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  • Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 1. Dezember 2005

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V) vom 1. Dezember 200501.08.2005 bis 31.07.2022
Eingangsformel01.08.2005 bis 31.07.2022
Inhaltsverzeichnis01.08.2005 bis 31.07.2009
Abschnitt 1 - Allgemeines01.08.2005 bis 31.07.2022
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2005 bis 31.07.2022
§ 2 - Prüfungskommission01.08.2007 bis 31.07.2009
§ 3 - Fachprüfungsausschüsse01.08.2007 bis 31.07.2009
§ 4 - Zuhörerinnen und Zuhörer01.08.2005 bis 31.07.2022
§ 5 - Täuschung und Behinderung01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 6 - Versäumnis01.08.2005 bis 12.12.2011
Abschnitt 2 - Zulassung01.08.2005 bis 31.07.2022
§ 7 - Erste Prüfungskonferenz; Meldung, Zulassung und Rücktritt26.06.2008 bis 31.07.2009
§ 7a - Art des Abschlusses01.08.2005 bis 31.01.2010
§ 8 - Gesamtqualifikation26.06.2008 bis 31.07.2009
Abschnitt 3 - Durchführung01.08.2005 bis 31.01.2010
§ 9 - Gegenstand, Gliederung und Zeitpunkt der Abiturprüfung01.08.2007 bis 31.07.2009
§ 10 - Aufgabe für die schriftliche Prüfung in zentraler Form01.08.2005 bis 31.01.2010
§ 10a - Aufgabe für die schriftliche Prüfung in dezentraler Form01.08.2005 bis 31.01.2010
§ 11 - Durchführung der schriftlichen Prüfung01.08.2005 bis 31.01.2010
§ 12 - Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit01.08.2005 bis 31.01.2010
§ 13 - Aufgabe für die mündliche Prüfung01.08.2007 bis 31.07.2009
§ 14 - Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung01.08.2007 bis 31.01.2010
§ 15 - Besondere Fachprüfung in Sport01.08.2007 bis 31.01.2010
§ 16 - Das fünfte Prüfungselement01.08.2007 bis 31.07.2009
§ 16a - Die besondere Lernleistung01.08.2007 bis 31.07.2009
§ 16b - Die Projektprüfung01.08.2007 bis 31.07.2009
§ 17 - Zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und Wählen zusätzlicher mündlicher Prüfungen; Abbruch der Prüfung26.06.2008 bis 31.07.2009
Abschnitt 4 - Ergebnis der Abiturprüfung01.08.2005 bis 31.01.2010
Abschnitt 5 - Maßnahmen zur Standardsicherung01.08.2005 bis 31.01.2010
§ 18 - Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse01.08.2005 bis 31.01.2010
§ 19 - Zeugnis01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 20 - Wiederholung der Abiturprüfung01.08.2007 bis 31.07.2009
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen01.08.2005 bis 31.01.2010
§ 21 - Externe Mitglieder in Fachprüfungsausschüssen01.08.2005 bis 31.01.2010
§ 22 - Aufgaben und Funktion der schulischen Fachprüfungsleitung01.08.2005 bis 31.01.2010
§ 23 - Auswertung der Abiturprüfung und Qualitätssicherung01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 24 - Einsichtnahme in die Prüfungsakten01.08.2005 bis 31.07.2022
§ 25 - Übergangsregelungen01.08.2005 bis 31.07.2009
§ 26 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.08.2007 bis 31.01.2010
Anlage 1 - Länge der Arbeitszeit in Minuten in der schriftlichen Abiturprüfung01.08.2007 bis 31.01.2010
Anlage 2 - Tabelle zur Bildung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung ohne fünftes Prüfungselement (zu § 8 Abs. 4 )26.06.2008 bis 31.01.2010
Anlage 3 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote01.08.2005 bis 31.01.2010

Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen (AP-V)

Veröffentlichungsdatum:01.12.2005 Inkrafttreten26.06.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.06.2008 bis 31.07.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 913, 919)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 585
Gliederungsnummer:223-a-10

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juris-Abkürzung: AP-V
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-10
Amtliche Abkürzung:AP-V
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-10
Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen
(AP-V)
Vom 1. Dezember 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.06.2008 bis 31.07.2009

V aufgeh. durch § 27 Satz 2 der Verordnung vom 11. März 2022 (Brem.GBl. S. 166)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 913, 919)

Auf Grund des § 40 Abs. 8 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 245) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Prüfungskommission
§ 3Fachprüfungsausschüsse
§ 4Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 5Täuschung und Behinderung
§ 6Versäumnis
Abschnitt 2
Zulassung
§ 7Erste Prüfungskonferenz; Meldung, Zulassung und Rücktritt
§ 7aArt des Abschlusses
§ 8Gesamtqualifikation
Abschnitt 3
Durchführung
§ 9Gegenstand, Gliederung und Zeitpunkt der Abiturprüfung
§ 10Aufgabe für die schriftliche Prüfung in zentraler Form
§ 10aAufgabe für die schriftliche Prüfung in dezentraler Form
§ 11Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 12Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit
§ 13Aufgabe für die mündliche Prüfung
§ 14Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 15Besondere Fachprüfung in Sport
§ 16Das fünfte Prüfungselement
§ 16aDie besondere Lernleistung
§ 16bDie Projektprüfung
§ 17Zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und Wählen zusätzlicher mündlicher Prüfungen; Abbruch der Prüfung
Abschnitt 4
Ergebnis der Abiturprüfung
§ 18Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse
§ 19Zeugnis
§ 20Wiederholung der Abiturprüfung
Abschnitt 5
Maßnahmen zur Standardsicherung
§ 21Externe Mitglieder in Fachprüfungsausschüssen
§ 22Aufgaben und Funktion der schulischen Fachprüfungsleitung
§ 23Auswertung der Abiturprüfung und Qualitätssicherung
§ 24Einsichtnahme in die Prüfungsakten
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 25Übergangsregelungen
§ 26In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 zu § 11 Abs. 1
Anlage 2 zu § 8 Abs. 4
Anlage 3 zu § 18 Abs. 1

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Abiturprüfung an den zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schulen im Lande Bremen.

§ 2
Prüfungskommission

(1) An der Schule wird für die Bildungsgänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen, zur Durchführung der Abiturprüfung jeweils eine aus vier Mitgliedern bestehende Prüfungskommission gebildet. Sie sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für eine einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prüfungsleistungen.

(2) Die oder der Vorsitzende ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Schule oder Abteilung. In anerkannten Ersatzschulen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft eine Schulleiterin oder einen Schulleiter oder eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder Abteilung eines Schulzentrums zur oder zum Vorsitzenden bestellen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Vorsitz abweichend von Satz 2 regeln.

(3) Die oder der Vorsitzende bestellt die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kollegium der Schule, an Schulzentren der Abteilung, zu der die Schulart oder der Bildungsgang gehört. Sie oder er beauftragt ein Mitglied als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretenden Vorsitzenden. Die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator sowie an Schulzentren die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter sollen Mitglieder der Prüfungskommission sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Befähigung für das höhere Lehramt besitzen.

