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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 197813.10.1979
Eingangsformel13.10.1979
ERSTER TEIL - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft08.06.1995
§ 1 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft08.06.1995
ZWEITER TEIL - Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft und Beruf08.06.1995
§ 2 - Schutz der freien Mandatsausübung08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 3 - Wahlvorbereitungsurlaub08.06.1995
§ 4 - Berufs- und Betriebszeiten08.06.1995
DRITTER TEIL - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung08.06.1995
1. Abschnitt - Leistungen an Abgeordnete08.06.1995
§ 6 - Erwerbsausfall08.06.1995 bis 30.06.2000
§ 7 - Amtsausstattung01.08.1999 bis 30.06.2001
§ 8 - Sitzungsgeld08.06.1995 bis 30.06.2001
§ 9 - Entziehung der Pauschale08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 10 - Reisekostenentschädigung31.12.1997 bis 30.06.2001
§ 11 - Übergangsgeld08.06.1995 bis 30.06.2000
2. Abschnitt - Leistungen nach Ausscheiden aus der Bremischen Bürgerschaft08.06.1995
§ 12 - Anspruch auf Altersentschädigung08.06.1995 bis 15.05.2007
§ 13 - Höhe der Altersentschädigung08.06.1995 bis 15.05.2007
§ 14 - Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten und von Amtszeiten nach dem Senatsgesetz08.06.1995 bis 30.06.2000
§ 15 - Gesundheitsschäden08.06.1995 bis 30.06.2000
§ 16 - Versorgungsabfindung08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 17 - Sterbegeld08.06.1995 bis 29.05.2006
§ 18 - Hinterbliebenenversorgung08.06.1995 bis 30.06.2000
§ 19 - Ergänzende Vorschriften08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 20 - Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen08.06.1995 bis 30.06.2000
3. Abschnitt - Besondere Zuschüsse08.06.1995
§ 21 - Unterstützungen08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 22 - (Leerparagraph)08.06.1995
§ 23 - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte08.06.1995 bis 07.06.2007
4. Abschnitt - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte08.06.1995
§ 24 - Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen08.06.1995 bis 07.06.2011
5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften08.06.1995
§ 5 - Entschädigung01.08.1999 bis 30.06.2000
§ 25 - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften31.12.1997 bis 30.06.2000
§ 26 - Verzicht, Übertragbarkeit08.06.1995 bis 07.06.2011
VIERTER TEIL - Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft08.06.1995 bis 07.06.2011
1. Abschnitt - Wahlvorbereitungsurlaub08.06.1995 bis 07.06.2011
2. Abschnitt - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 27 - Wahlvorbereitungsurlaub08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 28 - Unvereinbare Ämter08.06.1995 bis 16.07.2004
§ 29 - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 30 - Ausgleichsbetrag08.06.1995 bis 16.07.2004
§ 31 - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 32 - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 33 - Beförderungsverbot08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 34 - Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 35 - Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes08.06.1995 bis 30.06.2000
FÜNFTER TEIL - Fraktionen08.06.1995
§ 36 - Fraktionsbildung08.06.1995
§ 37 - Rechtsstellung08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 38 - Aufgaben08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 39 - Organisation08.06.1995
§ 40 - Geld- und Sachleistungen08.06.1995 bis 30.06.2000
§ 41 - Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung08.06.1995
§ 42 - Rechnungslegung08.06.1995 bis 30.06.2000
§ 43 - Rechnungsprüfung08.06.1995 bis 07.06.2019
§ 44 - Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation08.06.1995 bis 19.05.2023
§ 45 - Gruppen08.06.1995 bis 11.06.2017
SECHSTER TEIL - Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten08.06.1995
§ 46 - Beraterverträge08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 47 - Kostenerstattung08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 48 - Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 49 - Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes08.06.1995
§ 50 - Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 51 - Unterstützungen für ehemalige Abgeordnete08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 52 - Änderung des Bremischen Wahlgesetzes08.06.1995
§ 53 - Änderung des Bremischen Beamtengesetzes08.06.1995
§ 54 - Änderung des Deputationsgesetzes08.06.1995
§ 55 - Änderung des Entschädigungsgesetzes für Deputierte08.06.1995
§ 55a - Übergangsregelungen08.06.1995 bis 07.06.2011
§ 56 - Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts08.06.1995 bis 22.12.2004

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)

Bremisches Abgeordnetengesetz

Veröffentlichungsdatum:25.10.1978 Inkrafttreten01.08.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1999 bis 30.06.2000Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 10a neu eingefügt durch Gesetz vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 94)
Fundstelle Brem.GBl. 1978, S. 209
Gliederungsnummer:1100-a-3

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juris-Abkürzung: AbgG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 1100-a-3
juris-Abkürzung:AbgG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:1100-a-3
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
(Bremisches Abgeordnetengesetz)
Vom 16. Oktober 1978
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1999 bis 30.06.2000
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10a neu eingefügt durch Gesetz vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 94)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

ERSTER TEIL
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft

§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft regeln sich nach den Vorschriften der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und des Bremischen Wahlgesetzes.

