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Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums (Agy-V)

Veröffentlichungsdatum:20.07.2006 Inkrafttreten01.08.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2005 bis 09.06.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 337, 341
Gliederungsnummer:223-b-12

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juris-Abkürzung: Agy-V
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-12
Amtliche Abkürzung:Agy-V
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-12
Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums
(Agy-V)
Vom 22. Juni 2006*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2005 bis 09.06.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 337)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Unterrichtsziel und Gliederung
§ 3Verweildauer
§ 4Sicherung der individuellen Schullaufbahnen
Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht
§ 5Unterrichtsangebot
§ 6Aufgabenfelder und Fächer
§ 7Anfangsphase
§ 8Einführungsphase
§ 9Qualifikationsphase
§ 10Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten
Abschnitt 3
Weitere Bestimmungen
§ 11Wiederholen
§ 12Aufhebung bisheriger Vorschriften/Übergangsbestimmungen
§ 13Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Bildungsgang des Abendgymnasiums.

§ 2
Unterrichtsziel und Gliederung

(1) Im Abendgymnasium wird der Unterricht auf vorhandene Berufs-, Lebens- und Sozialerfahrungen aufgebaut. Unterrichtsinhalte, Unterrichtsgestaltung und Lernformen des Abendgymnasiums sollen individuelles Lernen ermöglichen, den Bedürfnissen der Erwachsenen entsprechen und ihre Lebens- und Berufserfahrung berücksichtigen. Mit erfolgreichem Abschluss des Bildungsganges des Abendgymnasiums wird die Allgemeine Hochschulreife erworben.

(2) Der Bildungsgang des Abendgymnasiums gliedert sich je nach Vorbildung in eine halb- oder einjährige Anfangsphase, eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase.

§ 3
Verweildauer

Die Verweildauer im Bildungsgang des Abendgymnasiums beträgt für die Einführungs- und Qualifikationsphase höchstens vier Jahre. Für Studierende, die in die Anfangsphase eintreten, beträgt sie höchstens fünf Jahre. Bei einer Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung wird die Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer innerhalb der zulässigen Verweildauer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, muss das Abendgymnasium verlassen. Die Fachaufsicht kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer im Bildungsgang des Abendgymnasiums zulassen.

§ 4
Sicherung der individuellen Schullaufbahnen

Die Studierenden sind verpflichtet, sich über die verbindlichen Kursbelegungen und andere Auflagen als Voraussetzungen für die Zulassung zur und das Bestehen der Abiturprüfung zu informieren. Die Schule hat insofern eine Beratungspflicht.

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 5
Unterrichtsangebot

(1) Das Abendgymnasium legt sein Unterrichtsangebot nach seinen personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten fest. Dabei haben Fächer und Kurse Vorrang, deren Belegung für die Erfüllung von Auflagen erforderlich ist. Fachübergreifende und Fächer verbindende Inhalte und Lernformen sind Bestandteile des Unterrichts im Abendgymnasium.

(2) Die oder der Studierende hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fächerangebot.

§ 6
Aufgabenfelder und Fächer

Im Abendgymnasium können nachfolgende Fächer unterrichtet werden, die folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet sind:

1.

Aufgabenfeld I:
Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Spanisch, Kunst und Musik;

2.

Aufgabenfeld II:
Gemeinschaftskunde, Geografie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Politik, Religionskunde und Wirtschaftslehre;

3.

Aufgabenfeld III:
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik.

Als Naturwissenschaften im Sinne dieser Verordnung gelten die Fächer Physik, Chemie und Biologie.

§ 7
Anfangsphase

(1) Der Unterricht in der Anfangsphase dient der Kompensation und Angleichung und bereitet die Studierenden auf die besondere Arbeitsweise des Abendgymnasiums vor. In der Anfangsphase findet der Unterricht in festen Lerngruppen statt.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die mit der erweiterten Berufsbildungsreife in die Anfangsphase eintreten, dauert die Anfangsphase ein Schuljahr. Für Schülerinnen und Schüler, die mit dem Mittleren Schulabschluss in die Anfangsphase eintreten, dauert die Anfangsphase ein halbes Schuljahr. Die Anfangsphase kann für Schülerinnen und Schüler mit Mittlerem Schulabschluss nach Entscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ebenfalls ein Schuljahr dauern.