(4) Bei Prüflingen mit Behinderungen entscheidet die Prüfungskommission über organisatorische Maßnahmen, durch die behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Abiturprüfung soweit möglich ausgeglichen werden sollen. In Betracht kommen die Zulassung spezieller Hilfsmittel, eine angemessene Verlängerung der Arbeitszeit oder das Einräumen einer Pause.

(5) Soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Prüfungskommission. Sie ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Entscheidungen sind zu protokollieren.

(6) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss der Prüfungskommission für fehlerhaft, setzt sie oder er diesen aus und führt die Entscheidung des Senators für Bildung und Wissenschaft herbei.

(7) Die oder der Vorsitzende kann nach Anhörung der Prüferin oder des Prüfers die Bewertung von Prüfungsteilen ändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.

(8) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.

§ 3
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für jede schriftliche, mündliche und praktische Prüfung und das fünfte Prüfungselement eines Prüflings bestellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Fachprüfungsausschuss. Die Fachprüfungsausschüsse für die schriftlichen Prüfungen bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, der Referentin oder dem Referenten und einer Korreferentin oder einem Korreferenten, für die mündlichen Prüfungen und das fünfte Prüfungselement aus der oder dem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer Protokollantin oder einem Protokollanten. Für die mündliche Prüfung und das Kolloquium beim fünften Prüfungselement kann der Fachprüfungsausschuss um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert werden. Bei Prüfungen des ersten bis vierten Prüfungsfaches sollen die Mitglieder in dem jeweiligen Fach eine Lehramtsprüfung abgelegt oder unterrichtet haben. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(2) Der Vorsitz der Fachprüfungsausschüsse soll vorrangig von Lehrkräften in besonderer Funktion, die die Lehrbefähigung im Fach, zumindest aber im Aufgabenfeld haben, wahrgenommen werden. Prüferin oder Prüfer bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Prüfungsfachlehrerin oder der Prüfungsfachlehrer des Prüflings im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase. Prüferin oder Prüfer für Prüfungen im Rahmen des fünften Prüfungselements ist eine fachkompetente Lehrerin oder ein fachkompetenter Lehrer, die oder der im Profil oder Projekt unterrichtet oder die oder den sich der Prüfling im Falle der Besonderen Lernleistung wählt.

(3) Der Fachprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende, die Prüferin oder der Prüfer und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Um die Beschlussfähigkeit herzustellen, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestellen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei der Festlegung der Noten für die schriftliche oder mündliche Prüfung sowie dem Kolloquium beim fünften Prüfungselement ist entsprechend der §§ 12 und 14 zu verfahren. § 16a Abs. 5 und § 16b Abs. 5 sind zu beachten.

(4) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachprüfungsausschusses können Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.

§ 4
Zuhörerinnen und Zuhörer

(1) Bei der mündlichen und praktischen Prüfung können Lehrerinnen und Lehrer der jeweiligen Schule, ein Mitglied des Zentralelternbeirats, ein Mitglied des Schulelternbeirats und Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahrgangs der Qualifikationsphase zuhören. Außerdem dürfen als Zuhörer bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit in dienstlichem Interesse liegt, zugelassen werden.

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer und die Personen, die mit dienstlichem Interesse an den Prüfungen teilnehmen, dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.

(3) Der Prüfling kann die Zuhörerschaft von Schülerinnen und Schülern ausschließen.

§ 5
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Abiturprüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen; § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Bis zur Entscheidung durch die Prüfungskommission darf der Prüfling weiter an der Prüfung teilnehmen.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten eine Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Prüfungskommission, die in diesem Fall die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt.

(3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 muss die Prüfungskommission den Prüfling anhören.

§ 6
Versäumnis

(1) Wer wegen Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen einen Prüfungsteil versäumt, muss unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen beziehungsweise nachweisen, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Leistungen mit null Punkten zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungsteil, ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) In den Prüfungen des dritten Prüfungsfaches und den ersten und zweiten Prüfungsfächern, in denen die Aufgabenstellung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft erfolgt, legt der Senator für Bildung und Wissenschaft in Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 einen zweiten Prüfungstermin fest. In Fällen, in denen der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen diesen Termin erneut versäumt, und in Prüfungsfächern, in denen die Aufgabenstellung durch den Fachlehrer oder die Fachlehrerin erfolgt, setzt die Prüfungskommission einen neuen Termin fest. Für eine schriftliche Prüfung mit der Aufgabenstellung durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer kann ein nicht gewählter Aufgabenvorschlag gestellt werden, wenn er von der Fachaufsicht genehmigt wurde. In Fächern, in denen die Aufgabenstellung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft erfolgt, ist in diesem Fall ein von dem Fachlehrer oder der Fachlehrerin angeforderter und von der Fachaufsicht gewählter und genehmigter Aufgabenvorschlag Gegenstand der Prüfung.

Abschnitt 2
Zulassung

§ 7
Erste Prüfungskonferenz;
Meldung, Zulassung und Rücktritt

(1) Die Schülerinnen und Schüler melden sich schriftlich zur Abiturprüfung. Mit der Meldung wählen sie das dritte und vierte Prüfungsfach und, sofern drei Leistungsfächer belegt wurden, das erste und zweite Leistungsfach nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe. Ein zum Grundfach abgestuftes drittes Leistungsfach kann nicht als schriftliches Prüfungsfach gewählt werden. Zusätzlich geben die Schülerinnen und Schüler ihre Wahlentscheidung für eine der vorgesehenen Alternativen zum fünften Prüfungselement bekannt. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft legt die Termine für die Meldung zur Abiturprüfung fest.

(2) In der ersten Prüfungskonferenz beschließt die Prüfungskommission über den Grundkurs- und den Leistungskursblock der Gesamtqualifikation und entscheidet über die Zulassung zur Abiturprüfung. Der Prüfling wird zugelassen, wenn er die Belegungsauflagen des jeweiligen Bildungsganges erfüllt und die in § 8 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Vorgaben an die Gesamtqualifikation erreicht und sich termingemäß zur Abiturprüfung gemeldet hat.

(3) Wer eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht zugelassen, und zwar auch dann nicht, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.

(4) Die Ergebnisse der ersten Prüfungskonferenz werden schriftlich mitgeteilt. Mit der Zulassung werden die Prüflinge über die Regelungen des § 11 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 3 bis 5 sowie der §§ 5 und 6 informiert.

(5) Im Einvernehmen mit der Schule ist ein Rücktritt vor Beginn der Prüfungen möglich.

(6) Bei Nichtzulassung tritt der Schüler oder die Schülerin in das zweite Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ein, sofern danach die Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Höchstverweildauer abgelegt werden kann.

§ 7a
Art des Abschlusses

Die Allgemeine Hochschulreife wird erworben durch den Nachweis bestimmter Leistungen

1.

in den vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase und

2.

in der Abiturprüfung.