ZWEITER TEIL
Mitgliedschaft in der Bremischen Bürgerschaft und Beruf

§ 2
Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder der Wählervereinigung. Er gilt ein Jahr nach dem Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort.

§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz in der Bürgerschaft oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

§ 4
Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) vorgenommen.

DRITTER TEIL
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

1. Abschnitt
Leistungen an Abgeordnete

§ 6
Erwerbsausfall

(1) Entsteht einem Abgeordneten durch die Teilnahme an einer Sitzung gemäß § 8 Abs. 1 oder durch eine Reise, welche vom Präsidenten der Bürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 genehmigt worden ist, Erwerbsausfall, so wird ihm dieser ersetzt, soweit er an einem Tage nach der vierten Ausfallstunde anfällt. Eine angebrochene letzte Stunde ist für voll zu rechnen. Pro Tag kann höchstens für vier Stunden Erwerbsausfall geltend gemacht werden.

(2) Je Stunde werden höchstens 30 DM Erwerbsausfall ersetzt.

§ 7
Amtsausstattung

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfaßt.

(2) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Pauschale für allgemeine Kosten, insbesondere für die Betreuung des Wahlbereichs, Fahrtkosten, durch das Mandat veranlaßte Telefonkosten für Anschlüsse im beruflich oder privat genutzten Bereich, Kosten für Fachliteratur, Zeitschriften und Zeitungen sowie für sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Mitglieds der Bürgerschaft ergeben, in Höhe von 802 DM. Diese Pauschale deckt nicht den Aufwand, der durch die Teilnahme an einer Sitzung im übrigen entsteht.

(3) Zur Amtsausstattung gehören auch die Benutzung der Fernsprechanlagen des Parlaments und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen der Bürgerschaft in Ausübung des Mandats.

§ 8
Sitzungsgeld

(1) Für die Abgeltung des durch die Teilnahme an einer Sitzung der Bürgerschaft, des Vorstandes der Bürgerschaft, eines Ausschusses, einer Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch die Teilnahme an einer vom Präsidenten der Bürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung entstandenen besonderen Aufwandes erhält der Abgeordnete eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 DM, wenn er überwiegend an der Sitzung teilgenommen hat.

(2) Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, erhält der Abgeordnete ein Sitzungsgeld, wenn er mehr als 21/2 Stunden, und zwei Sitzungsgelder, wenn er überwiegend, mindestens aber fünf Stunden, an der Sitzung teilgenommen hat.

(3) Findet die Sitzung nicht am Wohnort des Abgeordneten statt, so erhöht sich das Sitzungsgeld auf 35 DM.

(4) Je Tag werden höchstens zwei Sitzungsgelder gezahlt.

(5) Einzeltätigkeiten sind nicht abrechnungsfähig.

§ 9
Entziehung der Pauschale

Bleibt ein Abgeordneter den Sitzungen der Bürgerschaft, der Fraktionen, der Deputationen und der Ausschüsse wiederholt ohne triftige Entschuldigung fern oder ist er für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an der Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit verhindert, so kann der Vorstand der Bürgerschaft anordnen, daß die Zahlung der Pauschalen gemäß § 7 Abs. 2 bis zur Wiederaufnahme einer geordneten Tätigkeit des Abgeordneten ganz oder zum Teil eingestellt wird.

§ 10
Reisekostenentschädigung

(1) Erstattungsfähig sind Reisen von Abgeordneten nur, wenn der Präsident der Bürgerschaft hierzu eingeladen oder seine schriftliche Zustimmung - in der Regel vorher - gegeben hat. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn die Reise im Interesse der Bürgerschaft erfolgt.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den für Senatoren geltenden Reisekostenbestimmungen.

