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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz) vom 18. Dezember 200101.01.2002
Inhaltsverzeichnis01.01.2002 bis 31.12.2006
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2002
§ 1 - Abfallwirtschaftliche Zielhierarchie01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 2 - Aufgaben der Stadtgemeinde und zuständige Behörde01.01.2002 bis 31.12.2005
§ 3 - Anschluss und Benutzung01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 4 - Einsammeln und Befördern04.11.2003 bis 31.12.2005
§ 5 - Ausgeschlossene Abfälle04.11.2003 bis 31.12.2005
§ 6 - Getrennte Abfallerfassung01.01.2002 bis 31.12.2005
Abschnitt 2 - Behandlung einzelner Abfallarten01.01.2002
§ 7 - Bio- und Gartenabfälle01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 8 - Wertstoffe und Verkaufsverpackungen01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 9 - Schadstoffhaltige Abfälle01.01.2002 bis 31.12.2005
§ 10 - Bau- und Abbruchabfälle01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 11 - Sperrmüll01.01.2002 bis 31.12.2005
§ 12 - Restabfälle01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 13 - Vorbehandlung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen01.01.2002 bis 31.12.2017
§ 14 - Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes01.01.2002 bis 31.12.2013
Abschnitt 3 - Nutzung der Abfallbehälter01.01.2002
§ 15 - Zugelassene Abfallbehälter04.11.2003 bis 21.07.2008
§ 16 - Behandlung der Abfallbehälter01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 17 - Bereitstellung der Abfallbehälter01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 18 - Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 19 - Häufigkeit und Zeit der Abfuhr01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 20 - Unterbrechung der Entsorgung01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 21 - Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen01.01.2002 bis 31.12.2013
Abschnitt 4 - Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen01.01.2002
§ 22 - Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen01.01.2002 bis 21.07.2008
Abschnitt 5 - Nebenbestimmungen01.01.2002
§ 23 - Auskunftspflicht01.01.2002 bis 31.12.2017
§ 24 - Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang01.01.2002 bis 31.12.2017
§ 25 - Benutzungsgebühren01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 26 - Datenerhebung und -verarbeitung01.01.2002 bis 23.07.2012
§ 27 - Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen01.01.2002 bis 31.12.2017
§ 28 - Ordnungswidrigkeiten04.11.2003 bis 21.07.2008
Anlage 1 - Liste der zugelassenen Abfallbehälter01.01.2002 bis 31.12.2013
Anlage 2 - Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen01.01.2002 bis 31.12.2005

Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen (Abfallortsgesetz)

Abfallortsgesetz

Veröffentlichungsdatum:28.12.2001 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.12.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 883, 889)
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 543
Gliederungsnummer:2134-a-1

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juris-Abkürzung: AbfBROG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2134-a-1
juris-Abkürzung:AbfBROG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2134-a-1
Ortsgesetz über die Entsorgung
von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen
(Abfallortsgesetz)
Vom 18. Dezember 2001*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.12.2005
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 883, 889)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 18. Dezember 2001 (Brem. GBl. S. 543)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Abfallwirtschaftliche Zielhierarchie
§ 2Aufgaben der Stadtgemeinde und zuständige Behörde
§ 3Anschluss und Benutzung
§ 4Einsammeln und Befördern
§ 5Ausgeschlossene Abfälle
§ 6Getrennte Abfallerfassung
Abschnitt 2 Behandlung einzelner Abfallarten
§ 7Bio- und Gartenabfälle
§ 8Wertstoffe und Verkaufsverpackungen
§ 9Schadstoffhaltige Abfälle
§ 10Bau- und Abbruchabfälle
§ 11Sperrmüll
§ 12Restabfälle
§ 13Vorbehandlung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
§ 14Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
Abschnitt 3 Nutzung der Abfallbehälter
§ 15Zugelassene Abfallbehälter
§ 16Behandlung der Abfallbehälter
§ 17Bereitstellung der Abfallbehälter
§ 18Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung
§ 19Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
§ 20Unterbrechung der Entsorgung
§ 21Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen
Abschnitt 4 Abfallentsorgungsanlagen und Annahmestellen
§ 22Benutzung der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen
Abschnitt 5 Nebenbestimmungen
§ 23Auskunftspflicht
§ 24Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang
§ 25Benutzungsgebühren
§ 26Datenerhebung und -verarbeitung
§ 27Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Anlagen
Anlage 1
(Zu § 15 Abs. 1)
Liste der zugelassenen Abfallbehälter
Anlage 2
(zu § 22 Abs. 1)
Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Abfallwirtschaftliche Zielhierarchie

(1) Die Abfallwirtschaft in der Stadtgemeinde Bremen (Stadtgemeinde) wird von folgender Zielhierarchie bestimmt:

1.

Vermeidung von Abfällen,

2.

stoffliche und energetische Verwertung von Abfällen,

3.

Beseitigung von Abfällen.

(2) Wer Einrichtungen der Abfallentsorgung der Stadtgemeinde benutzt, hat sein Abfallaufkommen so gering zu halten, wie es den Umständen nach möglich und zumutbar ist.

§ 2
Aufgaben der Stadtgemeinde und zuständige Behörde

(1) Die Stadtgemeinde entsorgt die in ihrem Gebiet anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird. Abweichend von Satz 1 werden im Bereich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven die Entsorgungsleistungen der Stadtgemeinde Bremen nach den Entsorgungsbedingungen der Stadtgemeinde Bremerhaven erbracht.

(2) Die Stadtgemeinde berät die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen und informiert sie über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen und die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren.

(3) Die Stadtgemeinde betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung durch die Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, als zuständige Behörde, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes geregelt ist.

(4) Dieses Ortsgesetz gilt nicht für die Entsorgung von Schiffsabfällen im Bereich der stadtbremischen Häfen. Zuständige Behörde für die Entsorgung dieser Abfälle ist die Hafenbehörde.