§ 8
Gesamtqualifikation

(1) Die Punktzahlen aus Grundkursen und Leistungskursen der Qualifikationsphase sowie die Ergebnisse der Abiturprüfung werden in einer Gesamtqualifikation zusammengefasst. Sie besteht aus dem Grundkursblock (Absatz 2), dem Leistungskursblock (Absatz 3) und dem Prüfungsblock (Absatz 4).

(2) Für den Grundkursblock gilt:

1.

Außer in Sport dürfen je Fach höchstens fünf Kurse eingebracht werden.

2.

In der Gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium und den doppelqualifizierenden Bildungsgängen werden 22 Grundkurse in einfacher Wertung eingebracht, darunter die Kurse im dritten und vierten Prüfungsfach aus dem ersten bis dritten, nicht jedoch aus dem vierten Halbjahr der Qualifikationsphase. Mindestens 16 der 22 Grundkurse müssen jeweils mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen sein. Insgesamt müssen im Grundkursblock mindestens 110 Punkte erreicht werden.

3.

Im Kolleg werden 22 Grundkurse in einfacher Wertung eingebracht, darunter die Kurse im dritten und vierten Prüfungsfach aus dem ersten bis vierten Halbjahr der Qualifikationsphase. Mindestens 15 der 20 Grundkurse ohne die Prüfungsfachkurse aus dem vierten Halbjahr der Qualifikationsphase müssen jeweils mit mindestens fünf Punkten abgeschlossen sein. Insgesamt müssen im Grundkursblock mindestens 110 Punkte erreicht werden.

4.

Im Abendgymnasium werden neun Grundkurse eingebracht, darunter je zwei Kurse aus dem ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase im dritten und vierten Prüfungsfach. Sechs der neun Grundkurse müssen jeweils mit mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein. Die in den neun Grundkursen erreichten Punktzahlen werden mit zwei multipliziert. Insgesamt müssen im Grundkursblock mindestens 90 Punkte erreicht werden.

(3) Für den Leistungskursblock gilt:

1.

In der Gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium, den doppelqualifizierenden Bildungsgängen und dem Kolleg werden die sechs Leistungskurse aus dem ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase in doppelter, sowie die zwei Leistungskurse aus dem vierten Halbjahr der Qualifikationsphase in einfacher Wertung eingebracht. Vier der sechs Leistungskurse aus dem ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase müssen mit jeweils mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein. Insgesamt müssen im Leistungskursblock mindestens 70 Punkte erreicht werden.

2.

Im Abendgymnasium werden die sechs Leistungskurse aus dem ersten bis dritten Halbjahr der Qualifikationsphase in dreifacher Wertung eingebracht. Vier dieser sechs Leistungskurse müssen mit jeweils mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen sein. Insgesamt müssen im Leistungskursblock mindestens 90 Punkte erreicht werden.

(4) In den Prüfungsblock sind einzubringen:

1.

Aus dem vierten Halbjahr der Qualifikationsphase: die Punktzahlen aus den Kursen in den Prüfungsfächern. Sie werden einfach gewertet.

2.

Die in der Prüfung erbrachten Leistungen. Sie werden vierfach gewertet. Wird ein Prüfling im ersten, zweiten oder dritten Prüfungsfach auch mündlich geprüft, so erfolgt die Festlegung der einzubringenden Punktzahlen nach der entsprechenden Tabelle in Anlage 2.

(5) In zwei der vier Prüfungsfächer, darunter mindestens einem Leistungskurs (erstes oder zweites Prüfungsfach) muss die Summe der Punktzahlen nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 pro Fach jeweils mindestens 25 Punkte betragen.

(6) Wird das Ergebnis des fünften Prüfungselements in die Gesamtqualifikation eingebracht, tritt an die Stelle der vierfachen Wertung nach Absatz 4 Nr. 2 eine dreifache Wertung. Absatz 4 Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend. An die Stelle der in mindestens zwei Prüfungsfächern nach Absatz 5 zu erreichenden 25 Punkte treten 20 Punkte. Die in der Prüfung zum fünften Prüfungselement erbrachte Leistung wird in vierfacher Wertung in den Prüfungsblock nach Absatz 4 eingebracht.

(7) In dem Prüfungsblock müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden.

(8) Bei der Auswahl der in die Gesamtqualifikation einzubringenden Grund- und Leistungskurse der Qualifikationsphase ist zu beachten:

1.

a)

In der Gymnasialen Oberstufe, dem beruflichen Gymnasium und den doppelqualifizierenden Bildungsgängen müssen die folgenden Kurse enthalten sein:

aa)

vier Halbjahreskurse in Deutsch,

bb)

vier Halbjahreskurse in einer bereits in der Einführungsphase betriebenen fortgesetzten Fremdsprache,

cc)

vier Halbjahreskurse in einer in der Einführungsphase betriebenen Naturwissenschaft

dd)

vier Halbjahreskurse in einem Fach des Aufgabenfeldes II,

ee)

vier Halbjahreskurse in Mathematik,

ff)

zwei Halbjahreskurse in einem der Fächer Kunst, Musik und Darstellendes Spiel.

Ist das gewählte Fach im Aufgabenfeld II weder Geschichte noch ein Fach mit historischen Anteilen, müssen zwei Halbjahreskurse Geschichte enthalten sein.

Anstelle des Faches nach cc können von zwei Naturwissenschaften jeweils zwei Halbjahreskurse eingebracht werden, wenn die beiden Fächer in der Einführungsphase betrieben worden sind.

b)

Wer eine zweite Fremdsprache nach den Belegungsauflagen der jeweiligen Bildungsgänge betreiben musste, ist verpflichtet, mindestens einen der beiden letzten Kurse der Qualifikationsphase einzubringen.

c)

Im Kolleg müssen folgende Kurse enthalten sein: je vier Halbjahreskurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache, einem Fach der Aufgabenfeldes II und Mathematik. Zusätzlich müssen zwei Halbjahreskurse in Geschichte oder in einem weiteren Fach des Aufgabenfeldes II sowie zwei Halbjahreskurse in einer Naturwissenschaft enthalten sein. Ist kein Fach des Aufgabenfeldes III als Leistungsfach enthalten, müssen neben Mathematik vier Halbjahreskurse in einem weiteren Fach des Aufgabenfeldes III enthalten sein.

d)

Im Abendgymnasium müssen die Kurse in Deutsch, einer fortgesetzten Fremdsprache und in Mathematik aus dem dritten und vierten Halbjahr der Qualifikationsphase enthalten sein.

2.