(3) Abgeordnete, die in Bremerhaven wohnen, bedürfen zur Teilnahme an einer der in § 8 bezeichneten Sitzungen in Bremen dieser Zustimmung nicht. Sie erhalten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Fahrkostenpauschale von DM 43, die pro Tag einmal und nur in dem Falle zweimal gewährt wird, wenn zwischen dem Ende einer ersten und dem Beginn einer weiteren Sitzung fünf Stunden liegen. Das gleiche gilt für die in Bremen wohnhaften Abgeordneten bei Teilnahme an einer solchen Sitzung in Bremerhaven.

(4) Abgeordneten, welche für eine sonstige Dienstreise einen Kraftwagen benutzen, wird eine Vergütung in Höhe der Fahrkosten der Bundesbahn für die zweite Wagenklasse (einschließlich der tarifmäßigen Zuschläge) gewährt. Für den Fall, daß sie einem oder mehreren Abgeordneten oder Deputierten die Mitreise gestatten, erhalten sie zu dieser Vergütung einen Zuschlag in Höhe von 25 vom Hundert je Mitreisenden.

(5) Reisetagegeld ist beim Sitzungsgeld (§ 8) anzurechnen.

§ 11
Übergangsgeld

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft auf Antrag Übergangsgeld, sofern er der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 für jedes Jahr der Zugehörigkeit zur Bürgerschaft für einen Monat, höchstens für ein Jahr, gewährt. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.

(2) Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen; tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in die Bürgerschaft ein, so wird in diesem Fall die Hälfte der Zeiten nach Absatz 1 Satz 3 bei der erneuten Festsetzung des Übergangsgeldes berücksichtigt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Absatz 1 in einer Summe zu zahlen.

(3) Das Übergangsgeld wird in den ersten drei Monaten ungekürzt gezahlt. Danach ruht es neben anrechnungsfähigen Einkünften (§ 23 Abs. 3) um die Hälfte des Betrages, um den die Summe aus Übergangsgeld und den anderen Einkünften das Doppelte der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigt.

(4) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in die Bürgerschaft ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. Wurde der ehemalige Abgeordnete in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Vorstand der Bürgerschaft bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(5) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so wird Übergangsgeld für höchstens drei Monate an den überlebenden Ehegatten, an die leiblichen und an die als Kind angenommenen Kinder fortgesetzt. Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung maßgebend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Übergangsgeld aufgeteilt werden.

(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft verliert

a)

aufgrund des Artikels 85 Abs. 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen,

b)

weil er infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; er behält den Anspruch auf Übergangsgeld jedoch in den Fällen des § 2 Nrn. 2 bis 4 Bremisches Wahlgesetz.

Der Vorstand der Bürgerschaft kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren nach Satz 1 Buchstabe b) zu erwarten ist.

2. Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus der Bremischen Bürgerschaft

§ 12
Anspruch auf Altersentschädigung

Ein ehemaliger Abgeordneter erhält auf Antrag nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet und der Bürgerschaft zwei Jahre angehört hat. Mit jedem über acht Mandatsjahre hinausgehenden Jahr bis zum zwölften Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher. § 11 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 13
Höhe der Altersentschädigung

(1) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft 3 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 bis höchstens 75 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung.

(2) Mit jedem Jahr, das der frühere Abgeordnete das Amt des Präsidenten wahrgenommen hat, erhöht sich die Altersentschädigung um 3 vom Hundert des Mehrbetrags nach § 5 Abs. 2 bis höchstens 75 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 2.

(3) § 11 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 14
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
und von Amtszeiten nach dem Senatsgesetz

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 12. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt. so wird Altersentschädigung gezahlt.

(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ein Achtel der Mindestaltersentschädigung nach § 13 Satz 1. § 11 Abs. 1 letzter Satz findet entsprechende Anwendung.

§ 15
Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zur Bürgerschaft Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, daß er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft die bei seiner Wahl zur Bürgerschaft ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 12 vorgesehenen Voraussetzungen auf Antrag eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach § 13. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 13 um 20 vom Hundert bis höchstens 75 vom Hundert.

(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 12 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er auf Antrag Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 richtet.

(3) Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

§ 16
Versorgungsabfindung

(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 12 bis 15 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zur Bürgerschaft auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Hat ein Abgeordneter eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Altersentschädigung erworben und der Bürgerschaft nicht mehr als acht Jahre angehört, kann er bei seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft die Versorgungsabfindung beantragen; er verliert dann die Anwartschaft oder den Anspruch auf die Altersentschädigung. Die Versorgungsabfindung wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gezahlt, und zwar in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf die für diesen Monat jeweils geltende Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Auf Antrag wird die Hälfte der Versorgungsabfindung beim Ausscheiden aus der Bürgerschaft gezahlt und die andere Hälfte zu Beginn des folgenden Kalenderjahres.

