Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. Juni 2005

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Veröffentlichungsdatum:15.07.2005 Inkrafttreten10.07.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.2007 bis 12.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 314
Gliederungsnummer:45-c-124

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: AbfVollzZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-124
juris-Abkürzung:AbfVollzZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-124
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Abfallrecht
und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 28. Juni 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.07.2007 bis 12.12.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des § 16 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1998 (Brem.GBl. S. 289 - 2129-e-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Verordnung über die Zuständigkeiten des
Vollzuges abfallrechtlicher Vorschriften

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug von Notifizierungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 30 S. 1, berichtigt 1995 ABl. L 18 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2001 (Nr. 2557/01, ABl. L 349/1), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der sich hieraus ergebenden Rechtsverordnungen, des Abfallverbringungsgesetzes und des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat Bremerhaven zuständig für

1.

Aufforderungen nach § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

2.

Anordnungen nach den §§ 19 bis 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

3.

die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

4.

die Auskunftserteilung nach § 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

5.

die Abfallüberwachung nach den §§ 40 bis 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der sich hieraus ergebenden Rechtsverordnungen,

6.

die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

7.

Anordnungen nach § 54 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

8.

den Vollzug der Altöl-Verordnungg,

9.

den Vollzug der Bioabfall-Verordnung mit Ausnahme von § 3 Abs. 8 Satz 1 der Bioabfall-Verordnung,

10.

den Vollzug der Batterie-Verordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 und § 10 der Batterie-Verordnung,

11.

den Vollzug der Altfahrzeug-Verordnung,

12.

den Vollzug der Gewerbeabfall-Verordnung,

13.

den Vollzug der Altholz-Verordnung,

14.

den Vollzug der Bestimmungen der Deponie-Verordnung, die nicht im Rahmen von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren umzusetzen sind,

15.

den Vollzug der Bestimmungen der Abfallablagerungs-Verordnung, die nicht im Rahmen von Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren umzusetzen sind,

16.

den Vollzug der § 8 Abs. 1 und § 15 Nr. 17 der Verpackungs-Verordnung,

17.

die Anordnung nach § 1 Abs. 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,

18.

Maßnahmen zur Durchsetzung der sich aus § 15 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergebenden Pflichten.

(3) Zuständige Behörde für den Vollzug der Versatz-Verordnung ist das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld.

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 a Abs. 2 Nr. 12 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. Januar 1999 (Brem.GBl. S. 23, 2001 S. 206 - 45-c-124) wird aufgehoben.

Artikel 3
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten des Vollzugs abfallrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 287 - 2129-e-8), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385), außer Kraft.

Bremen den 28. Juni 2005

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.