Für das Grundfach Sport gilt:

a)

Ist Sport in der Gymnasialen Oberstufe nicht Prüfungsfach, dürfen höchstens drei Sportkurse eingebracht werden. Werden zwei oder drei Sportpraxiskurse eingebracht, muss darunter mindestens ein Kurs aus den Individualsportarten sein. Es können bis zu drei Kurse mit engem Theorie-Praxisbezug (nach § 13 Abs. 4 GyO-VO) eingebracht werden.

b)

Im Abendgymnasium und Kolleg kann höchstens ein Sportpraxiskurs eingebracht werden, und zwar nur dann, wenn Sport in mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren belegt wurde.

c)

Im beruflichen Gymnasium und den doppelqualifizierenden Bildungsgängen können bis zu zwei Kurse eingebracht werden. Sollen zwei Kurse eingebracht werden, muss ein Kurs seinen Schwerpunkt in einer Individualsportart haben.

d)

Von inhaltsgleichen Kursen und von Kursen der gleichen Sportart kann jeweils nur ein Kurs eingebracht werden.

3.

Ein mit null Punkten oder "nicht beurteilbar" bewerteter Kurs kann nicht eingebracht werden.

4.

Bei einer Wiederholung von Halbjahren werden die im ersten Durchgang belegten Kurse nicht angerechnet. Bei Kursen des ersten Durchgangs, die aus organisatorischen Gründen nicht wiederholt werden können, kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen.

5.

Sind zusätzlich zu den Leistungskursen im gleichen Fach ergänzende Grundkurse belegt worden, dürfen davon insgesamt höchstens zwei eingebracht werden.


Abschnitt 3
Durchführung

§ 9
Gegenstand, Gliederung und Zeitpunkt der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung besteht aus schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls auch praktischen Prüfungen. Für den zeitlichen Ablauf der Prüfungen verfügt der Senator für Bildung und Wissenschaft jährlich einen Zeitplan.

(2) Der Prüfling wird in vier Fächern geprüft: in den beiden Leistungskursen (erstes und zweites Prüfungsfach) und in einem Grundkurs (drittes Prüfungsfach) schriftlich, in einem weiteren Grundkurs (viertes Prüfungsfach) mündlich, sowie in einem fünften Prüfungselement gemäß § 16. In den schriftlich geprüften Fächern können zusätzlich mündliche Prüfungen durchgeführt werden. In Kunst und Musik können die schriftliche und die mündliche Prüfung, in Darstellendem Spiel kann die mündliche Prüfung jeweils einen praktischen Teil enthalten. Ist Sport Prüfungsfach, wird eine besondere Fachprüfung nach § 15 durchgeführt.

(3) In vom Senator für Bildung und Wissenschaft festgesetzten schriftlichen Prüfungsfächern findet die Prüfung mit zentral gestellten, landesweit einheitlichen Aufgabenvorschlägen statt. Die zentralen Aufgaben können dezentrale Elemente enthalten.

(4) Für die Wahl der Prüfungsfächer gilt:

1.

Jedes Aufgabenfeld muss durch ein Prüfungsfach vertreten sein, wobei das Prüfungsfach im Aufgabenfeld I Deutsch oder eine Fremdsprache sein muss.

2.

Eines der Prüfungsfächer muss Deutsch oder eine fortgesetzte Fremdsprache oder Mathematik sein.

3.

Ist unter den Leistungsfächern weder eine fortgesetzte Fremdsprache noch Mathematik noch eine Naturwissenschaft, muss sich unter den Prüfungsfächern eine Fremdsprache oder Mathematik befinden.

4.

Das dritte Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 3 aus der Gruppe der Fächer Deutsch, fortgesetzte Fremdsprache, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte und Politik gewählt werden. Wird das Fach Latein in der Gymnasialen Oberstufe neu aufgenommen und insgesamt mit 12 Jahreswochenstunden unterrichtet, gilt es im Sinne von Satz 1 als fortgesetzte Fremdsprache.

5.

Es wird ein fünftes Prüfungselement nach § 16 gewählt, nicht jedoch von dem Prüfling am Abendgymnasium, Der Prüfling am Abendgymnasium kann eine besondere Lernleistung nach § 16a in die Abiturprüfung einbringen.

6.

Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, das in der Qualifikationsphase durchgehend belegt wurde.

7.

Prüfungsfächer können nur Fächer sein, für die die Kultusministerkonferenz der Bundesrepublik Deutschland entsprechende Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) oder der Senator für Bildung und Wissenschaft entsprechende Abiturrichtlinien veröffentlicht hat.

8.

Im beruflichen Gymnasium und in den doppelqualifizierenden Bildungsgängen gelten je nach Fachrichtung weitere Auflagen für die Wahl des dritten und viertes Prüfungsfachs.


§ 10
Aufgabe für die schriftliche Prüfung in zentraler Form

(1) Für die schriftlichen Prüfungen werden die Aufgaben in den Fächern Deutsch, fortgesetzte Fremdsprache, Mathematik, Biologie, Chemie und Physik sowie im dritten Prüfungsfach zusätzlich auch in den Fächern Geschichte und Politik vom Senator für Bildung und Wissenschaft zentral gestellt. Den Aufgaben liegen ein Erwartungshorizont und Korrekturhinweise bei. Die Aufgaben unterliegen bis zum Beginn der Prüfung der Geheimhaltung.

(2) Die Aufgaben enthalten Auswahlmöglichkeiten:

1.

In den Fächern nach Absatz 1 wählt der Fachprüfungsausschuss nach den Vorgaben der zuständigen Behörde am Prüfungstag rechtzeitig vor Beginn der Prüfung aus mehreren Prüfungsaufgaben diejenigen aus, die den Prüflingen zur Bearbeitung vorgelegt werden, soweit nicht die Prüflinge aus mehreren Aufgaben eine oder mehrere zur Bearbeitung auswählen.

2.

In den Fächern des Aufgabenfeldes III können nach Entscheidung des Senators für Bildung und Wissenschaft zentrale Prüfungsaufgaben durch dezentrale ersetzt werden.

3.

Für das Genehmigungsverfahren der dezentralen Aufgaben gelten die Anforderungen des § 10a entsprechend.


§ 10a
Aufgabe für die schriftliche Prüfung in dezentraler Form

(1) Für die nicht in § 10 Abs. 1 aufgeführten Fächer erstellt die Prüferin oder der Prüfer für jede Prüfungsgruppe zwei, in dem Fach Kunst drei Aufgabenvorschläge, die bezüglich der Schwierigkeit und des Bearbeitungsumfanges gleichwertig sind und die ihren fachinhaltlichen Schwerpunkt in verschiedenen Halbjahren der Qualifikationsphase, in Kunst in ihrer Gesamtheit jedoch in nicht mehr als zwei Halbjahren haben. Die Aufgabenvorschläge müssen sich hinsichtlich ihrer Fachinhalte, Aspekte und Schwerpunktsetzungen deutlich unterscheiden. Jeder Aufgabenvorschlag muss neben dem jeweiligen Schwerpunkthalbjahr Inhalte eines weiteren Halbjahres der Qualifikationsphase einbeziehen.

(2) Es darf keine Aufgabe vorgeschlagen werden, die im Unterricht so weit behandelt worden ist oder einer bearbeiteten Aufgabe so nahe steht, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt, oder die in einer Abiturprüfung der vorhergehenden drei Jahre gestellt wurde. Aufgaben aus veröffentlichten Aufgabensammlungen und aus allgemein zugänglichen Lehrwerken sind nur bei wesentlicher Änderung der Aufgabenstellung zulässig.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer reicht die Aufgabenvorschläge mit folgenden Unterlagen und Angaben über die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein.

