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Bremisches Abgabengesetz

Veröffentlichungsdatum:15.05.1962 Inkrafttreten25.03.1966
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.03.1966 bis 14.12.1971Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.11.2017 (Brem.GBl. S. 482, 485)
Fundstelle Brem.GBl. 1962, S. 139
Gliederungsnummer:60-a-1

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juris-Abkürzung: AOAnwG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-a-1
juris-Abkürzung:AOAnwG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-a-1
Bremisches Abgabengesetz
Vom 15. Mai 1962
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.03.1966 bis 14.12.1971
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.11.2017 (Brem.GBl. S. 482, 485)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

I. Teil:
Kommunale Abgaben

§ 1

Die Gemeinden können Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Gebühren und Beiträge erheben.

(2) Wird im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Abgabenordnung (Steuer-, Gebühren- oder Beitragsordnung) für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Ordnung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelt, rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem Inkrafttreten der für ungültig erklärten Ordnung und auf die Bestimmungen der neuen Ordnung, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung beabsichtigt war. Sie erstreckt sich nicht auf die unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung.

II. Teil:
Anwendung von Bundesrecht

1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 2
Grundsatz

(1) Auf öffentlich rechtliche Abgaben, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und von Landesfinanzbehörden oder von Steuerbehörden der Gemeinden verwaltet werden, finden nachstehende Gesetze und die Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung in der jeweiligen bundesrechtlichen Fassung sinngemäße Anwendung, soweit nicht andere Gesetze Abweichendes bestimmen:

1.

Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
(RGBl. I S. 161),

2.

das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934
(RGBl. I S. 925),

3.

das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961
(BGBl. I S. 993),

4.

die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
(RGBl. I S. 1035),

5.

§ 77 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952
(BGBl. I S. 446),

6.

das Gesetz über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950
(BGBl. I S. 257),

7.

das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung (AOVKG) vom 12. April 1961
(BGBl. I S. 429).

(2) Abs. 1 findet auch auf die der Gesetzgebung des Bundes unterliegenden öffentlich rechtlichen Abgaben Anwendung, wenn und soweit die Regelung der Verwaltung den Ländern oder Gemeinden überlassen ist.

(3) Stundungszinsen werden nur bei der Grunderwerbsteuer und bei der Feuerschutzsteuer erhoben.

(4) Für Gebühren, Beiträge und sonstige Verwaltungsabgaben gelten Abs. 1 bis 3 insoweit, als die einschlägigen Bestimmungen es vorsehen. Das gleiche gilt für Abgaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind.

(5) § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 3
Kirchensteuern

(1) Die Verwaltung der Steuern der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts obliegt den Landesfinanzbehörden, soweit der Senator für die Finanzen ihnen die Verwaltung dieser Steuern auf Antrag der zuständigen Stellen überträgt. Auf Antrag einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts muß dies insoweit geschehen, als die Steuern der Religionsgesellschaft in der Form von Zuschlägen zur Einkommen- und Vermögensteuer erhoben werden sollen, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

(2) § 18 Ziff. 6 letzter Satz der Reichsabgabenordnung findet keine Anwendung.

§ 4

Das Steuersäumnisgesetz und die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das Steuerstrafrecht finden auf Kirchensteuern keine Anwendung; § 412 der Reichsabgabenordnung bleibt unberührt.

2. Abschnitt:
Besondere Vorschriften für die von den
Gemeinden verwalteten Abgaben

§ 5
Behörden

(1) Soweit nach den in § 2 genannten Vorschriften das Finanzamt oder die Oberfinanzdirektion zuständig ist, tritt

1.

an die Stelle des Finanzamts:

das Steueramt der Gemeinde;

2.

an die Stelle der Oberfinanzdirektion:

a)

in der Stadtgemeinde Bremen:

der Senator für die Finanzen,

b)

in der Stadtgemeinde Bremerhaven:

der Magistrat.

(2) Auf öffentlich-rechtliche Abgaben, die von den Steuerbehörden der Gemeinden verwaltet werden, finden die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung über die Rechtsmittel (§§ 228-324) keine Anwendung.

III. Teil:
Festsetzung von Abgaben
durch öffentliche Bekanntmachung

§ 6
Veranlagung durch öffentliche Bekanntmachung

(1) Die von den Gemeinden nach gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Abgaben können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn

a)

die Abgabenpflicht neu begründet wird,

b)

der Abgabenschuldner wechselt,

c)

der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.


§ 7
Wirkungen der öffentlichen Bekanntmachung

(1) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt, daß die Abgabenschuldner die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten haben, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Heranziehungsbescheid ergeben.

(2) Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Heranziehungsbescheid zugegangen wäre.

IV. Teil:
Schlußvorschriften

§ 8
Durchführungsvorschriften

Der Senator für die Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 9
Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisherigen Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Vorschriften des § 10 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Gesetze - sämtlich in der Fassung, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten - außer Kraft:

1.

das Gesetz über die Anwendung der Reichsabgabenordnung und das Rechtsmittelverfahren bei bremischen Landes- und Gemeindesteuern vom 3. August 1938 (Brem. Ges.-Bl. S. 179);

2.

die in der Stadtgemeinde Bremerhaven noch geltenden Vorschriften des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preuß. GS. S. 152) mit Ausnahme der Vorschriften, die sich auf Voraussetzungen, Art und Maß der Gebühren und Beiträge beziehen;

3.

die als Landesrecht noch fortgeltenden Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 203);

4.

die §§ 3 und 8 des Zweiten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. I S. 311).

(2) Soweit andere Gesetze und Verordnungen auf Vorschriften Bezug nehmen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 10
Überleitungsvorschriften

(1) Die Ertragshoheit bei Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes tatsächlich gilt, bleibt unberührt. Zu ihrer Änderung bedarf es eines Landesgesetzes.

(2) Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen oder sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben bis zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung in Kraft.

(3) Das Gesetz über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen vom 11. April 1930 (Brem. Ges.-Bl. S. 58) in seiner jetzt geltenden Fassung bleibt bis zu einer Neuregelung des Verwaltungszwangsverfahrens zur Beitreibung von Geldforderungen in Kraft.

(4) Das Hundesteuergesetz vom 8. April 1940 (Brem. Ges.-Bl. S. 104), die Satzung über die Erhebung einer Gemeindegetränkesteuer vom 13. April 1939 (Brem. Ges.-Bl. S. 131), beide in der zur Zeit geltenden Fassung sowie das Gesetz betreffend Kanalbeiträge vom 28. Dezember 1956 (Brem. Ges.-Bl. S. 157) und das Baugebührengesetz für die Stadtgemeinde Bremen vom 1. Juli 1958 (Brem. Ges.-Bl. S. 69) sind Ortsrecht der Stadtgemeinde Bremen.

(5) Soweit die Steuern von Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts schon bisher von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, behält es dabei sein Bewenden.

(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Finanzgericht Bremen anhängigen Verfahren über die Heranziehung zu kommunalen Abgaben richten sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 23. Mai 1962.


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