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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" (AWI-Errichtungsgesetz)

AWI-Errichtungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:04.08.1980 Inkrafttreten26.11.1985
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.11.1985 bis 10.05.1991Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 84)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 55
Gliederungsnummer:221-l-1

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juris-Abkürzung: AWIStiftErG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-l-1
juris-Abkürzung:AWIStiftErG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-l-1
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung des öffentlichen
Rechts "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung"
(AWI-Errichtungsgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.11.1985 bis 10.05.1991

vgl. Neubekanntmachung vom 29.05.2019 (Brem.GBl. S. 509)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 84)

§ 1
Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen "Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bremerhaven.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Polarforschung durch eigene Forschungsarbeiten und durch Koordination und logistische Unterstützung der Polarforschung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Meeresforschung der Stiftung umfaßt auch ergänzende Untersuchungen in anderen Meeresgebieten. Die Stiftung soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Institutionen und Arbeitsgruppen des In- und Auslandes pflegen.

(2) Die Stiftung kann weitere damit im Zusammenhang stehende Aufgaben, insbesondere solche der Fort- und Weiterbildung, übernehmen.

(3) Die Stiftung unterstützt die Bundesregierung nach deren Richtlinien und Weisungen bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die ihr aus den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen und bei der Durchführung von Bundesgesetzen in bezug auf die Polargebiete erwachsen.

§ 3
Stiftungsvermögen

Das Vermögen der Stiftung besteht aus Mitteln, die die Bundesrepublik Deutschland und die Freie Hansestadt Bremen nach Maßgabe eines abzuschließenden Vertrages sowie Dritte der Stiftung zur Verfügung stellen, den Erträgnissen dieser Mittel und aus den Sachen und Rechten, die mit diesen Mitteln geschaffen oder erworben sind und werden.

§ 4
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:

1.

das Kuratorium,

2.

der Wissenschaftliche Beirat,

3.

der Direktor,

4.

der Wissenschaftliche Rat.

(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und weiteren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung.

(3) Das Kuratorium entscheidet über die allgemeinen und finanziellen Angelegenheiten der Stiftung. Es überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte. Es entscheidet über Satzungsänderungen sowie die Aufhebung der Stiftung. Beschlüsse nach Satz 3 bedürfen der Zustimmung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen und werden erst mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde rechtswirksam. Die Satzung kann bestimmen, daß in weiteren Fällen Beschlüsse des Kuratoriums der Zustimmung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen bedürfen.

(4) Dem Direktor obliegt die Leitung der Stiftung.

(5) Dem Wissenschaftlichen Rat gehören an:

1.

alle Sektionsleiter und der Leiter des Rechenzentrums,

2.

drei gewählte wissenschaftliche Mitarbeiter.

Der Wissenschaftliche Rat berät den Direktor.

(6) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus Wissenschaftlern, die nicht der Stiftung angehören. Er berät das Kuratorium und den Direktor.

(7) Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung der Organe, die Bestellung und Abberufung ihrer Mitglieder sowie über das Verfahren in den Organen regelt die Satzung der Stiftung.

§ 5
Aufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

§ 6
Haushalt, Prüfung

Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung regelt die Satzung.

§ 7
Personalwesen

Das Personalwesen wird durch die Satzung sowie durch einen Vertrag der Freien Hansestadt Bremen mit der Stiftung, der der vorherigen Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland bedarf, geregelt.

§ 8
Aufhebung der Stiftung

Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Bundesrepublik Deutschland und die Freie Hansestadt Bremen im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zuwendungen. Das Nähere regelt der nach § 3 zu schließende Vertrag.

§ 9
Satzung

Die erste Satzung wird von der Freien Hansestadt Bremen im Einvernehmen mit der Bundesrepublik Deutschland erlassen.

§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.*

Fußnoten

*

Diese Vorschrift entspricht Artikel 3 des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 15. Juli 1980 (Brem.GBl. S. 225) und betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in dieser ursprünglichen Fassung.


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