1.

Eine Zusammenstellung der Kursinhalte im Verlauf der Qualifikationsphase und eine knappe Beschreibung des Bezugs der Aufgaben zum vorausgegangenen Unterricht.

2.

Stichwortartige Angaben zur erwarteten Prüfungsleistung, die konkrete Inhalte benennen.

3.

Eine Zuordnung der Teilaufgaben zu Anforderungsbereichen und ihre vorgesehene Gewichtung im Rahmen der Gesamtaufgabe.

4.

Die Angabe der Quelle von Aufgaben und beigefügten Texten und Materialien.

(4) Nach einer Prüfung durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter und die Schulleiterin oder den Schulleiter leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgabenvorschläge der Fachaufsicht zu. Diese genehmigt die Aufgabenvorschläge und wählt den Aufgabenvorschlag aus, der in der Prüfung bearbeitet werden soll. In Kunst werden zwei Aufgabenvorschläge ausgewählt, die dem Prüfling zur Auswahl gegeben werden.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Fachaufsicht können geänderte oder neue Aufgabenvorschläge anfordern sowie Aufgaben nach Rücksprache mit der Prüferin oder dem Prüfer ändern. Die Fachaufsicht kann Aufgaben auch selbst stellen.

(6) Die Geheimhaltung der Aufgabenvorschläge ist zu gewährleisten und von der verantwortlichen Prüferin oder dem verantwortlichen Prüfer zu bescheinigen. Jede Andeutung und jedes vorzeitige Bekanntwerden von Aufgaben führen zur Ungültigkeit der betreffenden Prüfung für diejenigen, die diese Aufgaben zu lösen hatten. Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend gesichert sein. In der Schule dürfen die Umschläge erst am Tage der jeweiligen Prüfung geöffnet werden. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, kann die Fachaufsicht gestatten, den Umschlag am Tag vor der betreffenden Prüfung durch ein Mitglied der Prüfungskommission zu öffnen.

§ 11
Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Arbeitszeit für die gestellten Aufgabenvorschläge ergibt sich aus der Übersicht in Anlage 1. Über eine danach mögliche Verlängerung entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag. Die Arbeitszeit beginnt unmittelbar nach Stellung der Aufgaben. Erfordert die Aufgabe die Durchführung eines Demonstrationsexperiments, beginnt sie nach Abschluss des Experiments. In den Fächern, in denen Aufgabenvorschläge zur Auswahl gestellt werden, wird den Prüflingen vor Beginn der eigentlichen Arbeitszeit hinreichend Zeit zur Auswahl der zu bearbeitenden Aufgabe gewährt, längstens jedoch 30 Minuten.

(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt. Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum nur für kurze Zeit und nur einzeln verlassen. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muss das Schulgrundstück unverzüglich verlassen.

(3) Für die Prüfung dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und das von der Schule gekennzeichnete und zur Verfügung gestellte Papier verwendet werden. Generell ist ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und bei Prüfungen in einer Fremdsprache ein Wörterbuch als Hilfsmittel zugelassen.

(4) Wenn für verschiedene Lerngruppen einer Schule oder schulübergreifend gleiche Aufgaben oder Teilaufgaben gestellt werden, müssen die Prüfungen gleichzeitig durchgeführt werden.

(5) In Ausnahmefällen dürfen Hilfen gegeben werden, die über die schriftlich formulierte Aufgabenstellung hinausgehen. Die Hilfen sind allen Prüflingen der Lerngruppe zu geben. Inhalt und Begründung der Hilfen sind im Protokoll zu vermerken.

(6) Über die Durchführung der schriftlichen Prüfung wird von der Aufsicht führenden Lehrkraft Protokoll geführt.

§ 12
Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit

(1) Grundlage für die Beurteilung und Bewertung der Arbeit sind die Anforderungen aus der Aufgabenstellung und die Angaben dazu im Erwartungshorizont. Individuelle Lösungswege werden angemessen berücksichtigt, vor allem, wenn sie in sinnvoller Weise von der Erwartung abweichen. Ist die Arbeit nicht vollständig fertiggestellt, dürfen Entwürfe zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und der fertige Teil mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.

(2) Zunächst korrigiert, beurteilt und bewertet die Prüferin oder der Prüfer die Arbeit. Aus der Korrektur am Rande der Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den Untersuchungsergebnissen und Argumenten des Prüflings beigemessen wird und wie weit er die Erfüllung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt hat. Entsprechend werden gute oder besonders gelungene Lösungen hervorgehoben und Mängel und Fehler nach Art und Schwere gekennzeichnet. Das zusammenfassende Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, schließt mit einer Punktzahl entsprechend der Zeugnisordnung.

(3) Danach sieht die Korreferentin oder der Korreferent die Arbeit durch und bewertet sie. Sie oder er schließt sich entweder der Beurteilung und Bewertung der Prüferin oder des Prüfers an oder fertigt ein eigenes Gutachten mit einer Bewertung an. Bei einer abweichenden Bewertung entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachausschusses über die Bewertung der Arbeit.

(4) Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Normen der deutschen Sprache und schwerwiegende Mängel in der äußeren Form führen zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten der einfachen Wertung.

§ 13
Aufgabe für die mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung hat ihren fachinhaltlichen Schwerpunkt in den Sachgebieten eines Halbjahres der Qualifikationsphase. Sie darf sich jedoch nicht auf diesen Kurs beschränken, sondern muss insbesondere bei der Prüfung im vierten Prüfungsfach einen weiteren fachinhaltlichen Bereich aus einem anderen Halbjahr der Qualifikationsphase einbeziehen. Das Schwerpunkthalbjahr für die mündliche Prüfung wird von der Prüferin oder dem Prüfer festgelegt.

(2) Die Prüferin oder der Prüfer erstellt die Prüfungsaufgabe. Dabei ist zu beachten:

1.

Die Aufgabe darf im Unterricht nicht so weit behandelt worden sein oder einer bearbeiteten Aufgabe so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.

2.

Die Prüfungsaufgabe ist so anzulegen, dass in der Prüfung grundsätzlich jede Punktzahl erreichbar ist.

3.

Die Aufgabe für die zusammenhängende Darstellung im ersten Teil der Prüfung wird schriftlich gestellt.

4.

Die Aufgabe unterliegt bis zum Beginn der Prüfung der Geheimhaltung.

5.

Eine mündliche Prüfung eines Prüflings darf weder ganz noch teilweise inhaltsgleich mit einer seiner schriftlichen Prüfungen sein.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer stellt den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Prüfungsaufgabe sowie stichwortartige Angaben zur erwarteten Prüfungsleistung und zum vorgesehenen Prüfungsgespräch im zweiten Teil der Prüfung, insbesondere zu den Fachinhalten, die über das Schwerpunkthalbjahr der Prüfung hinausgehen, rechtzeitig vor dem Prüfungstag schriftlich zur Verfügung. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses genehmigt die Aufgabe. Es findet eine Vorbesprechung des Fachprüfungsausschusses statt.