§ 3
Anschluss und Benutzung

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadtgemeinde liegenden Grundstücks, auf dem wegen seiner Bebauung oder sonstigen Nutzung Abfälle anfallen können, die nach § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Stadtgemeinde zu überlassen sind, ist verpflichtet, dieses an die Abfallentsorgung der Stadtgemeinde anzuschließen (Anschlusszwang). Im Rahmen des Anschlusszwanges ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung der Stadtgemeinde zu verlangen (Anschlussrecht). Den Grundstückseigentümern stehen andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.

(2) Die Anschlusspflichtigen und alle anderen Abfallbesitzer sind verpflichtet, die Abfallentsorgung der Stadtgemeinde zu benutzen, soweit sie der Überlassungspflicht nach § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen und die Entsorgung nicht nach § 5 ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Im Rahmen des Benutzungszwanges sind die Anschlusspflichtigen und die Abfallbesitzer zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht). Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen ausgeschlossen ist, sind die Abfälle zu einer Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage nach § 22 Abs. 1 zu befördern. Die Stadtgemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der Anschlusspflichtige hat auf seinem Grundstück alle Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.

(4) Besitzer von Abfällen zur Beseitigung, die auf gewerblich, industriell oder von öffentlichen Einrichtungen genutzten Grundstücken anfallen und nach ihrer Art und Menge mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können, haben diese

1.

durch die Stadtgemeinde oder die von ihr beauftragten Dritten mit den codierten Abfallbehältern oder Abfallgroßbehältern nach Anlage 1 entsorgen zu lassen oder

2.

durch einen von der Stadtgemeinde nach § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beauftragten Dritten einsammeln und befördern zu lassen.


§ 4
Einsammeln und Befördern

(1) Die Stadtgemeinde ist zum Einsammeln und Befördern folgender Abfälle verpflichtet:

1.

Abfälle, die mit den in Anlage 1 aufgeführten, zugelassenen Abfallbehältern erfasst werden,

2.

Sperrmüll, der den Erfordernissen des § 11 genügt,

3.

Abfälle nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 aus Anlagen, die gemäß Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind sowie

4.

Wertstoffe nach § 8, soweit sie mit einem Holsystem erfasst werden.

(2) Die Stadtgemeinde kann mit Zustimmung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall Abfälle, soweit nicht aus privaten Haushaltungen stammend, vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben.

§ 5
Ausgeschlossene Abfälle

(1) Von der Entsorgung durch die Stadtgemeinde ausgeschlossen sind:

1.

alle Abfälle, soweit sie nicht aus privaten Haushaltungen stammen,

2.

Abfälle aus privaten Haushaltungen, zu deren Verwertung der Abfallerzeuger oder Besitzer selbst in der Lage ist oder deren Verwertung (Eigenverwertung) er beabsichtigt,

3.

Abfälle, die einer Rücknahmeverpflichtung aufgrund einer nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegen.

(2) Der Ausschluss von der Entsorgung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht

1.

für folgende Abfälle zur Beseitigung:

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle, frei von verwertbaren Bestandteilen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

19 01 12

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen, soweit es sich um Rückstände aus Hausmüllverbrennungsanlagen handelt

19 01 13

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält, soweit es sich um Rückstände aus Hausmüllverbrennungsanlagen handelt

19 01 14

Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt, soweit es sich um Rückstände aus Hausmüllverbrennungsanlagen handelt

19 08 01

Sieb- und Rechenrückstände

19 08 02

Abfälle aus Sandfängern

19 09 02

Schlämme aus der Wasserklärung, soweit es sich um Rückstände aus Hausmüllverbrennungsanlagen handelt

19 09 03

Schlämme aus der Dekarbonatisierung, soweit es sich um Rückstände aus Hausmüllverbrennungsanlagen handelt

19 12 09

Mineralien (z. B. Sand, Steine)

19 12 12

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen (z.B. Rückstände aus Bauabfallsortieranlagen und Sortieranlagen für Wertstoffe und Verkaufsverpackungen)

20 03 01

gemischte Siedlungsabfälle (beispielsweise hausmüllähnliche Gewerbeabfälle und sperrige Einrichtungsgegenstände aus dem Gewerbe)

20 03 02

Marktabfälle

20 03 03

Straßenreinigungsabfälle.

20 03 07

Sperrmüll

2.

für die folgenden Abfälle, soweit die entsprechenden Anlagen nach Entwässerungsrecht durch die Stadtgemeinde zu entleeren sind:

13 05 01

Feststoffe aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 02

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

13 05 03

Schlämme aus Einlaufschächten

(3) Die Stadtgemeinde kann mit Zustimmung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall weitere Abfälle, soweit nicht aus privaten Haushaltungen stammend, von der Entsorgung insgesamt ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben.

(4) Von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossene Abfälle dürfen nicht mit anderen der Stadtgemeinde zu überlassenden Abfällen vermischt werden.

§ 6
Getrennte Abfallerfassung

(1) Die Stadtgemeinde erfasst durch Einsammeln und Annahme an den Entsorgungseinrichtungen alle überlassungspflichtigen Abfälle. Um den Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft und der Abfallbeseitigung nachkommen zu können, werden die folgenden Abfallfraktionen getrennt erfasst:

1.

Bio- und Gartenabfälle,

2.

Wertstoffe und Verkaufsverpackungen,

3.

schadstoffhaltige Abfälle,

4.

Bau- und Abbruchabfälle,

5.

Sperrmüll und

6.

Restabfälle.

(2) Jeder Abfallbesitzer hat die in Absatz 1 genannten Abfälle getrennt bereitzuhalten und der Stadtgemeinde nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 und der §§ 7 bis 14 zu überlassen, soweit Systeme für eine Getrenntsammlung angeboten werden oder Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen die Abfälle annehmen.

Abschnitt 2
Behandlung einzelner Abfallarten

§ 7
Bio- und Gartenabfälle

(1) Bio- und Gartenabfälle im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind

20 01 08

Biologisch abbaubare Küchenabfälle, getrennt eingesammelte Fraktionen, insbesondere Obst-, Gemüse- und Speisereste (Bioabfälle)

20 02 01

kompostierbare Abfälle, insbesondere Gartenabfälle (Laub, Gras, Baum- und Strauchschnitt), Baumstämme und -stubben sowie Weihnachtsbäume.