(2) Die Möglichkeit der Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft richtet sich nach § 23 Abs. 3, 7 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297).

(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten und Richter voll berücksichtigt.

(4) Im Falle des Wiedereintritts in die Bürgerschaft beginnen die Fristen für die Mitgliedsdauer nach § 12 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde oder eine volle Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.

§ 17
Sterbegeld

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten auf Antrag sein überlebender Ehegatte, die leiblichen Abkömmlinge sowie die als Kind angenommenen Kinder Sterbegeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 5 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Bürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Abgeordneten, der Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Sterbegeldes tritt an die Stelle der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 13.

(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten auf Antrag die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit der Anspruch im Zeitpunkt des Todes bestand. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 18
Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält auf Antrag 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 12 erfüllt, erhält auf Antrag 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 bestimmt.

(3) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten, der die Voraussetzungen des § 12 nicht erfüllt, erhält auf Antrag 60 vom Hundert der Mindestaltersentschädigung nach § 13.

(4) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder eines Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auf Antrag Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.

§ 19
Ergänzende Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die beamtenrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 20
Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

(1) Die Abgeordneten erhalten die Leistungen nach der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1976 (Brem.GBl. S. 224 - 2042-e-1) in der jeweils geltenden Fassung in sinngemäßer Anwendung, sofern sich ein Anspruch nicht aus anderen Vorschriften ergibt. Das gleiche gilt für Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, wenn die Versorgung auf einer mindestens achtjährigen Mitgliedschaft in der Bürgerschaft beruht.

(2) Versorgungsempfänger ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

3. Abschnitt
Besondere Zuschüsse

§ 21
Unterstützungen

Der Vorstand der Bürgerschaft kann in Härtefällen oder in besonderen wirtschaftlichen Notfällen auf Antrag einem Abgeordneten Hilfen, einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Abgeordneten und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.

§ 22
(Leerparagraph)

§ 23
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte

(1) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz werden neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Senator nur insoweit gewährt, als die Summe aus Versorgungsansprüchen nach diesem Gesetz, Versorgungsansprüchen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und aus dem Amtsverhältnis als Senator die Höchstversorgung nach dem Senatsgesetz nicht übersteigt. Versorgungsansprüche, die als Angestellter des öffentlichen Dienstes oder als Angestellter nach § 28 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden, werden wie Versorgungsansprüche aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst behandelt.

(2) Unbeschadet der Regelung des Absatzes 1 ruhen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz neben anrechnungsfähigen Einkünften bis zum Beginn des Monats, in dem der Versorgungsempfänger das 65. Lebensjahr vollendet, um die Hälfte des Betrages, um den die Summe aus dem Versorgungsanspruch und den anrechnungsfähigen Einkünften das Doppelte der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz. Wird die Versorgung nach diesem Gesetz auf andere Versorgungs- und Rentenbezüge aus öffentlichen Kassen angerechnet, ist von der dadurch geminderten Versorgung oder Rente auszugehen. Nicht als anrechnungsfähige Einkünfte gelten

1.

Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,

2.

ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,

3.

Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,

4.

Sachleistungen im Rahmen der Gesundheitsvorsorge, Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation sowie Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung,

5.

Sitzungsgelder, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden.

Eine Begrenzung der Leibrenten auf den Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Buchstabe a) Einkommensteuergesetz) findet nicht statt. Wenn die anrechnungsfähigen Einkünfte nicht offengelegt werden, sind die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz nach dem Höchstsatz zu kürzen.

(3) Anrechnungsfähige Einkünfte sind

1.

Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst,

2.

Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,

3.

Entschädigungen aus anderen Parlamenten,

4.

Versorgungs- und Rentenbezüge aus öffentlichen Kassen.

(4) Mit jedem Jahr, in dem der frühere Abgeordnete das Amt des Präsidenten wahrgenommen hat, sind dem Doppelten der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 1/25 des Doppelten der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 hinzuzurechnen. Die Summe aus der Versorgung nach diesem Gesetz und den anrechnungsfähigen Einkünften (Absatz 3) darf 75 vom Hundert der Amtsbezüge eines Senators (Grundgehalt und Ortszuschlag bis zur Stufe 2) nicht übersteigen.

4. Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte

§ 24
Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen

(1) Der Präsident der Bürgerschaft beruft im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden eine Kommission zur Begutachtung der Angemessenheit der Entschädigungen. Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht Mitglieder der Bürgerschaft, einer Deputation, einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Bundes sein.