§ 14
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert mindestens 20 Minuten und soll 25 Minuten nicht überschreiten. Das Prüfungsgespräch wird von der Prüferin oder vom Prüfer geführt.

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann den Vorsitz des Fachprüfungsausschusses übernehmen. Falls die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Vorsitz des Fachprüfungsausschusses übernimmt, teilt er oder sie dies dem Fachprüfungsausschuss und dem Prüfling vor Beginn der Prüfung mit. Der Fachprüfungsausschuss wird in diesem Fall um eine Person erweitert und das Stimmrecht des oder der Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses geht an den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission über.

(2) Der Prüfling erhält eine Vorbereitungszeit von etwa 20 Minuten. Diese Zeit soll angemessen verlängert werden, wenn die Prüfung eine Gestaltungsaufgabe oder ein Experiment einschließt. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt. Der Prüfling darf sich Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen in der Prüfung machen.

(3) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile.

1.

Im ersten Teil soll sich der Prüfling zu der in der Vorbereitung bearbeiteten Prüfungsaufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung äußern. Ein bloßes Ablesen der in der Vorbereitung angefertigten Aufzeichnungen und eine nicht auf die Aufgabe bezogene Wiedergabe von Wissen widersprechen dem Zweck der Prüfung. Es soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen vermag. Daher wird nur eingegriffen, wenn es aus prüfungsdidaktischen Gründen notwendig ist.

2.

Daran schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das über die im ersten Teil zu lösende Aufgabe hinausgeht und größere fachliche Zusammenhänge zum Gegenstand hat. Vor allem in diesem Prüfungsteil sollen die fachlichen Anforderungen deutlich werden, die über den Schwerpunktkurs der Prüfung hinausgehen. Ein unzusammenhängendes Abfragen von Einzelwissen widerspricht dem Zweck der Prüfung.

(4) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Fachprüfungsausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers oder der Prüferin fest und teilt es zusammen mit den wesentlichen Gründen für die Bewertung dem Prüfling mit. Kann sich der Fachprüfungsausschuss nicht auf eine bestimmte Punktzahl einigen, wird der Mittelwert der Bewertungen aller Mitglieder gebildet. Ist der Mittelwert nicht ganzzahlig, wird in Richtung des Notenvorschlages der oder des Vorsitzenden gerundet.

(6) Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Daraus muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgabe selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die wesentlichen Gründe für die Bewertung, die Vorschläge für die Punktzahl und die Punktzahl für die Prüfungsleistung werden in das Protokoll aufgenommen. Die gestellte Aufgabe wird dem Protokoll beigefügt.

§ 15
Besondere Fachprüfung in Sport

(1) Im Fach Sport findet eine besondere Fachprüfung statt.

1.

Im Leistungsfach tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine Fachprüfung, die sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt.

2.

Im Grundfach tritt an die Stelle der mündlichen Prüfung eine Fachprüfung, die sich aus einem mündlichen und einem praktischen Teil zusammensetzt.

(2) Für die Aufgabenstellung, Durchführung und Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen gelten die §§ 10a bis 14. Für die Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfungen gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.

(3) Die Punktzahl für die besondere Fachprüfung Sport in einfacher Wertung ist gleich dem Mittelwert aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile. Ist der Mittelwert nicht ganzzahlig, ist das Ergebnis der nächstgrößere ganzzahlige Wert. Bei einem Ergebnis in einem der beiden Prüfungsteile von null Punkten kann die Punktzahl für die besondere Fachprüfung höchstens drei Punkte, bei einem Ergebnis in einem der beiden Prüfungsteile von ein bis drei Punkten kann die Punktzahl für die besondere Fachprüfung höchstens sechs Punkte betragen.

(4) Soweit es die Sportart erfordert, können an einer praktischen Prüfung über den Kreis der Prüflinge hinaus weitere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden.

§ 16
Das fünfte Prüfungselement

Für das fünfte Prüfungselement wählen die Prüflinge unter zwei Aufgabenformen eine aus:

1.

die besondere Lernleistung

2.

die Projektprüfung.

Das fünfte Prüfungselement nach Satz 1 Nr. 2 wird als Gruppenarbeit mit in der Regel bis zu vier Schülerinnen oder Schülern durchgeführt. Über eine Ausnahme zu Satz 2 entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

§ 16a
Die besondere Lernleistung

(1) Die besondere Lernleistung, die aus der Beteiligung an einem genehmigten Wettbewerb hervorgeht, besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Dokumentation des Wettbewerbsbeitrages und einer schriftlichen Reflexion des Erarbeitungsprozesses. Für die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils gilt § 12 entsprechend. Waren mehrere Prüflinge an der Erstellung der Dokumentation beteiligt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein.

(3) Der mündliche Prüfungsteil wird als Kolloquium auf der Grundlage der schriftlichen Dokumentation durchgeführt. Das Kolloquium ist eine Gruppenprüfung, sofern mehrere Prüflinge an der schriftlichen Dokumentation beteiligt waren; die Bewertung der individuellen Prüfungsleistung ist sicherzustellen.

(4) Für die Leistungen des Prüflings in der schriftlichen Dokumentation und im Kolloquium wird vom Fachprüfungsausschuss eine Gesamtnote gebildet.

(5) Die Durchführung des Kolloquiums für die besondere Lernleistung findet frühestens im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase statt und muss bis zur ersten Prüfungskonferenz abgeschlossen sein. Im Anschluss an das Kolloquium wird dem Prüfling das Notenergebnis zusammen mit den wesentlichen Gründen für die Bewertung mitgeteilt.

§ 16b
Die Projektprüfung

(1) Die Projektprüfung ist in der Gymnasialen Oberstufe, sofern in Profilen organisiert, aus dem Fächerverbund zu entwickeln. In den übrigen Schulen ist die Projektprüfung aus Projekten zu entwickeln.

(2) Die Projektprüfung besteht aus drei aufeinander bezogenen Prüfungsteilen:

1.

Einem Produkt. Dies besteht aus einem Projektergebnis, das neben der Schriftform auch aus einem medialen Produkt oder gestalteten Objekt oder einer szenischen oder musikalischen Darstellung bestehen kann.

2.

Einer schriftlichen Reflexion des Erarbeitungsprozesses, bei nicht verschriftlichten Produkten auch des Produkts.

3.

Einem Kolloquium. Das Kolloquium hat eine mündliche Präsentation des Produkts zur Grundlage, auf die sich das Prüfungsgespräch bezieht. Die Dauer des Kolloquiums beträgt mindestens 30 Minuten. Sie soll eine Stunde nicht überschreiten.

(3) Waren an den Teilen von Absatz 2 Nr. 1 bis 3 mehrere Prüflinge beteiligt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein.