(2) Bio- und Gartenabfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingärten sollen kompostiert werden, soweit dies möglich und zumutbar ist (Eigenkompostierung).

(3) In der Stadtgemeinde wird die getrennte Sammlung von Bio- und Gartenabfällen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit sie in haushaltsüblichen Mengen anfallen, durchgeführt. Die Anschlusspflichtigen sollen Bio-Abfallbehälter (Biotonne) anfordern, soweit keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung besteht. Es gibt keine Rechtsverpflichtung für die Anforderung einer Biotonne. Das Behältervolumen der Biotonne ist nach dem Behältervolumen des Abfallbehälters für Restabfälle (Restmülltonne) nach folgender Maßgabe auszurichten:

Restmülltonne

Biotonne

60 l

60 l

90 l

60 l

120 l

60 oder 90 l

240 l

60 oder 90 l

770 l

bis max.240 l (wahlweise 60 l oder 90 l)

1100 l

bis max.240 l (wahlweise 60 l oder 90 l)

Die Stadtgemeinde kann im Einzelfall die ausgelieferte Biotonne einziehen, sofern darin entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen wiederholt andere als die zugelassenen Bio- und Gartenabfälle zur Entsorgung bereitgestellt werden.

(4) Gartenabfälle mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter sind zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu bringen, soweit sie nicht über die Biotonne entsorgt oder eigenkompostiert werden; Gartenabfälle mit einem Volumen über einen Kubikmeter sowie Baumstämme und -stubben sind nach Verwiegung an der Waage der Blocklanddeponie an der Kompostierungsanlage anzuliefern.

(5) Weihnachtsbäume werden von der Stadtgemeinde zum Jahresbeginn abgeholt. Die Stadtgemeinde gibt die Abholzeiten und -stellen rechtzeitig bekannt.

§ 8
Wertstoffe und Verkaufsverpackungen

(1) Wertstoffe und Verkaufsverpackungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 sind:

20 01 01

Papier und Pappe

20 01 02

Glas (ausschließlich Hohlglas)

20 01 10

Bekleidung

20 01 11

Textilien

20 01 40

Metalle, soweit es sich nicht um Sperrmüll im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 5 handelt
Leichtverpackungen (Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Metall, Verbundstoffen)

(2) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, die von der Stadtgemeinde angebotenen Sammelsysteme wie insbesondere Sammelcontainer für die in Absatz 1 genannten Abfälle aus privaten Haushaltungen zu benutzen oder diese Wertstoffe zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu bringen, sofern die Wertstoffe nicht einem System nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung zugeführt werden.

(3) In die öffentlich aufgestellten Sammelcontainer dürfen Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 3 Abs. 1 der Verpackungsverordnung nur von montags bis samstags in der Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeworfen werden.

(4) Die Stadtgemeinde kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass andere Abfälle als die in Absatz 1 genannten der Stadtgemeinde ebenfalls als Wertstoffe nach Absatz 2 zu überlassen sind oder dass bei einzelnen der in Absatz 1 genannten Wertstoffe eine Getrennthaltung und Erfassung nach Absatz 2 nicht mehr geboten ist. Sie kann in der genannten Form ebenfalls festlegen, welchem Sammelsystem Wertstoffe zuzuordnen und welche Benutzungsbedingungen einzuhalten sind.

§ 9
Schadstoffhaltige Abfälle

(1) Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 sind Abfälle aus privaten Haushaltungen, die umweltgefährdende oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten und deshalb getrennt von anderen Abfällen entsorgt werden müssen. Hierzu gehören insbesondere:

20 01 13

Lösemittel

20 01 14

Säuren

20 01 15

Laugen

20 01 17

Photochemikalien

20 01 19

Pestizide

20 01 21

Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle

20 01 27

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten (außer Dispersionsfarben)

20 01 33

Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten

(2) Die Besitzer schadstoffhaltiger Abfälle aus privaten Haushaltungen haben diese zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 oder den mobilen Annahmestellen zu bringen, soweit sie nicht nach § 7 der Batterieverordnung vorrangig den Verkaufsstellen zurückgegeben werden.

§ 10
Bau- und Abbruchabfälle

(1) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 sind insbesondere folgende Abfälle aus privaten Haushaltungen:

17 01 01

Beton

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

17 02 01

Holz

17 02 02

Glas

17 02 03

Kunststoffe

17 03 02

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

17 04 11

Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

sowie Heizkörper und Installationsmaterial oder Bruchstücke dieser Gegenstände.

(2) Die Abfallbesitzer haben die Bauabfälle zu den Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu bringen.

§ 11
Sperrmüll

(1) Speermüll im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 5 sind Abfälle aus privaten Haushaltungen, die aufgrund ihrer Abmessungen nicht in die amtlichen Abfallsäcke eingefüllt werden können und auf die die §§ 7 bis 10 und 12 keine Anwendung finden. Zum Sperrmüll gehören insbesondere Möbel, Matratzen, Teppiche und Bretter, bis zu drei Türen oder Fenster sowie sperrige Elektrogeräte und Haushaltskältegeräte.

(2) Das Abholen von Sperrmüll hat der Abfallbesitzer durch Abrufkarten schriftlich bei der Stadtgemeinde oder den von ihr beauftragten Dritten zu beantragen. Der Abholtermin wird von der Stadtgemeinde oder den beauftragten Dritten festgesetzt und dem Antragsteller mindestens drei Werktage vorher bekannt gegeben. Sperrmüll kann auch in den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 abgegeben werden.

(3) Der Sperrmüll ist vom Besitzer am Abholtage rechtzeitig, unverpackt und unfallsicher an der dem angeschlossenen Grundstück nächstgelegenen Haltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges bereitzustellen. Die Stadtgemeinde kann festlegen, an welcher Stelle der Sperrmüll bereitgestellt werden muss. Sperrige Elektrogeräte, Haushaltskältegeräte und andere Gegenstände aus Metall sind zur getrennten Einsammlung gesondert bereitzustellen. Im Übrigen gilt § 17 für das Bereitstellen sinngemäß. Die Verladung des Sperrmülls muss durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich sein.

