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(1) Die Gemeinden können Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Gebühren und Beiträge einschließlich der abgabenrechtlichen Nebenleistungen erheben.
(2) Die Grundsteuer wird von den Gemeinden festgesetzt und erhoben.
(3) Die Zinsen für eine gewährte Stundung dürfen bis zu einer Höhe von einhalb vom Hundert für jeden vollen Monat der Stundung und für den Verzug bis zu einer Höhe von einem vom Hundert für jeden an gefangenen Monat des Zahlungsverzuges festgesetzt werden.
(4) Wird im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Abgabenordnung (Steuer-, Gebühren- oder Beitragsordnung) für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Ordnung, die die gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelt, rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem Inkrafttreten der für ungültig erklärten Ordnung und auf die Bestimmungen der neuen Ordnung, durch welche die Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden, als nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung beabsichtigt war. Sie erstreckt sich nicht auf die unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig erklärten Abgabenordnung.
(1) Auf öffentlich-rechtliche Abgaben, die nicht durch Bundesrecht geregelt sind und von Landesfinanzbehörden oder von Steuerbehörden der Gemeinden verwaltet werden, finden nachstehende Gesetze und die Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung in der jeweiligen bundesrechtlichen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit nicht andere Gesetze Abweichendes bestimmen:
die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613),
die Übergangsvorschriften des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735),
die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2369),
§ 77 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909).
(2) Abs. 1 findet auch auf die durch Bundesrecht geregelten öffentlich rechtlichen Abgaben Anwendung, wenn und soweit die Regelung der Verwaltung den Ländern oder Gemeinden überlassen ist.
(3) § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
Für die Grunderwerbsteuer beginnt die Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen der Rechtsvorgang zu einer Eintragung des Grunderwerbs in das Grundbuch führen kann, nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber des Grundstücks als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist.
(1) Bei Abgaben, die von Steuerbehörden der Gemeinden verwaltet werden, tritt bei Anwendung der in § 2 genannten Vorschriften
an die Stelle des Finanzamts:
das Steueramt der Gemeinde;
an die Stelle der Oberfinanzdirektion:
in der Stadtgemeinde Bremen:
der Senator für Finanzen,
in der Stadtgemeinde Bremerhaven:
der Magistrat.
(2) Auf öffentlich-rechtliche Abgaben, die von den Steuerbehörden der Gemeinden verwaltet werden, finden die Bestimmungen des siebenten Teils der Abgabenordnung über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren keine Anwendung.
(1) Die von den Gemeinden nach gleichbleibenden Bemessungsgrundlagen zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Abgaben können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn
die Abgabenpflicht neu begründet wird,
der Abgabenschuldner wechselt,
der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.
(1) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt, daß die Abgabenschuldner die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten haben, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Heranziehungsbescheid ergeben.
(2) Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Heranziehungsbescheid zugegangen wäre.
(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Vorschriften des § 10 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Gesetze - sämtlich in der Fassung, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten - außer Kraft:
das Gesetz über die Anwendung der Reichsabgabenordnung und das Rechtsmittelverfahren bei bremischen Landes- und Gemeindesteuern vom 3. August 1938 (Brem. Ges.-Bl. S. 179);
die in der Stadtgemeinde Bremerhaven noch geltenden Vorschriften des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Preuß. GS. S. 152) mit Ausnahme der Vorschriften, die sich auf Voraussetzungen, Art und Maß der Gebühren und Beiträge beziehen;
die als Landesrecht noch fortgeltenden Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 203);
die §§ 3 und 8 des Zweiten Abschnitts der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 1930 (RGBl. I S. 311).
(2) Soweit andere Gesetze und Verordnungen auf Vorschriften Bezug nehmen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Die Ertragshoheit bei Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes tatsächlich gilt, bleibt unberührt. Zu ihrer Änderung bedarf es eines Landesgesetzes.
(2) Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen oder sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben bis zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung in Kraft.
(3) Das Gesetz über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen vom 11. April 1930 (Brem. Ges.-Bl. S. 58) in seiner jetzt geltenden Fassung bleibt bis zu einer Neuregelung des Verwaltungszwangsverfahrens zur Beitreibung von Geldforderungen in Kraft.
(4) Das Hundesteuergesetz vom 8. April 1940 (Brem. Ges.-Bl. S. 104), die Satzung über die Erhebung einer Gemeindegetränkesteuer vom 13. April 1939 (Brem. Ges.-Bl. S. 131), beide in der zur Zeit geltenden Fassung sowie das Gesetz betreffend Kanalbeiträge vom 28. Dezember 1956 (Brem. Ges.-Bl. S. 157) und das Baugebührengesetz für die Stadtgemeinde Bremen vom 1. Juli 1958 (Brem. Ges.-Bl. S. 69) sind Ortsrecht der Stadtgemeinde Bremen.
(5) Soweit die Steuern von Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts schon bisher von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, behält es dabei sein Bewenden.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Finanzgericht Bremen anhängigen Verfahren über die Heranziehung zu kommunalen Abgaben richten sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 23. Mai 1962.