(4) Über die Leistungen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 entscheidet der Fachprüfungsausschuss. Er legt die Bewertung der Leistungen nach Absatz 2 Nr. 3 fest und bildet die Gesamtnote unter Einbeziehung der Gutachten der Referentin oder des Referenten und der Korreferentin oder des Korreferenten über die Leistungen von Absatz 2 Nr. 1 und 2. Abweichend von § 17 Abs. 2 werden dem Prüfling die Notenergebnisse zusammen mit den wesentlichen Gründen für die Bewertung mitgeteilt. Das Ergebnis des Gutachtens ist spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitzuteilen.

(5) Die Durchführung des Kolloquiums der Projektprüfung findet frühestens im dritten Halbjahr der Qualifikationsphase statt und muss bis zur ersten Prüfungskonferenz abgeschlossen sein.

§ 17
Zweite Prüfungskonferenz; Ansetzen und
Wählen zusätzlicher mündlicher Prüfungen; Abbruch der Prüfung

(1) In der zweiten Prüfungskonferenz nimmt die Prüfungskommission die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen, der mündlichen Prüfungen im vierten Prüfungsfach und des fünften Prüfungselementes und gegebenenfalls der besonderen Fachprüfung in Sport zur Kenntnis, entscheidet über die Ansetzung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach und über den Abbruch der Abiturprüfung bei Prüflingen, die die Abiturprüfung nicht mehr bestehen können.

(2) Unverzüglich nach der zweiten Prüfungskonferenz werden die Ergebnisse der absolvierten Prüfungen sowie angesetzte zusätzliche mündliche Prüfungen dem Prüfling von der oder dem Prüfungskommissionsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt. Außer bei mündlichen Prüfungen ist eine vorzeitige Mitteilung von Prüfungsergebnissen nicht zulässig.

(3) Wenn ein Prüfling im ersten bis dritten Prüfungsfach zusätzlich mündliche Prüfungen bis zu einem hierfür festgesetzten Termin schriftlich beantragt hat, ist jeweils ein zusätzlicher Prüfungstermin anzusetzen.

(4) Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die Abiturprüfung auch bei einem optimalen Ergebnis der Einzelprüfung nicht bestanden werden kann. Die Prüfungskommission muss auf eine zusätzliche mündliche Prüfung verzichten, sofern die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen.

(5) Der Prüfling hat Anspruch auf Beratung mit einem Mitglied der Prüfungskommission vor Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4.

(6) Der Prüfling entscheidet nach Abschluss der Prüfungen, ob er das fünfte Prüfungselement in die Gesamtqualifikation einbringt. Er teilt der Prüfungskommission seine Entscheidung vor der dritten Prüfungskonferenz mit. Den Termin legt der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission fest.

Abschnitt 4
Ergebnis der Abiturprüfung

Abschnitt 5
Maßnahmen zur Standardsicherung

§ 18
Dritte Prüfungskonferenz: Feststellung der Ergebnisse

(1) In der dritten Prüfungskonferenz stellt die Prüfungskommission die Gesamtpunktzahl fest, ermittelt die Durchschnittsnote nach Anlage 3 und erklärt die Abiturprüfung für bestanden oder nicht bestanden.

(2) Die Abiturprüfung ist für bestanden zu erklären, wenn die für den jeweiligen Bildungsgang erforderlichen Punktzahlen im Grundkursblock, im Leistungskursblock und im Prüfungsblock erreicht sind. Ist eine der Punktzahlen nicht erreicht oder durch zusätzliche mündliche Prüfungen nicht erreichbar, ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären, und zwar auch dann, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.

§ 19
Zeugnis

(1) Nach bestandener Abiturprüfung erhält der Prüfling das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Ein erfolgreicher Erwerb des Latinums und/oder Graecums mit der jeweiligen Zertifikatsstufe wird auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt. Form und Text des Zeugnisses bestimmt der Senator für Bildung und Wissenschaft.

(2) Schülerinnen und Schüler, die während der Qualifikationsphase die Bedingungen nach § 15 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe erfüllt haben und die sich entweder in einem Leistungsfach Englisch und einem bilingualen Grundfach oder in zwei bilingualen Grundfächern haben prüfen lassen, erhalten ein Abiturzeugnis, das die zweisprachige Qualität ihrer Ausbildung belegt.

(3) Sofern eine externe Sprachprüfung abgelegt worden ist, wird ihr Bestehen vermerkt.

(4) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Leistungsbewertungen jeden Halbjahres der Qualifikationsphase.

§ 20
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein und erfordert die Wiederholung der beiden letzten Halbjahre der Qualifikationsphase, eine erneute Meldung und Zulassung sowie eine erneute Ermittlung der Gesamtqualifikation.

(3) Bei Zurückgehen in das erste Halbjahr des Jahrgangs 13 entscheidet der Prüfling - nach Beratung durch die Schule -, ob er das erzielte Ergebnis im fünften Prüfungselement übernimmt oder auch diesen Prüfungsteil wiederholt.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 21
Externe Mitglieder in Fachprüfungsausschüssen

In Fachprüfungsausschüsse können auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen werden. Die Fachaufsicht kann insbesondere Vorgaben für eine externe Vergabe der Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten machen.

§ 22
Aufgaben und Funktion der schulischen Fachprüfungsleitung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt für die einzelnen Prüfungsfächer eine Fachprüfungsleiterin oder einen Fachprüfungsleiter, in der Regel die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Fachkonferenz.

Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter überprüft die vorgenommene Bewertung nach Maßgabe einheitlicher Bewertungsvorgaben in dem Fach und übergibt die bewerteten Arbeiten der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(2) In Fächern, in denen eine schulbezogene Beauftragung einer Fachprüfungsleiterin oder eines Fachprüfungsleiters nicht möglich ist, verständigen sich die Schulleitungen benachbarter Oberstufen auf die Beauftragung gemeinsamer Fachprüfungsleiterinnen und Fachprüfungsleiter.

(3) Die Prüfung der Aufgabenvorschläge sowie der Aufgaben der dezentralen Anteile für die zentralen Aufgaben nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ist vor der Weitergabe an die Fachaufsicht von den Fachprüfungsleitungen und Schulleitungen durch Unterschrift zu dokumentieren.

(4) Die Fachaufsicht beauftragt Fachberaterinnen und Fachberater oder Fachgutachterinnen und Fachgutachter für die jeweiligen Fächer mit der Prüfung der Aufgabenvorschläge.

(5) Die aufgaben- und prüfungsbezogenen Auflagen der Fachberaterinnen und Fachberater sowie der Fachgutachterinnen und Fachgutachter sind von den Schulen umzusetzen, sofern nicht von der Fachaufsicht anders entschieden wird.

§ 23
Auswertung der Abiturprüfung und Qualitätssicherung

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft wertet die Abiturprüfung aus, insbesondere werden in die Auswertung die zentralen Aufgabenstellungen mit den Erwartungshorizonten und Korrekturhinweisen einbezogen und mit bewerteten Prüfungsarbeiten abgeglichen.