(4) Öltanks aus Metall, nicht jedoch solche aus Kunststoff, werden von der Sperrmüllsammlung nur erfasst, wenn sie nicht größer als 1000 l und gereinigt sind. Ölöfen müssen frei von Ölresten sein. Öltanks, die nicht von der Sperrmüllsammlung erfasst werden, sind zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu bringen.

(5) Die Mitarbeiter der Stadtgemeinde oder die beauftragten Dritten sind berechtigt, Stoffe und bewegliche Sachen, die kein Sperrmüll sind oder von der Sperrmüllsammlung nicht erfasst werden, am Bereitstellungsplatz stehen zu lassen. In diesem Fall ist der Abfallbesitzer zu einer unverzüglichen und schadlosen Entsorgung verpflichtet. Die Stadtgemeinde kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, dass bestimmte Teile oder Stoffe nicht im Sperrmüll enthalten sein dürfen.

§ 12
Restabfälle

(1) Restabfälle im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 sind gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01) und alle sonstigen Abfälle in haushaltsüblichen Mengen aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, auf die die §§ 7 bis 11 keine Anwendung finden.

(2) Die Restabfälle werden von der Stadtgemeinde durch Behälter entsorgt, die mit einer Codierungseinrichtung versehen sind. Ausgenommen sind Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 l. Der Code dient der Zuordnung eines Behälters zu einem Anschlusspflichtigen und der Registrierung des Entleerungsvorganges und ermöglicht eine Gebührenabrechnung nach der Häufigkeit der Entleerung. Die Gebührenabrechnungen können neben dem Gebührenschuldner auch die Nutzer der codierten Restabfallbehälter ausweisen, sofern bei bewohnten Grundstücken die Abfallgebühren verursachergerecht umgelegt werden und die Grundstückseigentümer die notwendigen Daten in einer von der Stadtgemeinde vorgeschriebenen Form liefern. Die Stadtgemeinde führt diese Form der Gebührenabrechnung nach und nach im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten ein.

(3) Der Anschlusspflichtige hat von der Stadtgemeinde in dem Maße Restabfallbehälter anzufordern, zu übernehmen und für die Benutzung bereitzuhalten, dass sichergestellt ist, dass die gesamten, innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach § 19 auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch die Stadtgemeinde unterliegenden Restabfälle ordnungsgemäß aufgenommen werden können.

(4) Bei bewohnten Grundstücken beträgt die Abfallbehälterausstattung für Restabfälle insgesamt mindestens 30 l pro Person (Vorhaltevolumen). Auf Antrag kann das Vorhaltevolumen bei privaten Haushaltungen mit mehr als 4 Personen für das 5. und jedes weitere Haushaltsmitglied auf jeweils 20 l reduziert werden. Der Haushaltsbegriff im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sich nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes.

(5) Reicht die nach Absatz 3 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung im Einzelfall nicht aus, so hat der Abfallbesitzer die überschießenden Abfallmengen in den von der Stadtgemeinde ausgegebenen amtlichen Abfallsäcken (Bremer Müllsack) zur Abholung bereitzustellen oder zu den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen nach § 22 Abs. 1 zu bringen.

(6) Reicht die nach den Absätzen 3 und 9 übernommene und vorgehaltene Abfallbehälterausstattung regelmäßig nicht zur Aufnahme der auf dem Grundstück anfallenden Restabfälle aus, so kann die Stadtgemeinde dem Anschlusspflichtigen die Übernahme eines nach ihrer Schätzung erforderlichen Behältervolumens vorschreiben.

(7) Für benachbarte Grundstücke können auf Antrag der Anschlusspflichtigen Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung durch die auf den Grundstücken wohnenden Personen angefordert und bereitgehalten werden. Entsprechendes gilt für Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

(8) In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag die regelmäßige Benutzung von amtlichen 40-l-Abfallsäcken zugelassen werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Benutzung eines Abfallbehälters aus gesundheitlichen oder baulichen Gründen, wie fehlender oder unzugänglicher Stellplatz, eine unzumutbare Härte darstellt. Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung. Ein 1-Personen-Haushalt hat jährlich 26 Abfallsäcke, ein 2-Personen-Haushalt hat jährlich 30 Abfallsäcke und ein 3- und Mehr-Personen-Haushalt hat jährlich 15 Abfallsäcke pro Person vorzuhalten.

(9) Bei Grundstücken mit gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen hat der Anschlusspflichtige von der Stadtgemeinde Abfallbehälter in erforderlichem Umfang anzufordern. Bei der Bemessung des Behältervolumens sind die spezifischen Nutzungsverhältnisse des Grundstückes zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere das Behältervolumen der letzten drei Jahre, die Anzahl der Mitarbeiter und die Art der Produktion und des Gewerbes für die ordnungsgemäße Ausstattung zu beachten. Die Stadtgemeinde hat bei der Anforderung der Abfallgefäße die Angemessenheit der Behälterausstattung zu prüfen und gegebenenfalls vorzuschreiben. Wird die Entsorgung der Restabfälle mit Abfallwechselbehältern durch einen von der Stadtgemeinde nach § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beauftragten Dritten vorgenommen, hat der Anschlusspflichtige der Stadtgemeinde jährlich unaufgefordert den Nachweis über die Entsorgung seiner Restabfälle vorzulegen.

§ 13
Vorbehandlung von Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen

(1) Die Stadtgemeinde kann vorschreiben, dass bestimmte Arten von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen vorbehandelt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um

1.

die gemeinwohlverträgliche Beseitigung und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung zu gewährleisten,

2.

vorhandene Entsorgungseinrichtungen wirtschaftlicher zu nutzen und zu gewährleisten, dass sie nicht beschädigt werden.