(2) Die Kommission soll vor der Erstattung des Berichts des Bürgerschaftsvorstandes nach Absatz 3 ein Gutachten über die Angemessenheit der Entschädigungen und eventuelle Vorschläge zu ihrer Anpassung dem Vorstand der Bürgerschaft vorlegen.

(3) Der Vorstand der Bürgerschaft erstattet der Bürgerschaft jährlich zum 1. Juni einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigungen und macht einen Vorschlag über die Höhe einer etwaigen Anpassung der Entschädigungen. Diesem Bericht ist das Gutachten der Kommission beizufügen.

5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 5
Entschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 4660 DM.

(2) Die Entschädigung beträgt für den Präsidenten das Dreifache, für die Vizepräsidenten das Zweifache der Entschädigung nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 20 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an jeweils um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch an vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Entschädigungen um ein weiteres Dreihundertfünfundsechzigstel, wenn die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes festgestellt hat, daß die Aufhebung eines weiteren Feiertages, der stets auf einen Werktag fällt, notwendig ist.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Versorgungsempfänger, die eine Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung beziehen.

(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhält, wird die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt.

§ 25
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die in den §§ 5, 7, 20 und 21 geregelten Ansprüche entstehen mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Wahl angenommen wird, auch wenn die Wahlperiode der letzten Bürgerschaft noch nicht abgelaufen ist. Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Entschädigung nach § 5 und die Leistungen nach § 7 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats gewährt, in dem eine neugewählte Bürgerschaft zusammentritt. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt.

(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die nach § 11 Abs. 1 Übergangsgeld gezahlt wird. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in die Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft.

(4) Die Entschädigung nach § 5 sowie die Leistungen nach § 7 Abs. 2 und nach den §§ 11, 12, 15, 18, 30 und 35 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(5) Die Ansprüche aufgrund der §§ 6, 8 und 10 werden monatlich abgerechnet. Zur Feststellung der Höhe des Erwerbsausfalls geben die Berechtigten den dafür zugrunde zu legenden Stundensatz an; § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

(6) Sitzungen werden nur berücksichtigt, wenn die überwiegende Teilnahme an der Sitzung bestätigt wird. Sitzungen einer Fraktion oder Gruppe werden nur berücksichtigt, wenn sie der Verwaltung der Bürgerschaft von der Geschäftsstelle der Fraktion oder Gruppe mit einer Liste der Teilnehmer aufgegeben worden sind. Die Fahrkostenpauschale nach § 10 Abs. 3 wird nur gewährt, wenn die Benutzung eines Kraftfahrzeuges in der Teilnahmeliste vermerkt ist.

(7) Leistungen nach §§ 6 und 8 werden auch für die Zeit zwischen der Wahl und der Annahme des Mandats gewährt.

(8) Besteht für den gleichen Zeitraum ein Anspruch auf Leistungen nach §§ 5, 11, 12 und 18, so wird nur die höhere Leistung gewährt.

§ 26
Verzicht, Übertragbarkeit

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5 sowie auf die Leistungen nach § 7 Abs. 2 ist unzulässig. Die Ansprüche aus §§ 7, 8 und 10 sind nicht übertragbar.

VIERTER TEIL
Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft

1. Abschnitt
Wahlvorbereitungsurlaub

2. Abschnitt
Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

§ 27
Wahlvorbereitungsurlaub

Stimmt ein Beamter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Bürgerschaft oder zu einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zum Deutschen Bundestag zu, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Unberührt bleibt der Anspruch des Beamten auf Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge; dies gilt für Richter sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend.

§ 28
Unvereinbare Ämter

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen darf der Bürgerschaft nicht angehören. Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in die Bürgerschaft gewählt und nimmt er die Wahl an oder wird ein Abgeordneter zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt, so hat der Präsident das Mandat für erloschen zu erklären. Dies gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder eine ähnliche Regelung getroffen wird, wenn das Dienstverhältnis beendet wird oder wenn der Abgeordnete sein Mandat niederlegt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Beamte von juristischen Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Bremen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend

1.

für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

2.

für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgesellschaften,

3.

für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 vom Hundert juristische Personen nach Nr. 2 Kapitaleigner sind.

(4) Leitender Angestellter im Sinne des Absatzes 3 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.

(5) Wird ein ehrenamtlicher Ortsamtsleiter der Stadtgemeinde Bremen in die Bürgerschaft gewählt, so scheidet er mit dem Beginn seines Mandats aus dem Amt aus. Das gleiche gilt für ein ehrenamtliches Mitglied des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven.