(3) In der einjährigen Anfangsphase werden im ersten Halbjahr die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik mit jeweils fünf Wochenstunden unterrichtet. Im zweiten Halbjahr kommt die zweite Fremdsprache mit ebenfalls fünf Wochenstunden hinzu.

(4) In der halbjährigen Anfangsphase werden die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und eine zweite Fremdsprache mit jeweils fünf Wochenstunden unterrichtet.

(5) Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache entfällt, wenn diese vorher in vier aufsteigenden Jahrgangsstufen gelernt wurde oder entsprechende Kenntnisse aus dem außerschulischen Bereich durch den Senator für Bildung und Wissenschaft anerkannt worden sind.

§ 8
Einführungsphase

(1) Der Unterricht in der Einführungsphase dient der weiteren Aufarbeitung von Wissensständen und Arbeitstechniken sowie der umfangreicheren fachlichen Bildung, die die Grundlage für die Anforderungen und Arbeitsweisen in der Qualifikationsphase sind. Der Unterricht findet im ersten Halbjahr, außer im Wahlbereich, in festen Lerngruppen statt. Das zweite Halbjahr kann in Leistungs- und Grundkursen organisiert werden.

(2) Belegt werden müssen die Fächer

1.

Deutsch, Englisch und Mathematik mit je drei Wochenstunden

2.

die zweite Fremdsprache, falls diese nicht nach § 7 Abs. 4 entfällt, mit vier Wochenstunden.

Hinzu kommen ein Fach mit vier oder zwei Fächer mit je zwei Wochenstunden aus dem Aufgabenfeld II und eine Naturwissenschaft mit vier oder zwei mit je zwei Wochenstunden Unterricht. Im Rahmen des Fachunterrichts wird eine Wochenstunde für Methodentraining verwendet.

(3) Die Pflicht zur Belegung einer zweiten Fremdsprache, soweit sie nicht nach § 7 Abs. 4 entfällt, endet mit Übergang in die Qualifikationsphase, wenn ein Ergebnis von mindestens vier Punkten erreicht wird. Andernfalls müssen in einer Prüfung nach § 23 Abs. 5 der Zeugnisordnung mindestens vier Punkte erreicht werden. Werden in dieser Prüfung weniger als vier Punkte erreicht, müssen am Ende des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase Kurse in der zweiten Fremdsprache mit mindestens vier Punkten erreicht werden. Andernfalls müssen in einer weiteren Prüfung nach § 23 Abs. 5 der Zeugnisordnung mindestens vier Punkte erreicht werden. Werden auch in dieser Prüfung weniger als vier Punkte erreicht, ist die Belegverpflichtung für die zweite Fremdsprache nicht erfüllt.

§ 9
Qualifikationsphase

(1) Der Unterricht in der Qualifikationsphase findet in Leistungs- und Grundkursen statt. Leistungskurse werden mit fünf, Grundkurse mit drei Wochenstunden unterrichtet.

(2) Die Schule kann fachübergreifende Kurse anbieten. Ein fachübergreifender Kurs wird auf fachbezogene Beleg- und Einbringverpflichtungen der beteiligten Fächer angerechnet, wenn er deren Fach- und Wochenstundenanteil qualitativ und quantitativ im Wesentlichen entspricht. Er bedarf der Zulassung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Die Studierenden wählen aus dem Angebot der Schule insgesamt sechs Kurse. Darunter müssen sich zwei oder drei Leistungskurse befinden. Einer von den Leistungskursen muss Deutsch oder eine fortgesetzte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Außerdem wählen die Studierenden drei oder vier Grundkurse, von denen einer als Leistungskurs betrieben werden kann. Für die Wahl der Leistungs- und Grundkurse gilt:

1.