(2) Die Anforderungen an die Vorbehandlung von Abfällen nach Absatz 1 werden von der Stadtgemeinde durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festgelegt. Sofern diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann die Stadtgemeinde die Annahme der Abfälle ablehnen.

§ 14
Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

(1) Bei der Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und diesen entsprechenden Abfällen aus Forschungseinrichtungen ist das Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Nr. 18 (Stand: Mai 1991), erschienen im Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin, über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zu beachten.

(2) Soweit diese Abfälle der Stadtgemeinde zur Entsorgung überlassen werden, gilt vor Einfüllen in die Sammelbehälter:

1.

Abfälle der Gruppe B des LAGA-Merkblattes (mit Blut, Sekreten und Exkrementen behaftete Abfälle wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikel) sind in Plastiksäcken mit mindestens 0,05 mm Wandstärke oder in dafür gleichwertig geeigneten Plastiksäcken zu verpacken. Scharfkantige Materialien wie Spritzen, Kanülen, Skalpelle, Objektträger, Reagenzgläser sind in festschließende Kunststoffschachteln und anschließend in Plastiksäcke mit mindestens 0,05 mm Wandstärke oder in dafür gleichwertig geeigneten Plastiksäcken zu verpacken. Fallen in den Behältnissen größere Flüssigkeitsmengen (Sekrete, Exkrete) an, sind diese vor der Bereitstellung zu entleeren.

2.

Abfälle der Gruppe C des LAGA-Merkblattes können, sofern die Entsorgung nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist, nach vorschriftsmäßiger Desinfektion wie Abfälle der Gruppe B behandelt werden.

Abfälle der Gruppen B und C des LAGA-Merkblattes können zusammen mit Restabfällen entsorgt werden.

(3) Der Abfallbesitzer hat sicherzustellen, dass niemand durch die eingesammelten oder zum Transport bereitgestellten Abfälle gefährdet wird. Die Stadtgemeinde kann durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall vorschreiben, dass die Einsammel- oder Transportbehälter verschließbar, in einem abschließbaren Raum untergebracht oder mit bestimmten Farben oder anderen Markierungen gekennzeichnet sein müssen.

Abschnitt 3
Nutzung der Abfallbehälter

§ 15
Zugelassene Abfallbehälter

Die einzusammelnden und zu befördernden Abfälle dürfen, soweit nicht nach den §§ 7 bis 14 andere Regelungen gelten, nur in den Abfallbehältern und Abfallsäcken bereitgestellt werden, die den Anschlusspflichtigen von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellt worden sind. Abfallbehälter und zulässiges Höchstgewicht der befüllten Behälter sind in Anlage 1 festgelegt. Die Stadtgemeinde kann mit Zustimmung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr durch Allgemeinverfügung zugelassene Behälter aus dem Verkehr ziehen.

§ 16
Behandlung der Abfallbehälter

(1) Der Anschlusspflichtige hat die ihm von der Stadtgemeinde zur Verfügung gestellten Behälter auf den dafür vorgesehenen Beschriftungsfeldern mit dem Straßennamen und der Hausnummer zu versehen. Unternehmen und gewerbliche Betriebe haben darüber hinaus die ihnen zur Verfügung gestellten Behälter mit der Bezeichnung der Firma oder des Betriebes zu beschriften.

(2) Der Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Behälter in einem gebrauchsfähigen, sauberen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden. Die Beschädigung oder der Verlust von Behältern ist der Stadtgemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für abhanden gekommene oder infolge grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Behandlung durch den Anschlusspflichtigen oder den Abfallbesitzer unbrauchbar gewordene Behälter ist der Stadtgemeinde vom Anschlusspflichtigen Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für Beschädigungen oder die Zerstörung eines am Behälter angebrachten Codeträgers. Die Behälter gehen nicht in das Eigentum des Anschlusspflichtigen über.

(4) Abfälle sind so in die jeweiligen Behälter einzufüllen, dass deren Beschädigung ausgeschlossen und eine einwandfreie Entleerung mit den üblichen Verfahren mühelos möglich ist. Insbesondere ist das Einschlämmen oder Einpressen von Abfällen mit mechanischen Hilfsmitteln in die Behälter unzulässig. Dies gilt nicht für Abfallwechselpressbehälter. Es ist untersagt, heiße Asche und andere glühende oder brennende Gegenstände in die Behälter einzufüllen. Die Deckel der Behälter müssen jederzeit schließbar sein. Beim Transport von Abfallwechselbehältern ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verwehungen von Abfällen ausgeschlossen sind.

§ 17
Bereitstellung der Abfallbehälter

(1) Der Anschlusspflichtige muss die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis einschließlich 240 l zur Einsammlung und Beförderung neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück geschlossen bereitstellen. Radwege dürfen nicht verstellt werden, der öffentliche Straßenverkehr darf nicht mehr als unvermeidlich behindert werden. Abfallbehälter dürfen innerhalb von 15 m vor und hinter Haltestellenbereichen von öffentlichen Verkehrsmitteln, 15 m vor Verkehrsampeln und Fußgängerüberwegen sowie im Einmündungsbereich von Verkehrsanlagen nicht bereitgestellt werden.

(2) Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 240 l werden von der Stadtgemeinde oder den von ihr beauftragten Unternehmen von ihren Standplätzen nur abgeholt oder am Standplatz entleert, wenn die Behälterstandplätze und Beförderungs- oder Fahrwege auf den hierbei zu benutzenden privaten Grundstücken den Anforderungen des § 18 entsprechen.

(3) Die Behälter dürfen erst am Tage vor der Entleerung ab 18 Uhr mit geschlossenem Deckel und nur jeweils einmal bereitgestellt werden. Sie sind nach der Entleerung unverzüglich wieder von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Die von dem Systembetreiber angebotenen Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Abs. 1 der Verpackungsverordnung dürfen ebenfalls erst am Tage vor der Einsammlung ab 18 Uhr auf öffentlichem Straßengrund vor dem an die Restabfallentsorgung angeschlossenen Grundstück bereitgestellt werden.

