für die Finanzen ihnen die Verwaltung dieser Steuern auf Antrag der zuständigen Stellen überträgt. Auf Antrag einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts muß dies insoweit geschehen, als die Steuern der Religionsgesellschaft in der Form von Zuschlägen zur Einkommen- und Vermögensteuer erhoben werden sollen, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) § 18 Ziff. 6 letzter Satz der Reichsabgabenordnung findet keine Anwendung.
(1) Soweit nach den in § 2 genannten Vorschriften das Finanzamt oder die Oberfinanzdirektion zuständig ist, tritt
an die Stelle des Finanzamts:
das Steueramt der Gemeinde;
an die Stelle der Oberfinanzdirektion:
in der Stadtgemeinde Bremen:
der Senator für die Finanzen,
in der Stadtgemeinde Bremerhaven:
der Magistrat.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Abgaben, die von den Steuerbehörden der Gemeinden verwaltet werden, finden die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung über die Rechtsmittel (§§ 228-324) keine Anwendung.
(1) Die von den Gemeinden nach gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Abgaben können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn
die Abgabenpflicht neu begründet wird,
der Abgabenschuldner wechselt,
der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.
(1) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt, daß die Abgabenschuldner die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten haben, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Heranziehungsbescheid ergeben.
(2) Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Heranziehungsbescheid zugegangen wäre.
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Vorschriften des § 10 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Gesetze - sämtlich in der Fassung, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten - außer Kraft:
das Gesetz über die Anwendung der Reichsabgabenordnung und das Rechtsmittelverfahren bei bremischen Landes- und Gemeindesteuern vom 3. August 1938 (Brem. Ges.-Bl. S. 179);
die in der Stadtgemeinde Bremerhaven noch geltenden Vorschriften des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preuß. GS. S. 152) mit Ausnahme der Vorschriften, die sich auf Voraussetzungen, Art und Maß der Gebühren und Beiträge beziehen;
die als Landesrecht noch fortgeltenden Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 203);
die §§ 3 und 8 des Zweiten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. I S. 311).
(2) Soweit andere Gesetze und Verordnungen auf Vorschriften Bezug nehmen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Die Ertragshoheit bei Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes tatsächlich gilt, bleibt unberührt. Zu ihrer Änderung bedarf es eines Landesgesetzes.
(2) Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen oder sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben bis zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung in Kraft.
(3) Das Gesetz über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen vom 11. April 1930 (Brem. Ges.-Bl. S. 58) in seiner jetzt geltenden Fassung bleibt bis zu einer Neuregelung des Verwaltungszwangsverfahrens zur Beitreibung von Geldforderungen in Kraft.
(4) Das Hundesteuergesetz vom 8. April 1940 (Brem. Ges.-Bl. S. 104), die Satzung über die Erhebung einer Gemeindegetränkesteuer vom 13. April 1939 (Brem. Ges.-Bl. S. 131), beide in der zur Zeit geltenden Fassung sowie das Gesetz betreffend Kanalbeiträge vom 28. Dezember 1956 (Brem. Ges.-Bl. S. 157) und das Baugebührengesetz für die Stadtgemeinde Bremen vom 1. Juli 1958 (Brem. Ges.-Bl. S. 69) sind Ortsrecht der Stadtgemeinde Bremen.
(5) Soweit die Steuern von Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts schon bisher von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, behält es dabei sein Bewenden.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Finanzgericht Bremen anhängigen Verfahren über die Heranziehung zu kommunalen Abgaben richten sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 23. Mai 1962.