Die Leistungskurse müssen in der Qualifikationsphase durchgehend belegt werden.

2.

Außerdem müssen die Fächer Deutsch, Mathematik, eine fortgesetzte Fremdsprache und ein Fach aus dem Aufgabenfeld II in der Qualifikationsphase durchgehend belegt werden.

3.

Ein Fach kann nicht gleichzeitig als Leistungs- und Grundfach belegt werden.

(4) Soll die zweite Fremdsprache als fortgesetzte Fremdsprache nach Absatz 3 Satz 5 Nr. 2 betrieben werden, ist zu beachten:

1.

Ist die zweite Fremdsprache am Abendgymnasium neu aufgenommen worden, muss sie am Ende der Einführungsphase mit mindestens vier Punkten abgeschlossen sein, wenn sie als Grundkurs, und mit mindestens sieben Punkten, wenn sie als Leistungskurs gewählt werden soll.

2.

Bestand nach § 7 Abs. 4 keine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache, gelten die Bedingungen von Nummer 1 entsprechend für die vorher erworbenen Kenntnisse. In der Regel wird die zweite Fremdsprache in der Einführungsphase im Wahlbereich betrieben.

(5) Ein mit null Punkten oder "nicht beurteilbar" bewerteter Kurs gilt als nicht belegt. Ist der betreffende Kurs zur Erfüllung von Belegbedingungen nach Absatz 3 erforderlich, kann im betreffenden Fach nach den Möglichkeiten der Schule ein zusätzlicher Kurs belegt werden.

§ 10
Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten

(1) Zur Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden schriftliche Arbeiten, mündliche Leistungen, Hausarbeiten, Präsentationen von Projekten und je nach Fach praktische Tätigkeiten sowie weitere Leistungen aus der laufenden Unterrichtsarbeit herangezogen.

(2) In jedem Kurs werden je Halbjahr zwei Klausuren, im dritten und vierten Halbjahr der Qualifikationsphase mindestens eine Klausur geschrieben, wobei im ersten Jahr der Qualifikationsphase eine der beiden Klausuren durch andere Formen schriftlicher Leistungsnachweise ersetzt werden kann. Die Klausuren sollen sich nach Inhalt, Schwierigkeitsgrad und Dauer in den vier Halbjahren der Qualifikationsphase zunehmend an den Anforderungen in der schriftlichen Abiturprüfung orientieren. Im vierten Halbjahr der Qualifikationsphase wird in Kursfolgen von Prüfungsfächern eine Klausur in Abiturdauer geschrieben.

(3) Die Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des in der Zeugnisordnung festgelegten Bewertungsmaßstabes.

(4) Zeugnisse enthalten nur Punktzahlen. Die in einem fachübergreifenden Kurs erbrachten Leistungen werden entweder für die beteiligten Fächer getrennt oder mit einer Gesamtnote bewertet, die entsprechend ihrem quantitativen und qualitativen Anteil für jedes der beteiligten Fächer oder nur für ein Fach gilt.

Abschnitt 3
Weitere Bestimmungen

§ 11
Wiederholen

Sind Teile des Abendgymnasiums wiederholt worden, können die im ersten Durchgang belegten Kurse nicht eingebracht werden. Bei Kursen des ersten Durchgangs, die aus organisatorischen Gründen nicht wiederholt werden können, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

§ 12
Aufhebung bisheriger Vorschriften/Übergangsbestimmungen

(1) Die bisherigen Regelungen für das Abendgymnasium im Lande Bremen vom 1. August 1998 werden aufgehoben.

(2) Auf Studierende, die vor dem 1. August 2005 in die Anfangsphase des Abendgymnasiums eingetreten sind, sind die bisherigen Regelungen für das Abendgymnasium im Lande Bremen vom 1. August 1998 weiter anzuwenden.

(3) Für Studierende, die nach dem 1. August 2005 in eine Jahrgangsstufe des Schülerjahrgangs eintreten, für den diese Verordnung gilt, sind Ausnahmeregelungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter möglich.

§ 13
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.


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