(4) In öffentlichen Verkehrsanlagen mit einer Fahrbahnbreite bis zu 6 m, für die ein eingeschränktes Halteverbot besteht, sind die Abfallbehälter neben dem Rand der Fahrbahnseite bereitzustellen, für die das eingeschränkte Halteverbot besteht.

(5) Ist die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage mit Sammelfahrzeugen aus tatsächlichen Gründen ständig oder vorübergehend nicht oder nur unter Gefährdung der mit der Sammlung und dem Transport Beauftragten möglich, sind die jeweiligen Behälter an einer mit Sammelfahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen. Gleiches gilt, wenn die Entleerung oder Abholung der Abfallbehälter aufgrund einer zu geringen Fahrbahnbreite der öffentlichen Verkehrsanlage zu stockendem Verkehr führen kann. Diese Verkehrsanlagen werden von der Stadtgemeinde durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall bestimmt.

§ 18
Behälterstandplätze, Zuwegungen und Reinigung

(1) Standplätze und Zuwegungen für Abfallbehälter im Sinne von § 17 Abs. 2 müssen so beschaffen sein, dass das Aufstellen, Befüllen und Abholen oder Entleeren der Behälter leicht sowie gefahr- und schadlos möglich ist. Die Standplätze und Zuwegungen sind schnee- und eisfrei zu halten und müssen ausreichend befestigt, beleuchtet und entwässert sein.

(2) Abfallbehälter von 770 l und 1100 l Fassungsvermögen werden von ihren Standplätzen abgeholt, wenn die Wegstrecke zwischen Standplatz und der nächsten Haltemöglichkeit des Beförderungsfahrzeuges nicht mehr als 15 m beträgt. Private Zuwegungen zu den Standplätzen müssen eine Breite von mindestens 1,20 m und eine lichte Höhe von mindestens 0,6 m mehr als die Höhe des verwendeten Abfallbehälters aufweisen. Für Durchgangstüren können Ausnahmen hiervon zugelassen werden. Steigungen dürfen 5 v. H. nicht überschreiten. Stufen, Rillen oder andere Bodenhindernisse dürfen nicht vorhanden sein.

§ 19
Häufigkeit und Zeit der Abfuhr

(1) Die Entleerung der Abfallbehälter wird in der Regel wöchentlich und 14-täglich angeboten. Die Stadtgemeinde kann im Einzelfall oder in bestimmten Abfuhrbereichen oder für bestimmte Behälter Abweichungen hiervon festlegen. Dies ist den Anschlusspflichtigen rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Die Abholung von Abfallwechsel- und Abfallwechselpressbehältern erfolgt auf Antrag des Abfallbesitzers. Der Antrag ist bei der Stadtgemeinde oder den mit der Einsammlung und Beförderung von Abfallwechselbehältern beauftragten Dritten zu stellen. Sofern in Abfallwechsel- und Abfallwechselpressbehälter schnell verderbliche oder übel riechende Abfälle eingefüllt sind, sind die Behälter spätestens eine Woche nach ihrer Aufstellung abzufahren. In diesen Fällen muss der Abfallbesitzer die Abholung so rechtzeitig beantragen, dass sie innerhalb einer Woche erfolgen kann. Soweit erforderlich, kann die Stadtgemeinde die sofortige oder kürzerfristige Abfuhr anordnen.

§ 20
Unterbrechung der Entsorgung

Wird die Entsorgung von Abfällen durch die Stadtgemeinde oder die von ihr beauftragten Dritten durch Streik oder höhere Gewalt vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so hat der an der Entsorgung angeschlossene Grundstückseigentümer und der Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung.

§ 21
Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen

Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und der freien Landschaft von der Stadtgemeinde oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind nur für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Straßenverkehr anfallen. Es ist unzulässig, in diese Abfallbehälter andere Abfälle einzufüllen oder danebenzustellen.

Abschnitt 4
Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen

§ 22
Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen

(1) Die Stadtgemeinde kann mit Zustimmung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr bei Abfällen, die nicht nach § 4 der Pflicht zum Einsammeln und Befördern durch die Stadtgemeinde unterliegen, durch Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, bei welcher der in Anlage 2 aufgelisteten Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen die Abfälle anzuliefern sind. Die Stadtgemeinde kann mit Zustimmung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr durch Allgemeinverfügung neue Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen festlegen, zugelassene Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen ganz oder für bestimmte Abfallarten aufheben oder für bestehende Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen zusätzlich Abfallarten festlegen.

(2) Die Benutzung der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach den jeweils gültigen Benutzungsbedingungen. In den Benutzungsbedingungen können für die Annahme bestimmter Abfälle nach Art und Menge Beschränkungen vorgesehen sowie eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage dieses erfordert.

Abschnitt 5
Nebenbestimmungen

§ 23
Auskunftspflicht

Der Stadtgemeinde ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

§ 24
Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang

(1) Als zum Einsammeln oder Befördern angefallen gelten Abfälle, die in den Abfallbehältern nach §§ 15 und 21 oder in ein Sammelsystem nach § 8 Abs. 2 eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen oder nach § 11 zur Abfuhr bereitgestellt sind.

(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Annahmestelle oder Abfallentsorgungsanlage verbracht worden sind.

(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadtgemeinde über, sobald sie sich im oder auf dem Beförderungsfahrzeug befinden oder bei den Annahmestellen oder Abfallentsorgungsanlagen angenommen worden sind.

(4) Die Stadtgemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(5) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsammlung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder mitzunehmen.

§ 25
Benutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung erhebt die Stadtgemeinde Gebühren nach der Gebührenordnung für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung.

§ 26
Datenerhebung und -verarbeitung

(1) Die Stadtgemeinde führt Register

1.

über die überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und

2.

über die Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, der Grundstücksbesitzer aber nicht Abfallbesitzer ist.

(2) Die Register dienen der Überwachung der sich aus den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Ortsgesetzes ergebenden Überlassungspflichten und der Einhaltung der Entsorgungsbedingungen sowie der Berechnung der Benutzungsgebühren.

