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Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:24.04.2012 Inkrafttreten25.04.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.04.2012 bis 31.12.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 153

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juris-Abkürzung: AltHfBRHLSchlV BR 2012
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AltHfBRHLSchlV BR 2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über den Ladenschluss im Gebiet zwischen Alter Hafen,
Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 14. März 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.04.2012 bis 31.12.2012

durch Zeitablauf erledigt

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Aufgrund des § 9a des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2012 (Brem.GBl. S. 95), verordnet der Magistrat:

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§ 1

Im Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln, Büchern und Schreibwaren, Bekleidung, Lederwaren und Schmuck, Kleingeräten der Informations- und Kommunikationstechnik, Sportausrüstung und Spielwaren, Drogerieartikeln, Sehhilfen, Kunstgegenständen und Bildern, Briefmarken, Münzen, Deko- und Geschenkartikeln sowie von Waren, die für die touristische Destination „Havenwelten Bremerhaven“ kennzeichnend sind, in der Zeit vom 20. Mai 2012 bis 30. September 2012 und am 28. Oktober 2012 an 20 Sonn- und Feiertagen, ausgenommen Pfingstsonntag und Pfingstmontag von 12 bis 19 Uhr geöffnet sein. Die Anzahl von 20 Sonn- und Feiertagen darf nicht überschritten werden.

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§ 2

Die Grenzen für das Gebiet nach § 1 sind in der Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen geregelt.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 14. März 2012

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Grantz
Oberbürgermeister

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