(2) Auf der Grundlage der bewerteten Prüfungsarbeiten, der mündlichen Prüfungen und der Prüfungen für das fünfte Prüfungselement wertet die Prüfungskommission in Zusammenarbeit mit den Fachprüfungsleiterinnen und -leitern die abgeschlossene Abiturprüfung aus. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission fasst die Auswertung der Abiturprüfung zusammen. Die Auswertung wird in den Fachkonferenzen der Schule beraten. Die Ergebnisse der Auswertung der Abiturprüfung gehen in die Vorbereitung der Abiturprüfung des kommenden Jahres ein.

§ 24
Einsichtnahme in die Prüfungsakten

(1) Die oder der Geprüfte kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.

(2) Ihr oder ihm ist gestattet, Aufzeichnungen sowie auszugsweise Abschriften anzufertigen.

§ 25
Übergangsregelungen

(1) Die Verordnung gilt erstmals für die Abiturprüfung 2007 soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.

(2) Für die Abiturprüfung 2007 gelten folgende Übergangsregelungen:

§ 9 Abs. 3 und § 10 gelten nicht für das 1. und 2. Prüfungsfach. Es gelten weiterhin die Regelungen aus § 10 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen in der am 15. März 2001 geltenden Fassung.

(3) Für die Abiturprüfung 2007 und 2008 gelten folgende Übergangsregelungen:

§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 4 Nr. 5, § 17 Abs. 1 sowie die §§ 16, 16a, 16b finden keine Anwendung; es gelten weiterhin die entsprechenden Regelungen aus § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 16 und § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen in der am 15. März 2001 geltenden Fassung. Die Regelungen in dem § 3 Abs. 1 und 2 für das fünfte Prüfungselement gelten für die Abiturprüfungen 2007 und 2008 entsprechend für die besondere Lernleistung.

(4) Absatz 3 gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2007 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und nach Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase in den Jahrgang eintreten, der 2009 die Abiturprüfung ablegt.

(5) Für die Einbringung der Sportkurse in der Gymnasialen Oberstufe (Grundfachblock) gilt § 8 Abs. 2 Nr. 2. Satz 1 und § 8 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a) bereits für die Abiturprüfung 2006. § 8 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a) und b) der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremenin der am 15. März 2001 geltenden Fassung findet in der Gymnasialen Oberstufe keine Anwendung.

(6) Solange in die Verordnungen über die doppelqualifizierenden Bildungsgänge keine Regelungen über die Belegungsauflagen für die Qualifikationsphase aufgenommen sind und für die Bildungsgänge des Abendgymnasiums, des Kollegs und der beruflichen Gymnasien keine eigenständigen Rechtsverordnungen über die Regelung der Bildungsgänge vorliegen, gilt § 7 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen in der am 15. März 2001 geltenden Fassung weiter. Abweichend von § 7 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen in der am 15. März 2001 geltenden Fassung müssen 112 Halbjahreswochenstunden belegt werden.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die zum 1. August 2005 in die Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe eingetreten sind oder später in diesen Jahrgang eintreten, gilt § 7 Abs. 5 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen in der am 15. März 2001 geltenden Fassung weiter.

§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 15. März 2001 (Brem.GBl. S. 47 - 223-a-10) außer Kraft.

(2) Die Abiturprüfung 2006 richtet sich nach den Regelungen der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen in der am 15. März 2001 geltenden Fassung, soweit in § 25 Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.

Bremen, den 1. Dezember 2005

Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

Anlage 1

(zu § 11 Abs. 1)

Länge der Arbeitszeit in Minuten in der schriftlichen Abiturprüfung

 

Deutsch

Fremdsprachen,
Fächer des
Aufgabenfeldes II

Kunst, Musik,
Fächer des Aufgabenfeldes III
und Sport

Leistungskurs

300

270

240

Grundkurs

240

210

180

Abgleich mit Abitur 2007
In den Fächern Kunst und Musik sowie den naturwissenschaftlichen Fächern im Aufgabenfeld III ist eine Verlängerung der Arbeitszeit um bis zu 60 Minuten möglich, wenn die Aufgabenstellung gestalterische Aufgaben, die Auswertung längerer Musikstücke, die Durchführung von Schülerexperimenten oder die Auswertung größerer Datenmengen einschließt. Eine Verlängerung ist mit der Aufgabenstellung zu beantragen.

Anlage 2

(zu § 8 Abs. 4 und 6)

Tabelle zur Bildung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung
ohne fünftes Prüfungselement (zu § 8 Abs. 4)

 

Punktzahl der schriftlichen Prüfung

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

Punktzahl der mündlichen Prüfung

0

0

2

5

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

1

1

4

6

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

2

2

5

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

3

4

6

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

4

5

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

5

6

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

6

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

7

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

8

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

9

12

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

10

13

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

53

11

14

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

54

12

16

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

53

56

13

17

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

54

57

14

18

21

24

26

29

32

34

37

40

42

45

48

50

53

56

58

15

20

22

25

28

30

33

36

38

41

44

46

49

52

54

57

60

Die aufgeführten Punktzahlen geben das Prüfungsergebnis in vierfacher Wertung an. Dieses wird wie folgt berechnet: Die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet; beim Endergebnis bleiben Bruchteile unberücksichtigt.

Tabelle zur Bildung des Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung mit fünftes Prüfungselement (zu § 8 Abs. 6)

 

Punktzahl der schriftlichen Prüfung

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

Punktzahl der mündlichen Prüfung

0

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

1

1

3

5

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

2

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

3

3

5

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

4

4

6

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

5

5

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

6

6

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

7

7

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

8

8

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

9

9

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

10

10

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

40

11

11

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

41

12

12

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

40

42

13

13

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

41

43

14

14

16

18

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

40

42

44

15

15

17

19

21

23

25

27

29

31

33

35

37

39

41

43

45

Die aufgeführten Punktzahlen geben das Prüfungsergebnis in dreifacher Wertung an. Dieses wird wie folgt berechnet: Die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen werden im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.

Anlage 3

(zu § 18 Abs. 1)

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote

Gesamtpunktzahl

Durchschnittsnote

Gesamtpunktzahl

Durchschnittsnote

Gesamtpunktzahl

Durchschnittsnote

280

4,0

 

 

 

 

281 - 296

3,9

449 - 464

2,9

617 - 632

1,9

297 - 313

3,8

465 - 481

2,8

633 - 649

1,8

314 - 330

3,7

482 - 498

2,7

650 - 666

1,7

331 - 347

3,6

499 - 515

2,6

667 - 683

1,6

348 - 364

3,5

516 - 532

2,5

684 - 700

1,5

365 - 380

3,4

533 - 548

2,4

701 - 716

1,4

381 - 397

3,3

549 - 565

2,3

717 - 733

1,3

398 - 414

3,2

566 - 582

2,2

734 - 750

1,2

415 - 431

3,1

583 - 599

2,1

751 - 767

1,1

432 - 448

3,0

600 - 616

2,0

768 - 840

1,0


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