(3) Für diesen Zweck werden erfasst und gespeichert:

1.

Familienname, Vorname, Firmen- und Wohnanschrift der überlassungspflichtigen Abfallbesitzer im Sinne von § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

2.

Postanschrift oder Liegenschaftsbezeichnung des Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen,

3.

Nutzungsart des Grundstücks, auf dem Abfälle anfallen,

4.

Anzahl, Art und Größe der auf dem Grundstück vorgehaltenen oder vorzuhaltenden Behälter und die Abfuhr- oder Entleerungshäufigkeit sowie Datum und Uhrzeit,

5.

Codierungsnummer des Behälters, Fahrzeugnummer, Datum und genaue Uhrzeit der Entleerung bei Benutzung codierter Abfallbehälter,

6.

Art der Entsorgung (Abfuhr durch die Stadtgemeinde oder beauftragte Dritte),

7.

Anzahl der auf den unter Absatz 1 Nr. 2 benannten Grundstücken wohnhaften Personen,

8.

im Betriebstagebuch der Blocklanddeponie und des Müllheizwerks erfasste Entsorgungsnachweise.

(4) Soweit Grundstückseigentümer die Abfallgebühren als Mietnebenkosten nach der Anzahl der Personen oder der Abfallbehältergröße und der Häufigkeit der Entleerungen je privatem Haushalt abrechnen, dürfen folgende Daten der Stadtgemeinde übermittelt und zur Erstellung eines erweiterten differenzierten Gebührenbescheides erfasst und gespeichert werden:

1.

Anschrift mit Verwaltungseinheit oder Wohnungsnummer des Haushalts,

2.

Familienname, Vorname des Haushaltsvorstandes,

3.

Anzahl der Haushaltsmitglieder,

4.

Mietbeginn und Mietende,

5.

Codierungsnummer der Behälter, Fahrzeugnummer, Datum und genaue Uhrzeit der Entleerung bei Benutzung codierter Abfallbehälter.

(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach dem Wegfall der Verpflichtungen nach § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 und 2 oder wenn sie für den beabsichtigten Zweck nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Dies gilt nicht, wenn ein förmliches einschlägiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist.

(6) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen abfallrechtliche Vorschriften an die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zuständigen Behörden übermittelt werden.

§ 27
Erprobung neuer Techniken und Organisationsformen

Die Stadtgemeinde kann neue Entsorgungsformen oder Entsorgungstechniken für bestimmte Entsorgungssysteme oder Gebiete mit zeitlich begrenzter Wirkung einführen und erproben.

§ 28
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 des bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Verpflichtung, für überlassungspflichtige und nicht von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle die Abfallentsorgung der Stadtgemeinde und die dazu angebotenen Systeme zu nutzen, nicht nachkommt;

2.

entgegen § 5 Abs. 1 Abfälle, die von der Entsorgung ausgeschlossen sind, der Stadtgemeinde überlässt;

3.

entgegen § 5 Abs. 4 der Verpflichtung, die von der Entsorgung durch die Stadtgemeinde ganz oder teilweise ausgeschlossenen Abfälle nicht mit anderen der Stadtgemeinde zu überlassenden Abfällen zu vermischen, nicht nachkommt;

4.

entgegen § 7 andere Abfälle als die vorgesehenen Bio- und Gartenabfälle in die Biotonne einfüllt;

5.

entgegen § 8 Abs. 2 Wertstoffe nicht zu den vorhandenen Annahmestellen bringt oder die von der Stadtgemeinde angebotenen Sammelsysteme benutzt;

6.

entgegen § 8 Abs. 3 außerhalb der zulässigen Zeiten Wertstoffe und Verkaufsverpackungen in die Sammelcontainer einwirft;

7.

entgegen § 8 Abs. 4 Sammelcontainer falsch befüllt;

8.

entgegen § 9 Abs. 2 der Stadtgemeinde die schadstoffhaltigen Abfälle aus privaten Haushaltungen nicht an den bekannt gegebenen stationären oder mobilen Annahmestellen überlässt;

9.

entgegen § 11 Abs. 1 und 4 Abfälle, die kein Sperrmüll sind, zum Einsammeln und Befördern durch die Sperrmüllabfuhr der Stadtgemeinde bereitstellt;

10.

entgegen § 11 Abs. 5 der Verpflichtung, die von der Stadtgemeinde oder den beauftragten Dritten bei der Sperrmüllsammlung zurückgelassenen Abfälle unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen, nicht nachkommt;

11.

entgegen § 12 Abs. 3, 4 und 9 als Anschlusspflichtiger eine zu geringe Behälterausstattung anfordert, übernimmt und für die Benutzung bereithält;

12.

entgegen § 13 die von der Stadtgemeinde an eine Vorbehandlung von Abfällen aus Gewerbebetrieben gestellten Anforderungen nicht beachtet;

13.

entgegen § 14 die Anforderungen an die Einsammlung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nicht beachtet;

14.

entgegen § 15 in Verbindung mit § 17 Abfälle in nicht von der Stadtgemeinde zugelassenen Behältern oder lose zum Einsammeln und Befördern bereitstellt;

15.

entgegen § 16 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt, insbesondere Abfälle einschlämmt oder mit mechanischen Hilfsmitteln in die jeweiligen Behälter einpresst;

16.

entgegen § 17 Abs. 3 Abfallbehälter und Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen bereits vor dem angegebenen Zeitpunkt bereitstellt oder Abfallbehälter nach der Entleerung nicht wieder unverzüglich von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt;

17.

entgegen § 21 in Abfallbehälter auf Straßen und in öffentlichen Anlagen andere als die zugelassenen Abfälle einfüllt oder danebenstellt;

18.

entgegen § 24 Abs. 5 zum Einsammeln bereitgestellte Abfälle durchsucht oder mitnimmt.

(2) Sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr.