§ 29
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Ein in die Bürgerschaft gewählter Beamter im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zum Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Die Sätze 3 und 4 gelten längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) Einem in die Bürgerschaft gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 30
Ausgleichsbetrag

(1) Der Beamte erhält einen Ausgleichsbetrag von 50 vom Hundert der Besoldung, die er erhielte, wenn er nicht Mitglied der Bürgerschaft geworden wäre. Der Ausgleichsbetrag darf den Betrag nach § 5 Abs. 1 nicht übersteigen. Jährliche Sonderzuwendungen werden monatlich zu einem Zwölftel berücksichtigt.

(2) Einkünfte aus anderweitiger, nichtparlamentarischer Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes werden auf den Ausgleichsbetrag angerechnet. Dazu gehören nicht Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem Abgeordneten vom Senat, von seiner Fraktion oder Gruppe oder durch die Bürgerschaft oder eine Deputation unmittelbar oder mittelbar übertragen wurden. § 23 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 gilt entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für die Berechnung des Zuschlags nach § 35 Abs. 3.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden Ausgleichsbetrag und Leistungen nach § 20 für weitere drei Monate gewährt, es sei denn, der Beamte erhält zu einem früheren Zeitpunkt Dienstbezüge oder eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Beamte von juristischen Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Bremen sowie für Soldaten und Soldaten auf Zeit.

§ 31
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 29 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder der Bürgerschaft mindestens zwei Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein in den Senat gewählter Beamter aus der Bürgerschaft ausscheidet, um das Senatsamt anzutreten.

§ 32
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft wird als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt.

(2) Wird der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gilt unbeschadet der Regelung im § 16 Abs. 3 zur Hälfte als Dienstzeit im Sinne der Versorgungsrechts.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.

(5) Beamte, die der Bürgerschaft mindestens seit der 10. Wahlperiode angehört haben und auf die Absatz 3 keine Anwendung findet, erhalten auf Antrag eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Versorgung und der Versorgung, die sich bei Anwendung des Absatzes 3 ergeben würde. Satz 1 gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend. Sätze 1 und 2 gelten für Hinterbliebene im Sinne des § 18 entsprechend.

§ 33
Beförderungsverbot

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz in der Bürgerschaft oder im Deutschen Bundestag, so sind die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 34
Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

(2) Fällt bei einem Beamten auf Zeit, dessen Ernennung die Wahl durch die Bürgerschaft oder durch die Stadtverordnetenversammlung voraussetzt (Wahlbeamter auf Zeit), der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft, gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt der Wahlbeamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus der Bürgerschaft und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.

(3) § 31 gilt nicht für Wahlbeamte auf Zeit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Wahlbeamte auf Zeit, die ein Mandat im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes annehmen.

§ 35
Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 29 bis 34 gelten für Richter entsprechend.

(2) Die §§ 29 bis 34 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes einschließlich der Angestellten nach § 28 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

(3) Angestellte des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 erhalten zu dem Ausgleichsbetrag nach § 30 einen Zuschlag für Zwecke der Alterssicherung in Höhe des Betrages, der im Falle der Pflichtversicherung unter Zugrundelegung des Ausgleichsbetrages als Arbeitgeberbeitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Der Zuschlag erhöht sich um die auf ihn entfallende Lohnsteuer. Sie wird als Pauschale in Höhe von 30 vom Hundert des Betrages nach Satz 1 gezahlt. Der Zuschlag entfällt mit der Zuerkennung eines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes, spätestens mit Ablauf des Ablauf des Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres.

(4) Eine Angestellte des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, welche die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes nur deshalb nicht erfüllt, weil für sie wegen ihrer Mitgliedschaft in der Bürgerschaft keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden konnten, erhält von dem Zeitpunkt an, an dem der Rentenanspruch entstanden wäre, einen monatlichen Ausgleichsbetrag in Höhe der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich ergibt, wenn die während der Abgeordnetentätigkeit entrichteten freiwilligen Beiträge wie Pflichtbeiträge berücksichtigt werden. Die fiktive Rente erhöht sich um die auf sie entfallende Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird als Pauschale in Höhe von 30 vom Hundert der fiktiven Rente gezahlt. Die Zahlung entfällt mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld nach § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes erfüllt sind. Solange ein Ausgleichsbetrag nach Satz 1 gezahlt wird, entfällt die Zahlung eines Zuschlags nach § 35 Abs. 3.