Anlage 1

(zu § 15 Abs. 1)

Liste der zugelassenen Abfallbehälter

Behälterart

Größe

Höchstgewicht
brutto

Abfallbehälter (codiert)

60 l

25 kg

Abfallbehälter (codiert)

90 l

35 kg

Abfallbehälter (codiert)

120 l

50 kg

Abfallbehälter (codiert)

240 l

90 kg

Abfallgroßbehälter

770 l

450 kg

Abfallgroßbehälter

1100 l

450 kg

Bremer Müllsack

70 l

15 kg

Amtlicher Abfallsack

40 l

10 kg

Abfallwechselbehälter/Abfallwechselpressbehälter

5 bis 30 m3

2000 bis
11500 kg

Bio-Abfallbehälter

60 l

25 kg

Bio-Abfallbehälter

90 l

35 kg

Bio-Abfallbehälter*

120 l

50 kg

Bio-Abfallbehälter*

240 l

90 kg

Bio-Abfallbehälter*

770 l

450 kg

Bio-Abfallbehälter*

1100 l

450 kg

Für einen Übergangszeitraum bis zum 30.6.2002 können neben den vorgenannten noch weitere Behälter benutzt werden:

Abfalleimer

35 l

25 kg

Abfalleimer

50 l

25 kg

Fußnoten

*

Die Bio-Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen über 90 l werden in abfallwirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.

*

Die Bio-Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen über 90 l werden in abfallwirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.

*

Die Bio-Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen über 90 l werden in abfallwirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.

*

Die Bio-Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen über 90 l werden in abfallwirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen zur Verfügung gestellt.

Anlage 2

(zu § 22 Abs. 1)

Liste der Annahmestellen und Abfallentsorgungsanlagen

Abfallentsorgungsanlagen in der Stadtgemeinde Bremen
(außer dem stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven)

Abfallarten

 

(Menge pro Anlieferung)

1.

Blocklanddeponie (Übergabestelle Waage)
Fahrwiesendamm
28219 Bremen

-

Gartenabfälle nach § 7 Abs. 1 und Baumstämme/-stubben aus Haushaltungen mit einem Volumen über einem Kubikmeter

 

-

Erde und Steine aus Haushaltungen mit einem Volumen über einem Kubikmeter

 

 

-

Bau- und Abbruchabfälle nach § 10, frei von verwertbaren Bestandteilen, nicht verbrennbar, mit einem Volumen über einem Kubikmeter

 

 

-

Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit verwertbaren Bestandteilen, nicht verbrennbar, aus Haushaltungen mit einem Volumen über einem Kubikmeter

 

 

-

Öltanks (ohne Restinhalt)

 

 

-

Sperrmüll nach § 11 Abs. 1 mit einem Volumen über einem Kubikmeter

 

 

-

sperrige Einrichtungsgegenstände, soweit sie nicht aus Haushaltungen stammen, für die eine Vorbehandlung notwendig ist

 

 

-

Brennbare Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW/AbfG, sofern eine Vorbehandlung notwendig ist

2.

Müllheizwerk
Oken 2
28219 Bremen

 

Brennbare Abfälle zur Beseitigung aus ande ren Herkunftsbereichen im Sinne von §§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW/AbfG, sofern keine Vorbehandlung notwendig ist

3.

Schadstoffzwischenlager
Reitbrake 6
28239 Bremen

 

Schadstoffhaltige Elektrospeichergeräte und Speichersteine aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten nach § 9 Abs. 2

4.

Recyclingstation bei der Blocklanddeponie
Fahrwiesendamm
28219 Bremen

-

Gartenabfälle nach § 7 Abs. 1 und Baumstämme/-stubben aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

 

 

-

Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Abs. 1

 

 

-

Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Abs. 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten

 

 

-

Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

 

 

-

Sperrmüll im Sinne des § 11 Abs. 1 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

 

 

-

Restabfall im Sinne des § 12 Abs. 1 im amtlichen Abfallsack (Bremer Müllsack) nach § 12 Abs. 5

 

Service-Center

 

5.

Juiststr. 9 - 13
28217 Bremen

-

Gartenabfälle nach § 7 Abs. 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

6.

Woltmershauser Allee 33
28199 Bremen

-

Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Abs. 1

7.

Achterstr. 4
28359 Bremen

-

Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Abs. 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten

8.

Bennigsenstr. 28
28207 Bremen

-

Restabfall im Sinne des § 12 Abs. 1 im amtlichen Abfallsack (Bremer Müllsack) nach § 12 Abs. 5

9.

Aumunder Feldstr. 45
28757 Bremen

-

Gartenabfälle nach § 7 Abs. 1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

 

 

-

Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Abs. 1

 

 

-

Schadstoffhaltige Abfälle nach § 9 Abs. 2 mit Ausnahme von schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten und Speichersteinen aus schadstoffhaltigen Elektrospeichergeräten

 

 

-

Bau- und Abbruchabfälle nach § 10 mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

 

 

-

Restabfall im Sinne des § 12 Abs. 1 im amtlichen Abfallsack (Bremer Müllsack) nach § 12 Abs. 5

 

Recycling-Stationen

 

 

10.

Hermann-Funk-Str. 4
28309 Bremen

 

 

11.

Rockwinkeler Landstr. 91
28355 Bremen

 

 

12.

Wardamm 114
28259 Bremen

-

Gartenabfälle nach § 7 Abs.1 aus Haushaltungen mit einem Volumen bis zu einem Kubikmeter

13.

Claus-v.-Lübken-Str. 11 - 17
28777 Bremen

 

 

14.

Martinsheide 6
28757 Bremen

-

Wertstoffe und Verkaufsverpackungen nach § 8 Abs. 1

15.

Oslebshauser Landstr. 30
28239 Bremen

-

Restabfall im Sinne des § 12 Abs. 1 im amtlichen Abfallsack (Bremer Müllsack) nach § 12 Abs. 5

16.

Kissinger Str.1a
28215 Bremen

 

 

17.

Obervielander Straße 43
28259 Bremen

 

 

18.

Hans-Bredow-Straße 18
28307 Bremen

 

 

19.

Fritz-Thiele-Straße 20
28279 Bremen

 

 


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