(5) Auf Antrag von Angestellten des öffentlichen Dienstes, die der Bürgerschaft mindestens seit der zehnten Wahlperiode angehören, kann der Vorstand der Bürgerschaft den Betrag als zusätzliche Altersversorgung gewähren, um den ihre Gesamtversorgung aus der Rentenversicherung trotz deren dauernder Fortführung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) hinter der Gesamtversorgung zurückbleibt, die sich ergeben hätte, wenn sie nicht Mitglieder der Bürgerschaft geworden wären.

FÜNFTER TEIL
Fraktionen

§ 36
Fraktionsbildung

(1) Mitglieder der Bürgerschaft können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.

§ 37
Rechtsstellung

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten der Bürgerschaft.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

§ 38
Aufgaben

(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben der Bürgerschaft mit.

(2) Sie koordinieren und erleichtern die politisch-parlamentarische Arbeit nach innen und außen. Sie können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.

§ 39
Organisation

(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.

(2) Die Fraktionen geben sich eine Geschäftsordnung. Sie ist beim Präsidenten der Bürgerschaft zu hinterlegen.

§ 40
Geld- und Sachleistungen

(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Haushalt der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jedes Mitglied einer Fraktion, die den Senat nicht trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags legt die Bürgerschaft in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 1 fest.

(3) Die Sachleistungen werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen erbracht.

(4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Landesverfassung, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung der Bürgerschaft obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.

(5) Die Geldleistungen nach Absatz 1 werden den Fraktionen nach § 15 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung überwiesen. Die Fraktionen dürfen Rücklagen bilden. Die am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres nicht verausgabten Mittel werden auf den Fraktionshaushalt des folgenden Jahres übertragen.

§ 41
Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung

(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Vorstand der Bürgerschaft nach Anhörung des Rechnungshofs erläßt.

(2) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

(3) Aus den Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.

(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 42
Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) nach § 40 Abs. 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

1.

Einnahmen:

a)

Geldleistungen nach § 40 Abs. 1,

b)

die sonstigen Einnahmen.

2.

Ausgaben:

a)

Summe der Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion,

b)

Summe der Personalausgaben für Beschäftigte der Fraktion,

c)

Ausgaben für Veranstaltungen,

d)

Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,

e)

Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie Organen der Gemeinden,

f)

Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,

g)

Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

h)

Ausgaben für Investitionen sowie

i)

sonstige Ausgaben.

(3) Die Rechnung muß das Vermögen, das mit Mitteln nach § 40 Abs. 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen.

(4) Die Rechnung muß von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Einhaltung der Anforderung der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft spätestens zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident der Bürgerschaft kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt.

(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 40 Abs. 1 zurückzuhalten.

§ 43
Rechnungsprüfung

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 40 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach § 41 Abs. 1.

(2) Bei der Prüfung ist der Rechtsstellung und den Aufgaben der Fraktionen Rechnung zu tragen. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

§ 44
Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation

(1) Die Rechtsstellung nach § 37 entfällt

1.

bei Erlöschen des Fraktionsstatus,

2.

bei Auflösung der Fraktion oder

3.

mit dem Ende der Wahlperiode.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.

(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. Die Zweckbindung nach § 40 Abs. 4 ist zu beachten. Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.

(4) Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 40 Abs. 1 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen zurückzuführen. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. Die Sachleistungen nach § 40 Abs. 3 sind derjenigen Stelle zurückzugeben, die die Sachleistungen erbracht hat.

(5) Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. Anfallsberechtigt sind die in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen.

(6) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 37 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.

(7) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert, deren Mitglieder einer Partei angehören, die durch eine Fraktion in der abgelaufenen Wahlperiode in der Bürgerschaft vertreten war und die sich zur Nachfolgefraktion erklärt. In diesem Falle ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der alten Fraktion.

§ 45
Gruppen

Die §§ 36 bis 44 gelten entsprechend für Gruppen. Sie erhalten abweichend von § 40 Abs. 2 einen ihrer Kopfzahl entsprechenden Vomhundertsatz der den Fraktionen als Grundbetrag, Kopfbetrag und Oppositionszuschlag insgesamt gewährten Mittel.

SECHSTER TEIL
Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften, Inkrafttreten

§ 46
Beraterverträge

Abgeordneten dürfen im Zusammenhang mit ihrem Mandat keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen gemacht werden. Insbesondere darf einem Abgeordneten eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkverhältnis nur gewährt werden, soweit sie einer mit seinem Mandat nicht zusammenhängenden Tätigkeit entspricht. Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen vergütet werden.

§ 47
Kostenerstattung

Einem Abgeordneten können aus Mitteln der Bürgerschaft nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel Kosten erstattet werden, die ihm aus Gründen der bürgernahen Mandatsausübung insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros und die Anstellung einer Hilfskraft entstehen. Das Nähere über Art und Umfang der Erstattung regeln Richtlinien, die der Vorstand der Bürgerschaft erläßt.

§ 48
Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes

(1) Die Beurlaubung eines aufgrund des Gesetzes über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. Oktober 1966 (Brem.GBl. S. 138 - 2040-g-2), geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 165) beurlaubten Beamten, der in die zehnte Bürgerschaft gewählt wird, ist mit der Annahme der Wahl beendet. Seine Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen gleichzeitig gemäß § 29 Abs. 1. Ansprüche, die bis zur Annahme der Wahl hinsichtlich der Anrechnung von Mandatszeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts entstanden sind, bleiben erhalten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter. Er gilt sinngemäß für Angestellte, die nach § 4 des im Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes beurlaubt waren.

§ 49
Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes

(1) Bei der Berechnung der Mitgliedszeit in der Bürgerschaft wird die Zeit der Mitgliedschaft nach dem 12. Oktober 1946, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, berücksichtigt.

(2) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, oder seine Hinterbliebenen erhalten Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz.

(3) Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz werden für Zeiten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, nur auf Antrag gewährt. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 50
Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld

Zeiten der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft nach dem 12. Oktober 1946, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die frühere Zeit durch die Gewährung eines Übergangsgeldes bereits abgegolten wurde.

§ 51
Unterstützungen für ehemalige Abgeordnete

§ 21 gilt auch für ehemalige Abgeordnete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind, und für deren Hinterbliebene.

§ 52
Änderung des Bremischen Wahlgesetzes

[Änderungsanweisungen zu § 34 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1975 (Brem.GBl. S. 185 - 111-a-1), geändert durch Gesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243).]

§ 53
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

[Änderungsanweisung zu § 6 Abs. 4 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 - 2040-a-1).]

§ 54
Änderung des Deputationsgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Deputationen vom 2. März 1948 (Brem.GBl. S. 31), zuletzt geändert am 26. März 1974 (Brem.GBl. S. 159 und 209).]

§ 55
Änderung des Entschädigungsgesetzes für Deputierte

(Änderungsanweisungen)

§ 55a
Übergangsregelungen

(1) Für ehemalige und bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode ausgeschiedene Abgeordnete und ihre Hinterbliebenen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihrer bisherigen Fassung fort. Abweichend von Satz 1 ist § 23 Abs. 2 bis 4 in der mit Beginn der 14. Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Abgeordnete, die bis zum Ende der 13. Wahlperiode Anspruch oder Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben, gilt § 12 in seiner bisherigen Fassung fort.

(3) Für die Mandatszeit bis zum Ende der 13. Wahlperiode gilt § 13 in seiner bisherigen Fassung fort.

§ 56
Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Absätze 2 bis 4 am 13. Oktober 1979 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 8, 10, 25 Abs. 1, §§ 30, 35 Abs. 3 treten für die in die zehnte Bürgerschaft gewählten Bewerber, die nicht der neunten Bürgerschaft angehören, mit dem Tag, an dem das Mandat beginnt, in Kraft.

(3) §§ 3 und 27 des Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(4) Das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten der Bremischen. Bürgerschaft gilt in seiner derzeit geltenden Fassung fort für die Abgeordneten, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind oder ausscheiden werden, auch wenn sie als Mitglieder des Vorstandes bis zum Zusammentritt der neugewählten Bürgerschaft im Amt bleiben. Für Abgeordnete, die nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes beurlaubt sind, gilt dieses Gesetz fort, sofern sie bis zum Ende der laufenden Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausgeschieden sind oder ausscheiden werden. Im übrigen treten außer Kraft:

1.

das Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 235 - 1100-a-2),

2.

das Gesetz über die Rechtsstellung der in die Bremische Bürgerschaft oder die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. Oktober 1966 (Brem.GBl. S. 138 - 2040-g-2),

3.

§ 5 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1) in der Fassung des unter Nr. 2 genannten Gesetzes.

(5) § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung, die aufgrund dieses Gesetzes gezahlt werden.

(6) Für Mitglieder der Bürgerschaft, die spätestens mit Ablauf der 11. Wahlperiode aus der Bürgerschaft ausscheiden, gilt § 16Abs. 1 Satz 2 in der Fassung vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209) fort.

Bremen, den 16. Oktober 1978

Der Senat


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